Urteil des LSG Bayern vom 24.03.2005

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, nichteinhaltung der frist, eugh, eigenes verschulden, innerstaatliches recht, unmittelbare anwendbarkeit, gesetzliche frist, höhere gewalt, bayern

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.03.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 29 EG 356/03
Bayerisches Landessozialgericht L 9 EG 81/04
Bundessozialgericht B 10 EG 8/05 R
I. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16.08.2004 wird
zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges zu
erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des § 44 SGB X ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld
(LErzg) für den 25. mit 36. Lebensmonat (15.03.2000 mit 14.03.2001) ihres Sohnes E. (E.) streitig.
I.
Die 1950 geborene Klägerin, eine verheiratete türkische Staatsangehörige, welche seit 17.10.1996 im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis ist und seit 1986 ihren Aufenthalt in Bayern hat, ist die Mutter des 1998 in M. geborenen E. Sie
lebte seither mit diesem, zwei weiteren Kindern und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, betreute und
erzog E. und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Sie war bei der AOK Bayern familienversichert. Durch
Bescheide des Amts für Versorgung und Familienförderung München I vom 20.04.1998 und 16.03.1999 wurde ihr
Bundeserziehungsgeld (BErzg) gewährt, zuletzt für das zweite Lebensjahr des Kindes in Höhe von 600,00 DM
monatlich (15.03.1999 mit 14.03.2000).
Die vom Beklagten den in Frage kommenden Eltern u.a. bereits bei der Geburt eines Kindes zur Verfügung gestellten
Antragsgebinde für BErzg, LErzg und Familienbeihilfe (Stand 2/97, 2/98, 2/99, 2/00) enthalten auf S.7 jeweils folgende
Hinweise: "Das LErzg erhält die Mutter/der Vater, wenn sie/er ... e) Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besitzt.
Derselbe Wortlaut findet sich in der vom Beklagten herausgegebenen Broschüre "Bayerisches Landeserziehungsgeld"
(Stand 2001) für die Anspruchsberechtigung bei Geburten vor dem 01.01.2001. Im Übrigen wird auf den Inhalt der
vorgenannten Unterlagen vollinhaltlich verwiesen.
Am 29.01.2002 (Datum der BSG-Entscheidung, B 10 EG 2/01 R, SozR 3-6940 Art.3 Nr.2) hat das Bayerische
Sozialministerium bekanntgegeben, "dass die Entscheidung des BSG vom selben Tage (welche türkischen
Staatsangehörigen einen Anspruch auf LErzg zubilligt hat) von den Ämtern für Versorgung und Familienförderung so
rasch wie möglich vollzogen werde."
"Seither haben die Ämter tausenden türkischen Familien Anträge auf LErzg ausgehändigt, sie beraten und tausende
Anträge entgegengenommen" (vgl. Leserbrief der Bayerischen Sozialministerin in der Süddeutschen Zeitung vom
18.02.2002, S.54).
Am 31.01.2002 und 05.02.2002 berichtete die Deutschland-Ausgabe des Hürriyet erstmals über das oben angeführte
höchstrichterliche Urteil.
Der daraufhin am 07.02.2002 von der Klägerin gestellte Antrag auf Bewilligung von LErzg wurde durch Bescheid vom
29.10.2002 bestandskräftig mit der Begründung abgelehnt, der Antrag wirke höchstens sechs Monate vor der
Antragstellung zurück, rage also nicht in den möglichen Anspruchszeitraum (15.03.2000 mit 14.03. 2001) hinein. Der
am 18.02.2003 erhobene als Antrag gem. § 44 SGB X ausgelegt Widerspruch wurde durch Bescheid vom 20.03.2003
abgelehnt, der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.04.2003).
II.
Mit der am 09.05.2003 zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage machte die Klägerin im Wesentlichen
geltend, der Beklagte habe bisher im außergerichtlichen Verfahren LErzg versagt. Die zeitliche Begrenzung des EuGH
in der "Sürül"-Entscheidung sei willkürlich und vom BSG (Urteil vom 29.01.2002, B 10 EG 3/01 R) nicht bestätigt
worden. Art.3 Abs.1 des ARB Nr.3/80 vom 19.09. 1980 gewähre vielmehr türkischen Staatsangehörigen, für die dieser
Beschluss gelte, die gleichen Rechte und Pflichten wie Inländern. Außerdem sei das Recht der Klägerin auf
Antragstellung seinerzeit durch einen mündlichen Verwaltungsakt verhindert worden. Es sei ihr verweigert worden,
Antragsformulare auszuhändigen bzw. ausgefüllte Anträge anzunehmen.
