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§ 4 BGBEG
Sondervorschriften für dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum
- Inhalt
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- ;rgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Ist das Nutzungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen, so reicht die
- , für das ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen ist, in Verbindung mit einem Nutzungsrecht an dem betroffenen Grundstück besteht.
- dinglichen Rechts am Gebäude der in Satz 1 genannten Art aufgrund der Vorschriften über den ö
- Eigentums oder eines sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstück kann in diesem Fall die
- Eigentums oder sonstigen Rechts in dem für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs maß
§ 113 GBVfg
- Inhalt
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- Bestand einzutragen sind. Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vorhanden, ist die in § 55
- , Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht liegt, und in Berlin die Landesbank, in
- entsprechend; Bewilligungsstelle ist in den Fällen des Buchstabens a die Staatsbank Berlin, im
- Landes erteilen, in dem das Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht
- . Am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht vorgesehene Rechte oder Vermerke sind in
OLG Hamm - 1 WF 49/01
Oberlandesgericht Hamm vom 12.04.2001
- Inhalt
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- auch 11nach griechischem Recht nicht prozeßfähig ist. Für die Frage, wer sein gesetzlicher Vertreter
- griechischen Recht einträte. 3.1819Hiermit wird nicht in Frage gestellt, dass der Antragsteller
- Antragsteller ordnungsgemäß vertreten ist, zur Zeit nicht eindeutig beantworten läßt. Insoweit reicht es aus
- der Frage zu entscheiden sein, ob der Antragsteller nach griechischem Recht durch seinen Vater
- ist bzw. wer in seinem Namen wirksam den für ihn aufgetretenen Prozeßvertretern eine Vollmacht
OLG Stuttgart - 5 U 108/04
Oberlandesgericht Stuttgart vom 20.12.2004
- Inhalt
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- ist im italienischen Recht ein Zurückbehaltungsrecht denkbar (Kindler, Einführung in das
- Art. 32 EGBGB). Im italienischen Recht ist ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht, etwa entsprechend
- : Voraussetzungen einer Aufrechnung mit Gegenforderungen nach italienischem Recht Leitsätze Nach
- italienischem Recht ist eine Aufrechnung nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich
- Voraussetzungen, nach denen eine Aufrechnung zulässig ist, ist das italienische Recht. Da das CSIG keine
Filesharing: AG Hamburg - Kein Schadensersatzanspruch, wenn dem Rechteinhaber die “Internetrechte” ausdrücklich nicht übertragen worden
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 09.11.2014
- Inhalt
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- Klägerin trägt zwar vor, auch im Hinblick auf das hier in Rede stehende Recht gemäß § 19a UrhG nutzungs
- dessen und in Ansehung des urheberrechtlichen Grundsatzes, dass im Zweifel Rechte nicht übertragen
- umfassten Rechte für „VOD“ (Video on Demand) auch für das Recht gemäß § 19a UrhG gelten soll. Zudem
- Films in einer Dateitauschbörse im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem
- Vereinbarung unabhängig davon, ob dieser Vertag nach deutschem oder kalifornischem Recht zu beurteilen ist
VG Düsseldorf - 6 K 1806/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 11.12.2007
- Inhalt
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- , weiterhin besteht. 32Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 IntKfzVO ist auch mit höherrangigem europäischem Recht
- Kläger das Recht zuzuerkennen, von dessen niederländischer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik
- Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) wird das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in
- , Urteil vom 30. Januar 2007 - 1 R 39/06 -, juris. 28Der Kläger ist zwar der nach deutschem Recht
- erstellt und ist in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Ihm liegen eine Besprechung mit
BVerfG - 1 BvR 1306/02
Bundesverfassungsgericht vom 24.11.2004
- Inhalt
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- erhält er als Gegenleistung für die an die DENIC e.G. zu zahlende Vergütung das Recht, für seine IP
- unter anderem die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG. II. 5 Die Verfassungsbeschwerde
- auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2
- Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in
- Darstellung sollten sämtliche Domains in einen – jedenfalls damals noch im Aufbau befindlichen
LSG Bayern - L 9 EG 81/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 24.03.2005
- Inhalt
