Urteil des VG Düsseldorf vom 11.12.2007
VG Düsseldorf: sperrfrist, neue tatsache, mitgliedstaat, psychologisches gutachten, entziehung, anerkennung, fahreignung, entzug, verordnung, aussetzung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 1806/07
Datum:
11.12.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
6 K 1806/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger, der in den Niederlanden lebt, wendet sich gegen die Versagung der
Zuerkennung des Rechts, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von seiner
niederländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
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Er hatte am 18. Dezember 2004 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille ein
Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und war mit Strafbefehl des Amtsgerichts L vom
10. Februar 2005 (00 Cs 000 Js 0000/00) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis
wurde ihm entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von zehn
Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
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Am 23. Dezember 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die Zuerkennung des
Rechts, von der niederländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland
wieder Gebrauch zu machen.
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Mit Verfügung vom 25. Januar 2006 forderte der Beklagte den Kläger auf, zum
Nachweis seiner körperlichen und/oder geistigen Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen.
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Der Kläger erklärte zwar sein Einverständnis mit einer Begutachtung, legte das
Gutachten des TÜV Nord jedoch zunächst nicht vor. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006
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verwies er auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2006 und
bat zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen, ihm die uneingeschränkte
Befugnis zu verleihen, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis in der
Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen.
Im Juni 2006 legte der Kläger das Gutachten des TÜV Nord vom 3. Mai 2006 dem
Beklagten vor. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der
Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Außerdem
wurde ihm die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung
empfohlen.
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Der Beklagte setzte dem Kläger eine Frist bis zum 26. Juli 2006, um eine
Anmeldebescheinigung zu einem solchen Kurs vorzulegen.
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Mit Schreiben vom 4. August 2006 teilte der Kläger mit, dass er sich beim TÜV in H1
angemeldet habe. Der Kläger sei Geschäftsmann und dringend auf seine Fahrerlaubnis
angewiesen. Er wies darauf hin, dass die Sache auch im Schadensersatzwege
fortgesetzt werden könne, notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof. Die Bitte um
Zustimmung für die Teilnahme an einem Einzelseminar lehnte der Beklagte am 15.
August 2006 ab.
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Durch Bescheid vom 30. Januar 2007 lehnte der Beklagte die Zuerkennung des Rechts,
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der niederländischen Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen, gemäß § 2 Abs. 4 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) ab. Zur Begründung
verwies der Beklagte auf das eingeholte Gutachten. Außerdem vertrat er die Auffassung,
dass der Beschluss des EuGH vom 18. September 2006 nicht einschlägig sei.
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Dagegen legte der Kläger am 6. Februar 2007 Widerspruch ein. Dieser wurde mit
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 18. April 2007 zurückgewiesen. Der
gegen die Festsetzung der im Widerspruchsbescheid erhobenen Verwaltungsgebühr
erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid der Bezirksregierung E vom 7. Mai 2007
zurückgewiesen.
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Der Kläger hat am 2. Mai 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung
verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs. Am 10. Mai 2007 führte er den Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung E vom 7. Mai 2007 in das Klageverfahren ein und erklärte, dass die
Klage sich auch gegen diesen Widerspruchsbescheid richte. Das Verfahren wurde
insoweit abgetrennt (6 K 5736/07).
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 18. April 2007 zu verurteilen, dem
Kläger das Recht zuzuerkennen, von dessen niederländischer Fahrerlaubnis in der
Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verurteilen, den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung
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des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 18. April 2007
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5
VwGO.
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Nach § 4 Abs. 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO)
wird das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Abs. 3 Nr. 3
und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt,
wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
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Dem Kläger steht ein solches Recht nicht zu. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IntKfzVO dürfen
Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis zwar grundsätzlich im Umfang ihrer
Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen
Wohnsitz im Sinne des § 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) haben. Dem Kläger war die
Fahrerlaubnis aber nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzVO rechtskräftig von einem deutschen
Gericht entzogen worden.
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Die Zuerkennung des Rechts, im Inland von einer ausländischen Fahrerlaubnis (wieder)
Gebrauch zu machen, wird nur erteilt, wenn die Gründe für die Versagung oder
Entziehung nicht mehr bestehen,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. November 2005 - 3 C 54.04 -,
NZV 2006 S. 330.
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Einen solchen Nachweis hat der Kläger hier nicht erbracht. Hierzu reicht nicht allein der
Ablauf der mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verhängten Sperrfrist aus,
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so auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 30. Januar 2007 - 1 R
39/06 -, juris.