Der Beklagte verwies auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Die Beteiligten wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.
Die 29. Kammer hob die streitgegenständlichen Bescheide durch Gerichtsbescheid vom 16.08.2004 auf und
verurteilte den Beklagten zur Gewährung von LErzg für den am 15.03.1998 geborenen E. Die Klägerin unterfalle dem
persönlichen Anwendungsbereich des Art.2 i.V.m. Art.1 b i ARB Nr.3/80, sie sei familienversichert. Auch stehe Art.3
Abs.2 Satz 1 BayLErzGG nicht entgegen, vielmehr sei Wiedereinsetzung zu gewähren, welche fristgemäß beantragt
worden sei. Der Hinderungsgrund sei frühestens mit dem 29.01.2002 weggefallen. Die maximale Jahresfrist im Sinne
des § 27 SGB X sei lediglich hinsichtlich des Zeitraums 15.03. mit 06.08.2000 abgelaufen, jedoch nicht hinsichtlich
des möglichen weiteren Zeitraums 07.08.2000 mit 06.03.2001. Die Klägerin sei auch aufgrund höherer Gewalt an der
Nichteinhaltung der Frist verhindert gewesen. Zwar sei die anspruchsfeindliche Rechtsprechung des BSG mit der
"Sürül"-Entscheidung vom 04.05.1999 weggefallen, insofern sei auf die Beratungspraxis des Beklagten abzustellen.
Generell sei zwar grundsätzlich ein Beratungs- und Auskunftsersuchen erforderlich, hier sei allerdings auf die
sogenannte Spontanberatung abzustellen, die vom BSG anerkannt sei. Bei laufendem Bezug von Erzg sei nämlich
eine ähnliche Situation gegeben wie bei laufenden Rentenleistungen, § 115 Abs.6 SGB VI. Entsprechende Hinweise
seien dem Beklagten auch zumutbar gewesen, zumal der Adressatenkreis durch den Bezug von BErzg einerseits und
die Staatsangehörigkeit andererseits zumindest bestimmbar gewesen sei. Wiedereinsetzung sei mithin zu gewähren,
daneben seien auch die Voraussetzungen des Herstellungsanspruchs erfüllt. Insgesamt habe der Beklagte bei Erlass
des bestandskräftigen Versagungsbescheids vom 29.10.2002 das Recht unrichtig angewandt, so dass dieser
Verwaltungsakt gem. § 44 SGB X ebenso wie der Bescheid vom 20.03.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 28.04.2003 aufzuheben sei. Der Gerichtsbescheid wurde dem Beklagten am 23.08.2004
zugestellt.
III.
Mit der am 30.08.2004 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingegangen Berufung wendet der Beklagte im
Wesentlichen ein, aufgrund des Bescheids vom 16.03.1999, welcher am 22.03.1999 zur Post gegeben worden sei,
habe die Klägerin bis 14.03.2000 BErzg erhalten. Die letzte Zahlung sei am 04.02.2000 verfügt worden. Der erst am
07.02.2002 gestellte Antrag auf LErzg sei verspätet und daher zu Recht abgelehnt worden. Der erneute Antrag vom
18.02.2003 sei zu Recht abgelehnt worden. Denn Art.3 BayLErzGG lasse eine Rückwirkung für maximal sechs
Monate zu, Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. Da die Rechtslage vor dem Urteil des BSG vom 29.01.2002
nicht klar gewesen sei, habe eine Verpflichtung zum Aufgreifen der LErzg-Fälle für türkische Staatsangehörige nicht
bestanden. Im Übrigen sei die Rechtsprechung zu § 115 Abs.6 SGB VI nicht ohne weiteres auf den Bezug von Erzg
zu übertragen. Außerdem habe ab dem 04.05.1999 kein konkreter Beratungsanlass bestanden, zumal die
Verwaltungstätigkeit bereits mit dem 16.03.1999 abgeschlossen gewesen sei. Schließlich lägen auch die
Voraussetzungen des Herstellungsanspruchs nicht vor.