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- Rechte und Pflichten wie Inländern. Außerdem sei das Recht der Klägerin auf Antragstellung seinerzeit
- . Das SG hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht auf die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und
- ist der Bescheid vom 20.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2003, mit dem die
- seit mindestens 1994 in Bayern, lebte im Anspruchszeitraum mit ihrem am 15.03.1998 geborenen Sohn E
- konnte oder es zur Begründung eines Rechtsanspruchs erst der Umsetzung in innerstaatliches Recht
BFH - X B 124/09
Bundesfinanzhof vom 18.03.2010
- Inhalt
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- . vorliegt. Im ausgelaufenen Recht und damit auch im Streitjahr ist hingegen nur eine Prognoseentscheidung
- und damit ausgelaufenes Recht. In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere
- Steuern und Recht 2009, R916) gelten die vorstehenden Grundsätze auch für Rechtsfragen, die in Bezug
- unterscheiden sich nach ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundlegend, wie das FG zu Recht in seinem
- Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht in Betracht (zur Qualifikation
VG Aachen - 6 L 113/07
Verwaltungsgericht Aachen vom 04.04.2007
- Inhalt
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- ist auch zu Recht vom Vorliegen eines "besonderen Falles" im Sinne der Ermächtigungsnorm ausgegangen
- Beleidigung erfüllt hat, ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die dringende Gefahr
- zu erhalten, dass er sich mit ihr im Internetcafé oder in der Wohnung seines Bruders C. trifft, der
- GG folgende Recht des Antragstellers zum Besuch seiner weiteren Verwandten im Übergangsheim W
- Vorstellung ist ersichtlich derart fest im Denken des Antragstellers verankert, dass mit einer Änderung
BSG - S 10 KR 207/99
Bundessozialgericht vom 18.05.2004
- Inhalt
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- lassen. Im Mai 1998 beantragte er die Kostenübernahme für eine Therapie mit dem seit März 1997 in den
- (AMG) mit dem Recht der Europäischen Union (EU) vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Revision
- : Blasius/Cranz, Arzneimittel und Recht in Europa, 1998, S 72). Eine Harmonisierung der insoweit
- europarechtlich verbürgte Recht des Klägers darauf, ein bestimmtes Arzneimittel als Ware grenzüberschreitend in
- entstanden sind. Der in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch reicht allerdings bei beiden denkbaren
BGH - I ZB 4/02
Bundesgerichtshof vom 13.10.2004
- Inhalt
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- italienischen Sprache in maskuliner Form handelt. Das Bundespatentgericht hat daher zu Recht der Beurteilung
- Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist danach von den Marken "il Padrone" und "Il Portone" in vollständiger
- Form auszugehen. Diese weisen, wie das Bundespatentgericht zu Recht angenommen hat, im Klang eine
- Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu begründen. d) Die Vorinstanzen haben zu Recht die
- Abs. 1 Nr. 2 a) In die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit der kollidierenden Marken "il Padrone" und
OLG Celle - 3 U 131/99
Oberlandesgericht Celle vom 01.03.2000
- Inhalt
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- Schaden eingetreten ist und nach ge-richt-lichem Hinweis die Berufung mit Schriftsatz vom 20. Januar 2000
- weit nach Ausübung des Leis-tungsver-weigerungs-rechts. Ob das Oberlandesge-richt Düssel-dorf diese
- Rechts-streit die Revision zugelassen hat. Ob Revision eingelegt worden ist, ist dem erkennenden Senat
- ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt: Auf die Berufung der
- Schriftsatz vom 20. Januar 2000 (Bl. 113 GA) in Höhe von 881,46 DM - im Übrigen auch Erfolg. Wie der
Verpflichtung eines Providers auf Herausgabe der auf seinem Server gespeicherten Daten eines Dritten nach § 100b StPO?
Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 21.07.2021
- Inhalt
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- zulässig erachte , im Wege eines Erst-Recht-Schlusses die Verpflichtung eines Dritten zur Mitwirkung als
- aufgestellt: § 100b StPO stellt keine Ermächtigungsgrundlage dar, um einen IT-Servicedienstleister
- Strafverteidiger: Beitrag anhören Das OLG Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 19.5.2021 (2
- Verschwiegenheit hierüber zu verpflichten. In seiner Entscheidung führt der Senat aus, das er es nicht für
Ob der Focus auch mal eine Anwaltsliste zum Urheberrecht macht?
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 03.10.2013
- Inhalt
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- nicht dem Leser des Focus entspräche, fragt sich der geneigte Leser ob Urheberrecht oder IT-Recht
- eine Chance im Focus hätten.Erst mal sind wieder die Ärzte dran.Man darf gespannt sein.