Urteil des OLG Celle vom 01.03.2000
OLG Celle: verbraucher, bausparvertrag, antwortschreiben, vollstreckbarkeit, rechtsgrundlage, rückerstattungspflicht, form, berufungskläger, berufungsbeklagter, nebenintervention
Gericht:
OLG Celle, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 3 U 131/99
Datum:
01.03.2000
Sachgebiet:
Normen:
VerbrKrG § 9 Abs. 3, BNotO § 19
Leitsatz:
Im Falle einer Amtspflichtverletzung im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages haftet der Notar
auch für die auf Grund eines Bausparvertrags geleisteten Raten. Die Bausparkasse ist nicht zur
Rückerstattung verpflichtet.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
3 U 131/99
2 O 62/99 LG Bückeburg Verkündet am
1. März 2000
#######,
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
1. #######,
2. #######,
Kläger und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte: #######
Streithelfer:
#######,
- Prozessbevollmächtigte: #######
gegen
Rechtsanwalt #######,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigte: #######
hat der 3. Zivilsenat das Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2000 durch den
Vorsit-zen-den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und #######
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 21. Juni 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Bückeburg teilweise geändert und der Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 9.622,33
DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. April 1998 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner 17 % und der Beklagte 83
% zu tragen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger als Gesamt-schuldner zu 5 % und der Beklagte zu 95 %.
Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelfe-rin zu 5 % und der Beklagte zu 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer für den Beklagten 9.622,33 DM.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ab-gesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und hat -
nach der Berufungsrücknahme mit Schriftsatz vom 20. Januar 2000 (Bl. 113 GA) in Höhe von 881,46 DM - im
Übrigen auch Erfolg.
Wie der Senat u. a. bereits in dem Urteil vom 1. Dezember 1999 zu 3 U 69/99 entschieden hat, ist wegen der
Verneinung der Rückerstattungspflicht gezahlter Raten durch die Streithelferin bzw. der #######, gestützt durch die
Rechtsansicht des insoweit (Kläger ./. #######) für die zweite Instanz zuständigen 17. Senats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf bzw. wegen ungeklärter Rechtsfragen eine Verfolgung von Ansprüchen insoweit
unzumutbar, sodass die Kläger in dieser Höhe auch einen Schaden erlitten haben, für den der Beklagte wegen seiner
- unstrittigen - Amtspflichtverletzung als ehemaliger Notar auch einzustehen hat.
I.
Unbestritten haben die Kläger in der Zeit von Juli 1994 bis November 1997 41 Monate Zinsen bzw. Raten an die
Streithelfe-rin und an die ####### gezahlt, und zwar 178,19 DM monatlich an die Streithelferin, mit-hin zusammen
7.305,79 DM, sowie 78 DM monat-lich an die #######, mithin zusammen 3.198 DM, insge-samt mithin die zunächst
mit der Berufung von den Kläge-rin geltend gemach-ten 10.503,79 DM.
Ausweislich des Schreibens der ####### vom 17. Dezember 1998 (Hefter Anlage 7) ist der Bausparvertrag aufgelöst
worden und die Guthabenbeträge in Höhe von insgesamt 2.316,54 DM per Ver-rechnungsscheck an die
Abtretungsgläubigerin, die Streit-helfe-rin, ausgekehrt worden. Die Differenz in Höhe von 881,46 DM ha-ben die
Kläger von der ####### selbst erhalten, sodass insoweit kein Schaden eingetreten ist und nach ge-richt-lichem
Hinweis die Berufung mit Schriftsatz vom 20. Januar 2000 diesbezüglich zu-rückgenommen wurde.
Zwar haben die Kläger ihre Zahlungen bereits im November 1997 eingestellt und die Streithelferin bzw. die #######
mit jewei-ligen Schreiben vom 1. Dezember 1997 - vergebens - zur Rück-zah-lung aufgefordert. Der 17. Senat des
Oberlandesge-richts Düsseldorf hat in dem jetzt von der Streithelferin vorgeleg-ten Urteil vom 22. Oktober 1999 zu
17 U 28/99 (Bl. 116 f [131]) auch ent-schieden, dass ein Rückzahlungs-anspruch jedoch von dem Zeit-punkt an
bestehe, in dem der Verbraucher das Leistungsver-weige-rungsrecht nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG tatsäch-lich ausgeübt
habe. Tatsächlich ergibt sich auch aus dem Antwortschreiben der ####### vom 17. Dezember 1998 (Anlage Hefter
7), dass sie die von den Klä-gerin ange-sparten Bauspar-beträge in Höhe von 2.316,54 DM erst an die Abtre-
tungsgläubi-gerin, die Streithelfe-rin, per Verrech-nungs-scheck ausgezahlt haben, also weit nach Ausübung des
Leis-tungsver-weigerungs-rechts. Ob das Oberlandesge-richt Düssel-dorf diese Zahlung von ####### an die
Streithelferin je-doch als Leistung der Kläger in der vorgenannten Weise - Zahlung nach Ausübung des Leis-
tungsverweigerungsrecht - ansieht, vermag der erken-nende Senat nicht zu beurteilen. Die Zahlungen der Kläger
selbst insoweit sind an die ####### vor Ausübung des Lei-stungsverwei-gerungsrechts erfolgt, sodass dies
zumindest zweifelhaft erscheint und eine Verfolgung dieser Ansprüche ge-genüber der Streithelferin wegen der
ungeklärten Rechtslage dem Senat ebenfalls unzumutbar erscheint. Hinzu kommt, dass das Ober-landesgericht
Düsseldorf in dem vorgenann-ten Rechts-streit die Revision zugelassen hat. Ob Revision eingelegt worden ist, ist
dem erkennenden Senat nicht mitge-teilt wor-den. Letzt-lich kann dies auch dahin stehen, da der Bundesge-richtshof
je-denfalls nicht über die zuvor aufgezeigte Rechts-frage ent-schei-den wird, weil dies ersichtlich nicht Gegen-stand
des Berufungs-urteils des Oberlandesgerichts Düssel-dorf war.
II.
Auf die Berufung der Kläger war daher das Urteil in Höhe der an die Streithelferin und an die ####### gezahlten
Raten (10.503,79 DM) abzüglich des Betrages der Berufungsrücknahme (881,46 DM) abzuändern und der Beklagte
entsprechend zu verur-teilen.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision, wie von der Streithelferin an-geregt, bestand gem. § 546 Abs. 1 ZPO keine
Veranlassung, da es auf die unterschiedlichen Ansichten der Oberlandesge-richte Düsseldorf und Celle vor-liegend
entscheidend nicht ankam, weil dem der erkennende Senat - wie dargelegt (vgl. I.) - Rechnung getragen hat.