Demgegenüber trägt die Klägerin unter anderem vor, der Beklagte sei im Gegensatz zu ihr über die zahlreichen vor
der Sozialgerichtsbarkeit und dem vor dem EuGH seit 1996 anhängigen "Sürül"-Verfahren informiert gewesen und
hätte den Betroffenen wie der Klägerin zuraten müssen, vorsorglich Anträge auf LErzg zu stellen. Diese hätten im
Übrigen bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt werden können. Zumal letzterer in einer sich verfestigenden Linie
und Tendenz habe erkennen lassen, dass er Vorschriften im Zweifel gemeinschaftsfreundlich auslegen und die
unmittelbare Anwendbarkeit von Normen des Assoziationsabkommens sowie der entsprechenden Beschlüsse im
Zweifelsfalle bejahe. Neben der Wiedereinsetzung hält sie auch die Voraussetzungen des Herstellungsanspruchs für
gegeben.
Der Senat hat neben den Erzg-Akten des Beklagten die Streitakte des ersten Rechtszuges beigezogen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Münchener Redakteur der Deutschland-Ausgabe des Hürriyet, Herr Ö.
, auf Befragen mitgeteilt, dass seine Zeitung am 31.01.2002 und 05.02.2002 ausführlich über die oben angeführte
Entscheidung des BSG vom 29.01.2002 berichtet habe. Zum Beleg hat er Kopien der entsprechenden Artikel zu den
Akten gegeben.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16.08.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Antrag der Klägerin lautet,
die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16.08.2004
zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten
beider Rechtszüge Bezug genommen, vor allem auf die prozessuale Korrespondenz der Beteiligten, die beigezogenen
Erzg-Akten sowie insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 24.03.2005.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gem. § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung des Beklagten, §§ 143 ff. SGG,
erweist sich als in der Sache nicht begründet.
I.
Das SG hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht auf die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und
Leistungsklage der Klägerin zur Gewährung von LErzg verurteilt.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 20.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 28.04.2003, mit dem die Rücknahme des LErzg versagenden Bescheids vom 29.10.2002 abgelehnt worden ist.
Rechtsgrundlage für die Gewährung bayerischen LErzg ist das Gesetz zur Gewährung von LErzg und zur Ausführung
des BErzGG (BayLErzGG) vom 12.06.1989 (GVBl.1989 S.206). Anspruch auf LErzg hatte gem. Art.1 Abs.1 des
Gesetzes in der für Geburten vom 08.12.1994 an geltenden Fassung (GVBl.1995 S.818), wer seine Hauptwohnung
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes, mindestens jedoch 15 Monate in Bayern hatte
(Nr.1), mit einem nach dem 30.06.1989 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zustand, in einem Haushalt
lebte (Nr.2), dieses Kind selbst betreute und erzog (Nr.3), keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübte (Nr.4) und
schließlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder diejenige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder
eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) besaß (Nr.5).
Nach Art.3 des Gesetzes wurde LErzg ab dem in § 4 Abs.1 BErzGG für das Ende des Bezugs von BErzg
festgelegten Zeitpunkt bis zur Vollendung von weiteren 12 Lebensmonaten des Kindes gewährt (Abs.1). Vor dem
Ende des 12. Bezugsmonats endete der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der
Anspruchsvoraussetzungen entfallen war. Im Fall der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit endete der Anspruch mit
deren Beginn (Abs.3). Nach Art.5 betrug das LErzg DM 500,00 monatlich. Bei einer Überschreitung der nach §§ 5, 6
BErzGG zu berechnenden Einkommensgrenzen wurde es auf den Betrag von 5/6 des maßgeblichen BErzg gekürzt
(Abs.1 Satz 1, 2).
II.