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Der Kläger ist zwar der nach deutschem Recht nach § 13 Nr. 2 c) FeV angeordneten
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgekommen. Das
vorgelegte Gutachten ist jedoch zu der Feststellung gekommen, es sei zu erwarten,
dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.
Die Gutachter kamen aufgrund der Untersuchung zu der Schlussfolgerung, bei dem
Kläger hätten sich Verhaltensbereitschaften entwickelt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit
zu weiteren Fahrten unter Alkoholeinfluss führen werden. Hierbei sei nicht nur an
unzureichende Lösungsstrategien des Trink- Fahr-Konfliktes zu denken, sondern auch
besonders an die Entwicklung eines insgesamt als problematisch einzuschätzenden
Trinkverhaltens. Beschönigungs- bzw. Verdrängungstendenzen erschwerten bisher
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eine selbstkritische Sichtweise des eigenen Problemverhaltens beim Umgang mit
Alkohol. Die von dem Kläger gemachten Angaben zu seinem Trinkverhalten und den
von ihm konsumierten Alkoholmengen und Häufigkeiten im Zeitraum vor der entdecken
Trunkenheitsfahrt müssten als untertrieben bezeichnet werden. Sie könnten nämlich die
hohe Alkoholgewöhnung des Klägers nicht erklären, die daran erkennbar geworden sei,
dass er mit einem Promillewert von 1,92 Promille noch in der Lage gewesen sei, ein
Kraftfahrzeug zu führen.
Dieses Gutachten begegnet inhaltlich keinen Bedenken. Es wurde von einer für
derartige Untersuchungen geschaffenen und nach § 66 FeV anerkannten Einrichtung
durch wissenschaftlich besonders geschulte Sachverständige erstellt und ist in sich
schlüssig und nachvollziehbar begründet. Ihm liegen eine Besprechung mit dem Kläger
und die Auswertung der in der Fahrerlaubnisakte enthaltenen Unterlagen zu Grunde.
Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger zu Recht nach § 13 Nr. 2 c) FeV zur
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert worden ist.
Denn das vorgelegte Gutachten stellt eine neue Tatsache im Verfahren dar, der
selbständige Bedeutung zukommt; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der
Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, BVerwGE 65, 157 ff., und
Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 14.96 -, juris.
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Damit hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass Gründe für die Entziehung im Sinne von
§ 4 Abs. 4 IntKfzVO nicht mehr bestehen. Das bedeutet, dass die Gefährdungssituation,
der § 4 Abs. 3 und 4 IntKfzVO begegnen will, weiterhin besteht.
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Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 IntKfzVO ist auch mit höherrangigem europäischem Recht
vereinbar.
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Die getroffene Entscheidung, dem Kläger die Zuerkennung des Rechts, innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland von der niederländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu
machen, zu versagen, widerspricht insbesondere nicht den Regelungen des Art. 1 Abs.
2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Europäischen Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli
2001 (ABl. Nr. L237/1; im Folgenden: Richtlinie 91/439/EWG). Nach dem Wortlaut von
Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die
Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat
einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2
genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der
Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Zu der Auslegung der Führerscheinrichtlinie hat der
Europäische Gerichtshof zwar Stellung genommen. Die den Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofes zugrundeliegenden Fälle sind jedoch mit dem
vorliegenden nicht vergleichbar.
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In der Rechtssache L1,
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vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - 4-C-476/01 -, NZV 2004, 372 ff.,
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hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass es der Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung der Führerscheine dem Aufnahmemitgliedstaat auch verbiete, bei einer in
seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen Straßenverkehrskontrolle die Anerkennung
eines Führerscheins, der dem Führer eines Kraftfahrzeuges von einem anderen
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Mietgliedstaat ausgestellt wurde, mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber
des Führerscheins nach den Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfüge,
zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in dem
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Hoheitsgebiet des
Ausstellungsstaates gehabt habe. Danach darf die Bundesrepublik Deutschland die
Frage des ordentlichen Wohnsitzes nicht prüfen; ein solcher Fall liegt hier auch nicht
vor. Im zweiten Teil der Entscheidung führt der Europäische Gerichtshof aus, dass § 28
Abs. 5 FeV ausdrücklich vorsehe, dass die deutschen Behörden den Betroffenen
gestatten können, von seiner von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr
bestehen. Sei die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates bereits
abgelaufen, so verbiete es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG
diesem Mitgliedstaat weiterhin, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der
dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist,
abzulehnen. Die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins soll unter Berufung auf nationale Vorschriften nicht unbegrenzt
verweigert werden können.