In der vorliegenden Streitsache erfüllte die Klägerin im Bewilligungszeitraum unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen
des Art.1 Abs.1 Satz 1 Nrn.1 mit 4 BayLErzGG, denn sie hatte nach Aktenlage ihren Wohnsitz seit mindestens 1994
in Bayern, lebte im Anspruchszeitraum mit ihrem am 15.03.1998 geborenen Sohn E., für den ihr die Personensorge
zustand, ihrem Mann sowie zwei weiteren Kindern in einem Haushalt, betreute E. selbst und übte daneben keine
Erwerbstätigkeit aus. Mit der "Sürül"-Entscheidung des EuGH vom 04.05.1999, C-262/96, steht auch Nr.5 der
vorgenannten Vorschrift nicht entgegen, denn nach Art.3 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr.3/80 vom
19.09.1980 (ARB), vgl. ABl. EG C 110/60, haben türkische Staatsangehörige, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen und für die der vorgenannte Beschluss gilt, im Wohnsitzstaat Anspruch auf Leistungen der sozialen
Sicherheit, insbesondere auf Familienleistungen, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unter den gleichen
Voraussetzungen wie dessen eigene Staatsangehörige (vgl. BSG vom 29.01.2002, B 10 EG 2/01 R, Urteile des
Senats vom 19.12.2000, L 9 EG 7/00 und vom 01.03.2001, L 9 EG 9/00 m.w.N.), und damit auch die Klägerin, die
sowohl vom sachlichen als auch persönlichen Anwendungsbereich des ARB Nr.3/80 erfasst wird, vgl. Urteile des
Senats a.a.O.
Der Antrag auf LErzg vom 07.02.2002 für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.03.2000 mit 14.03.2001 hat
offensichtlich die 6-Monats-Frist des Art.3 Abs.2 BayLErzGG in der für Geburten vom 08.12.1994 bis 31.12.2000
geltenden Fassung nicht gewahrt. Danach wäre er grundsätzlich nur wirksam gewesen, wenn er vor dem 15.09.2001
gestellt worden wäre, es sei denn, es hat ein Fall höherer Gewalt im Sinne des über Art.1 Nr.1d BayLErzGG i.V.m. §
10 BErzGG anwendbaren Regelung des § 27 SGB X vorgelegen. In einem solchen Fall ist nämlich bei der
Verhinderung, eine gesetzliche Frist ohne Verschulden einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren, was für das BErzg ausdrücklich vom BSG festgestellt ist, vgl. BSGE 85.231 (238). Wiedereinsetzung
ist gem. § 27 Abs.3 SGB X jedoch nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Nach einem Jahr seit dem Ende der
versäumten Frist kann sie grundsätzlich nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt
werden, sofern nicht ein Fall höherer Gewalt vorgelegen hat.
Die Wiedereinsetzung scheitert vorliegend nicht daran, dass seit dem Ende der Antragsfrist mehr als ein Jahr
vergangen ist. Die Ausschlußfrist des § 27 Abs.3 SGB X greift nicht ein, denn ein Wiedereinsetzungsantrag war vor
Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich.
Der Begriff der höheren Gewalt im vorgenannten Sinn hat eine subjektive Komponente und ist nicht wie im
Haftungsrecht beschränkt auf von außen kommende, nicht beeinflussbare Ereignisse. Denn mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSGE 91.39 (43)) liegt der Sinn und Zweck der Regelung insbesondere
darin, einer konkreten Klagepartei einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu ermöglichen. Unter höherer Gewalt ist mithin
jedes Geschehen zu verstehen, das auch durch die größtmögliche, von der Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer
Lage, Bildung und Erfahrung vernünftigerweise zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden
konnte. Als unabwendbar in diesem Sinne ist eine Fristversäumnis grundsätzlich auch dann anzusehen, wenn sie
durch eine falsche oder irreführende Auskunft oder Belehrung (oder sonst durch ein rechts- oder treuwidriges
Verhalten) einer Verwaltungsbehörde verursacht ist, vgl. BSG vom 18.02.2004, B 10 EG 10/03 R m.w.N.
III.
Die Klägerin beruft sich im Gerichtsverfahren darauf, sie habe nicht früher einen Antrag auf LErzg gestellt, weil ihr bei
einer zeitnahen Vorsprache durch mündlichen Verwaltungsakt das Recht auf Antragstellung verhindert worden sei,
aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit stehe LErzg nicht zu. Der Beklagte habe sie nicht über die sich
abzeichnende Änderung der ständigen Rechtsprechung des BSG bzw. des EuGH informiert und auch nicht zu einer
vorsorglichen Antragstellung geraten. Er hätte sie korrekt auf die Rechtslage und ihr Recht auf Wiedereinsetzung
hinweisen müssen.
Insoweit macht die Klägerin u.a. zutreffend sinngemäß geltend, aufgrund höherer Gewalt und ohne eigenes
Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, die gesetzliche Antragsfrist einzuhalten.
Zwar stellt die bloße Unkenntnis über anspruchsbegründende Umstände etc. grundsätzlich auch dann keinen
Umstand höherer Gewalt dar, wenn sie im Wesentlichen auf einer mangelnden Aufklärung des betroffenen
Personenkreises durch die zuständigen staatlichen Stellen beruht, vgl. BSGE 86.153 (161 f.). Ein Leistungsträger ist
grundsätzlich auch nicht bei bedeutsamen und folgenschweren Rechtsänderungen verpflichtet, die bei ihm geführten
Akten darauf zu überprüfen, ob sie Anlass für eine spontane Beratung geben, vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr.12 S.36.
Schließlich wird in der Literatur zum Teil (vgl. von Wulffen, SGB X, § 27 Anm.9) ein Fall höherer Gewalt nicht
angenommen, wenn die seinerzeitige Verwaltungspraxis aus damaliger Sicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung
entsprochen hat und sich erst aus heutiger Sicht ("geläuterte Rechtsauffassung") als unrichtig darstellt (vgl. BSG vom
18.02.2004, B 10 EG 10/03 R).
Das vorgenannte Urteil schränkt nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die zeitliche Präklusion durch die
"Sürül"-Entscheidung allerdings wohl nur den zeitlichen Anwendungsbereich der "höheren Gewalt" ein, ohne diese
selbst in Frage zu stellen. Wegen des Anspruchs der Klägerin für Zeiten nach dem 04.05.1999 kommt es hierauf
jedoch nicht entscheidend an.
Nach dem Sachverhalt hat der Beklagte bis 28.01.2001 türkischen Staatsangehörigen unter Bezugnahme auf den
entgegenstehenden Wortlaut des BayLErzGG sowie seine Merkblätter und seine Broschüre LErzg versagt, von
Anträgen abgeraten und ggf. ohne erkennbaren Verstoß gegen zwingendes Verfahrensrecht darauf hingewirkt, dass
Anträge nicht gestellt wurden, vergleiche auch BSG, Urteile vom 18.02.2004, z.B. B 10 EG 9/03 R. Dies war der in
Bayern lebenden türkischen Bevölkerung und damit auch der Klägerin bekannt. Selbst im Berufungsverfahren hat der
Beklagte noch die Auffassung vertreten, bis zur Entscheidung des BSG vom 29.01.2002 sei die Rechtslage nicht klar
gewesen. Außerdem sei die "Sürül"- Entscheidung zum BKGG ergangen, nicht aber zu einer landesspezifischen
Leistung, deren Charakter als Familienleistung erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt worden sei.
Zwar hatte das BSG (Urteil vom 03.11.1993, SozR 3-6935 Nr.1) mit dem BVerwG (Urteil vom 18.12.1992,
DVBl.1993.787 ff.) noch angenommen, beim Erzg handele es sich europarechtlich nicht um eine Familienleistung, vgl.
BSG, Urteil vom 18.02.2004, B 10 EG 10/03 R, RdNr.23. Jedoch hat der EuGH diese Rechtsfrage verbindlich bereits
mit Urteil vom 10.10.1996 (SozR 3-6050 Art.4 Nr.8) geklärt und dies durch eine weitere Entscheidung vom 12.05.1998
(SozR 3-7833 § 1 Nr.22) bestätigt, so dass bereits im Mai 1998 eine ständige Rechtsprechung existierte. Wie unten
weiter dargestellt wird, konnte darüber hinaus kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass zwischen dem BErzg
und dem LErzg nach Voraussetzungen und Zweck keine Unterschiede von Gewicht existieren (vgl. Becker, SGb 1998
S.553, Urteile des erkennenden Senats vom 19.12.2000 und 01.03.2001 a.a.O.). Offen geblieben war nach der "Taflan
Met"-Entscheidung des EuGH vom 10.09.1996 (SozR 3-6935 Nr.2) lediglich die Frage, ob Art.3 Abs.1 ARB Nr.3/80
unmittelbar in den Mitgliedstaaten angewandt werden konnte oder es zur Begründung eines Rechtsanspruchs erst der
Umsetzung in innerstaatliches Recht bedurfte. Der türkischen Bevölkerungsgruppe sind diese Details im Gegensatz
zum Beklagten nicht bekannt gewesen. Erst durch die Publikation des BSG-Urteils vom 29.01.2002 in den türkischen
Medien ist ihr vielmehr erstmals vermittelt worden, dass ihr ein Anspruch auf LErzg zustehen konnte.