Damit hat sich der Europäische Gerichtshof, wie schon der Beklagte ausgeführt hat, mit
einer anderen Fallgestaltung beschäftigt, die hier nicht vorliegt. Hier ist gerade nicht die
Frage zu beantworten, ob ein nach Ablauf der Sperrfrist in den Niederlanden
erworbener Führerschein in Deutschland anzuerkennen ist.
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Auch die Rechtssache I,
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vgl. Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2006 - Rechtssache C
227/05 -,
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führt zu keiner anderen Beurteilung. Herr I hatte, nachdem ihm in Deutschland wegen
Verstößen gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften die Fahrerlaubnis entzogen
und eine Sperrfrist von 18 Monaten erteilt worden war, anschließend seinen Wohnsitz
nach Österreich verlegt und dort, nachdem er sich in Österreich einer medizinischen und
einer psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen
hatte, einen österreichischen Führerschein für die Klassen A und B erworben.
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Diese Fallgestaltung ist ebenfalls mit der des vorliegenden Falles nicht vergleichbar.
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Die Rechtssache L2,
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vgl. Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 28. September 2006 - C 340/05 -,
DAR 2007, 77
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befasst sich damit, wie der Fall zu beurteilen ist, dass nach Verhängung einer Sperrfrist
ein belgischer Führerschein erworben worden ist. Hier betont der Europäische
Gerichtshof, dass nach seiner gefestigten Rechtsprechung Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine ohne jede Formalität vorsehe und den Mitgliedstaaten eine klare und
unbedingte Verpflichtung auferlege, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die
Maßnahmen einräume, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen.
Daraus ergebe sich insbesondere, dass, wenn die Behörde eines Mitgliedstaates einen
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Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 EWG ausgestellt habe, die
anderen Mitgliedstaaten nicht befugt seien, die Beachtung der
Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen. Zugleich weist der Europäische Gerichtshof
aber darauf hin, dass da bei Entzug der deutschen Fahrerlaubnis von Herrn L2 keine
Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland angeordnet worden sei,
die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis, nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439
ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis auf ihn anzuwenden, nur auf Grund des Verhaltens des
Betroffenen nach Erwerb des Führerscheins in Belgien ausüben könnte.
Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben
sollen, eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis zu überprüfen,
die nach Ablauf der Sperrfrist erworben worden ist. Darum geht es im vorliegenden Fall
eindeutig nicht, denn hier ist nach Erwerb des Führerscheins in den Niederlanden ein
neuer Umstand aufgetreten, der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigte, nach § 3
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 StVG dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Vor dem Hintergrund, dass § 4 Abs. 4 IntKfzVO nicht im Widerspruch zu europäischen
Vorschriften steht, musste der Kläger nachweisen, dass die Eignungsmängel
inzwischen behoben sind. Diesen Nachweis hat er bisher nicht geführt. Das von ihm
vorgelegte Gutachten vom 3. Mai 2006 kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass der Kläger
auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.
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Entgegen der Auffassung des Klägers reicht allein der Ablauf der mit der Entziehung der
Fahrerlaubnis verhängten Sperrfrist nicht aus, um den erforderlichen Nachweis der
Fahreignung zu führen.
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Zu dem selben Ergebnis kommt auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
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vgl. Urteil vom 30. Januar 2007, - 1 R 39/06 -, juris.
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Darin führt es aus, dem Erfordernis, dass die ausländische Fahrerlaubnis nach Ablauf
der Sperrfrist erworben sein müsse, könne die Auffassung des Gerichtshofs entnommen
werden, dass derjenige, der sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges
erwiesen habe und dem aus diesem Grunde die Fahrerlaubnis entzogen worden sei,
über den bloßen Ablauf der Sperrfrist hinaus die Wiedererlangung der Fahreignung
nachzuweisen habe. Die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes an, dass das Ablehnungsrecht in Art. 8 Abs. 4
der Richtlinie 91/439/EWG weitgehend leer liefe, hielte man den Mitgliedstaat für
verpflichtet, auch die vor dem Entzug der Fahrerlaubnis erworbene ausländische
Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrzeit anzuerkennen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §
708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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