Insoweit hat das SG aufgrund der anspruchshemmenden Verwaltungspraxis des Beklagten, der weiterhin bekannten
höchstrichterlichen Rechtsprechung und der im Übrigen bis 13.04.2004 (GVBl. 2004 S.132) nicht geänderten
Vorschrift des Art.1 Abs.1 Nr.5 BayLErzGG höhere Gewalt angenommen, die die Klägerin daran hinderte, rechtzeitig
den Anspruch geltend zu machen.
Das Hindernis der anspruchshemmenden Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 03.11.1993, 14b REG 6/93 in SozR 3-
6935 Nr.1, vgl. auch BVerwG zum LErzg in Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02. 1992, 7 C 12.92 in DVBl.1993.787
ff., BVerfG, Beschluss vom 28.03.1995, 2 BvR 368/93), welche sich auf den klaren Wortlaut des BayLErzGG gestützt
hat, ist allerdings tatsächlich und rechtlich vollends mit der Verbindlichkeit beanspruchenden "Sürül"-Entscheidung
des EuGH vom 04.05.1999, C 262/96, Slg 1999 I-2743 - bei weiterbestehender Verwaltungspraxis - weggefallen, so
dass türkischen Staatsangehörigen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnen und für die der ARB
Nr.3/80 gilt, seither ab diesem Datum Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit wie deutschen
Staatsangehörigen und EU-Bürgern sowie Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens
zusteht. Demgegenüber ist für die Vergangenheit die vom Gerichtshof ausgesprochene zeitliche Präklusion zu
beachten. Die "Sürül"-Entscheidung hat der Gerichtshof im Übrigen in seiner Entscheidung vom 14.03.2000, C-
102/98, bestätigt, vgl. dortige Randnummern 33 ff.
Aufgrund der Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des EuGH auch außerhalb des Ausgangsverfahrens
(BVerfG NJW 1988.2173, BSG vom 18.02.2004, B 10 EG 10/03 R in SozR 4-6940 Art.3 Nr.1) steht im Übrigen zur
Überzeugung des erkennenden Senats bereits seit der Entscheidung des Gerichtshofs vom 10.10.1996, C-245/94 und
C-312/94, SozR 3-6050 Art.4 Nr.8 fest, dass auch das BayLErzg eine Familienleistung im Sinne des Art.4 Abs.1h
ARB Nr.3/80 darstellt, welcher Art.4 Abs.1h der EWG-Verordnung 1408/71 vom 14.06.1971 nachgebildet ist, vgl.
Art.1a ARB Nr.3/80. Diese Entscheidung wurde durch den Gerichtshof mit Urteil vom 12.05.1998, C-85/96, SozR 3-
7833 § 1 Nr.22 bestätigt, vgl. BSG vom 29.01.2002, a.a.O., so dass insoweit eine ständige Rechtsprechung vorliegt.
Etwaige Zweifel an dieser für die innerstaatliche Rechtsanwendung verbindlichen Einordnung berechtigte den
Beklagten nicht dazu, die für alle Mitgliedstaaten der EU und deren Behörden maßgebliche Interpretation des
Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof zu übergehen, vgl. BSG SozR 3-7833 § 8 Nr.4 S.17.
Das gilt zur Überzeugung des Senats ungeachtet der Tatsache, dass die vorgenannten Vorabentscheidungen
Ausgangsverfahren betroffen haben, die Ansprüche auf BErzg zum Inhalt hatten. Denn beim bayerischen LErzg
handelt es sich von der Funktion und der Ausgestaltung her unzweifelhaft um eine dem BErzg gleichwertige
Landesleistung, so dass auch diese als Familienleistung im Sinne der EWG-Verordnung 1408/71 und des ARB
Nr.3/80 anzusehen ist, vgl. Becker, SGb 1998 S.553, BSG vom 29.01.2002, a.a.O., Urteile des Senats vom
19.12.2000 und vom 01.03.2001, a.a.O. m.w.N.
Unabhängig davon, ob aufgrund des im Fall der Klägerin über das maßgebliche Datum der "Sürül"-Entscheidung vom
04.05.1999 hinausgehenden (bis 14.03.2000 laufenden) Bewilligungszeitraums für BErzg eine Verpflichtung des
Beklagten zu einer Spontanberatung bestanden hat, hat jener jedenfalls - bei gleichzeitiger Untätigkeit des
Landesgesetzgebers - auch nach dem 04.05.1999 (bis 28.01.2002) unstreitig in seinen (zusammen mit den
Leistungsanträgen versandten) Merkblättern (Stand 2/97, 2/98, 2/99, 2/00) sowie einer Broschüre zum LErzg (Stand
2001) an dem Hinweis festgehalten, die Antragsberechtigung für die Landesleistung sei auf Deutsche oder
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR beschränkt. Dem oben
angeführten Leserbrief vom 18.02.2002 ist insoweit zu entnehmen, dass die Ämter für Versorgung und
Familienförderung seit dem 29.01.2002 die BSG-Entscheidung vom selben Tag, die wegen der Rechtshängigkeit des
Anspruchs seit 1993 eine Ausnahme von der zeitlichen Präklusionswirkung der "Sürül"-Entscheidung des EuGH und
daher nur einen verhältnismäßig kleinen Personenkreis betraf, so rasch wie möglich vollziehen sollten.
IV.
Demgegenüber hat wegen der klaren Regelung in Art.1 Abs.1 Nr.5 BayLErzGG für die Klägerin ursprünglich kein
Anlass bestanden, gleichwohl einen Antrag auf LErzg zu stellen. Auch nach dem 04.05.1999 hat die eindeutige
gesetzliche Regelung im BayLErzGG weiter bestanden. Der Rechtsgedanke der formellen Publizität von Gesetzen,
der die Kenntnis der Normadressaten vom Inhalt des Gesetzes fingiert, wirkt sich hier insoweit zugunsten der Klägerin
aus, vgl. BSG-Urteil vom 09.02.1993, SozR 3-1300 § 27 Nr.3, vom 21.05.1996, 12 RK 43/95, Breithaupt 1997 S.142
(143). Dass sie hinsichtlich einer eventuellen Übertragung der Entscheidung des EuGH auf das LErzg keine
rechtlichen Erkundigungen eingezogen und nicht vorsorglich einen Leistungsantrag gestellt hat, ist jedenfalls bis zum
29.01.2002 bzw. bis zur Veröffentlichung der Entscheidung in den türkischen Medien nicht als schuldhaft im Sinne
des § 27 Abs.1 SGB X anzusehen. In entsprechender Weise hat das BSG in seinem Urteil vom 16.12.1999, SozR 3-
7833 § 6 Nr.20, bei Unkenntnis über die analoge Anwendung des § 4 Abs.2 Satz 3 BErzGG auf Härtefälle des § 6
Abs.7 BErzGG ein Verschulden verneint. Auf die formelle Publizität des Art.3 Abs.2 BayLErzGG kommt es dagegen
in diesem Zusammenhang nicht an. Für die Klägerin war nämlich schon das Vorliegen eines materiell-rechtlichen
Anspruchs nicht ersichtlich, so dass sie keinen Anlass hatte, zur Vermeidung einer Fristversäumnis vorsorglich
Leistungen zu beantragen, vgl. Beschluss des Senats vom 25.01.2005, L 9 B 481/04 EG PKH.
Soweit ersichtlich hat auch die türkische Tagespresse in Deutschland die Problematik nicht vor dem 31.01. und
05.02.2002 aufgegriffen. Die Folge davon waren allein in Bayern ca. 50.000 Anträge türkischer Staatsangehöriger auf
LErzg.
Bei der Sachlage trifft die nicht rechtskundige Klägerin, die aus einem fremden Rechts- und Kulturkreis stammt,
hinsichtlich eines verzögerten Leistungsantrages ingesamt kein Verschulden. Sie hat innerhalb der Frist des § 27
Abs.2 Satz 1 SGB X nach dem Wegfall des Hindernisses, den der Senat aufgrund der Veröffentlichungen in der
türkischen Presse vom 31.01. und 05.02. 2002 spätestens am 08.02.2002 annimmt, rechtzeitig (am 07.02. 2002) den
erforderlichen Leistungsantrag gestellt und damit die versäumte Handlung nachgeholt. Insoweit hat das SG zu Recht
Wiedereinsetzung gewährt und den Beklagten zur Leistung verurteilt.
V.
Es kann dahinstehen, ob, wie vom SG angenommen, neben der Wiedereinsetzung auch der Herstellungsanspruch
herangezogen werden kann. Der 10. Senat des BSG hat es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerwG in
NJW 1997 S.2966 sowie das Urteil des 11. Senats des BSG vom 10.11.2003, B 11 AL 11/03 R, in einer Reihe von
Entscheidungen vom 18.02. und 27.05.2004, mit denen er Urteile des erkennenden Senats vom 30.06.2003 bestätigt
hat, ausdrücklich offen gelassen, inwieweit der grundsätzlich gegenüber gesetzlichen Regelungen subsidiäre
Herstellungsanspruch bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden neben der Wiedereinsetzung eingreifen kann.
Weiterhin kommt es nicht mehr darauf an, ob § 115 Abs.6 SGB VI oder zumindest dessen Rechtsgedanke auch auf
den streitigen Sachverhalt angewandt werden kann. Die spezielle Vorschrift aus dem Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung geht grundsätzlich den allgemeinen Vorschriften der §§ 14, 15 SGB I vor und ist ausdrücklich auf
Träger der Rentenversicherung zugeschnitten. Der 9. Senat des BSG hat insoweit in seiner Entscheidung vom
14.02.2001, B 9 V 9/00 R, ausdrücklich darauf verwiesen, dass die erst durch das Rentenreformgesetz 1992
eingeführte Bestimmung die allgemeine Aufklärungs- und Beratungspflicht lediglich für einen bestimmten
Personenkreis zu einer konkreten Informationspflicht ausgebaut hat. Folgerichtig wurden auch nicht etwa die §§ 13 ff.
SGB I abgeändert, sondern eine besondere, auf das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzte Regelung
geschaffen. Wo diese außerdem angewandt werden soll, wurde dies ausdrücklich bestimmt. Die Entscheidung des
13. (Renten-)Senats des BSG vom 01.09.1999, B 13 RJ 73/98 R, verweist insoweit auf die generelle Pflicht zur
Auskunft und Beratung im Sinne der §§ 14, 15 SGB I, die sich nur bei einem konkreten Anlass ergibt, wohingegen die
allgemeine Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers nach § 115 Abs.6 SGB VI auf geeignete Fälle beschränkt
ist.
VI.
Über die übrigen Anspruchsvoraussetzungen besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Insgesamt hat
der Beklagte mithin bei Erlass des LErzg versagenden Bescheids vom 29.10. 2002 das Recht unrichtig angewandt,
so dass das SG diesen ebenso wie den negativen Zugunstenbescheid vom 20.03.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 28.04.2003 zutreffend aufgehoben und den Beklagten zur Leistungsgewährung verurteilt
hat. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nach allem im Ergebnis nicht zu beanstanden, so dass dem
Rechtsmittel des Beklagten ein Erfolg nicht beschieden sein kann.
VII.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war
der Beklagte zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu verpflichten, die der Klägerin im Berufungsverfahren
zu ihrer Rechtsverfolgung entstanden sind.
VIII.
Der Senat hat die Revision zugelassen, § 160 Abs.2 Satz 1 SGG. Die höchstrichterliche Klärung der maßgeblichen
Rechtsfragen erscheint nämlich angesichts der Vielzahl der vor der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit anhängigen
gleichgelagerten Fälle zweckmäßig, vgl. BSGE 2.129 (132).