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Art 316f StGBEG

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
Inhalt
  • zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember
  • begangen worden ist.(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die
  • Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine
  • hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder
  • , wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr

BFH - I B 101/07

Bundesfinanzhof vom 24.04.2007
Inhalt
  • , Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 der Abgabenordnung (AO) zu gewähren ist. 2Die
  • Klägerin, eine GmbH, ist ein …unternehmen. Im Jahr 2004 war beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf
  • beantworten, weil eine unüberschaubare Vielzahl von unterschiedlichen Situationen denkbar ist, in
  • .). 12b) Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die des Weiteren aufgeworfene Rechtsfrage, ob das im
  • über materielles Recht gleichkommt, welcher nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht unverschuldet

AGB-Recht: Keine Abwälzung von Bodenuntersuchungspflicht bei Kran-Vermietung in AGB

Rechtsanwalt Jens Ferner vom 13.03.2016
Inhalt
  • eines Kran-Nutzungsvertrages geäußert und ebenso zu Recht wie wenig überraschend festgehalten
  • : Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers, mit denen (…) dem Auftraggeber
  • für die Eignung der Bodenverhältnisse für den vereinbarten Kraneinsatz und … “AGB-Recht: Keine
  • Der Bundegserichtshof (I ZR 60/14) hat sich zur Abwälzung von Untersuchungspflichten im Rahmen
  • Abwälzung von Bodenuntersuchungspflicht bei Kran-Vermietung in AGB” weiterlesen

Urheberrecht: Aktivlegitimation genau prüfen (hier: Filesharing)

Rechtsanwalt Jens Ferner vom 18.01.2015
Inhalt
  • auf das hier in Rede stehende Recht gemäß § 19a UrhG nutzungs- und auswertungsberechtigt zu sein
  • Vertag nach deutschem oder kalifornischem Recht zu beurteilen ist. Angesichts dieser eindeutigen
  • UrhG und nicht nur die Nutzung in P2P-Netzwerken. Im Übrigen hat LG Landgericht Hamburg mit Urteil
  • war nicht Inhaberin des in Rede stehenden Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG
  • gelten.Die sachliche Nutzungsbefugnis (Video- und DVD-Rechte) der Zedentin ist hier nicht betroffen. Bei

Art 27 GrÄndStVtr BW/BY 3

Inhalt
  • Ortsrecht in Kraft; das bisherige Recht tritt außer Kraft.(3) Für Rechte und Rechtsverh
  • (1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages werden die aufgenommenen Gebietsteile in die an sie
  • aufgenommenen Gebietsteilen das Recht des aufnehmenden Landes und das jeweilige Bezirks-, Kreis- und
  • ;ndige Regierungspräsidium im Benehmen mit den beteiligten Gebietskörperschaften.
  • betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarung, die der Genehmigung der zustä

Anlage I Kap V E III EinigVtr

Anlage I Kapitel VSachgebiet E - Recht der gewerblichen WirtschaftAbschnitt III

§ 106 LuftFzgG

Inhalt
  • bestimmten Frist eingereicht ist, bleiben unberücksichtigt.(5) Wird über ein Recht im Sinne des
  • .auf die Zwangsvollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen
  • an dem gepfändeten Luftfahrzeug; das Recht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu
  • § 103 nach der Beschlagnahme verfügt und ist die Verfügung nach Artikel IV des Genfer
  • anderen Rechten dieselben Rechte wie ein Registerpfandrecht.(4) Bei der Zwangsvollstreckung in

Anlage I Kap III B III EinigVtr

Anlage I Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt III
Inhalt
  • in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Recht.10.bis 14. (nicht mehr anzuwenden)
  • Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben
  • in Kraft: 1.bis 8. (nicht mehr anzuwenden)9.Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
  • Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, ver
  • öffentlichten Fassungjeweils mit folgenden Maßgaben:a)(nicht mehr anzuwenden)b)Die Wirkung

Anlage I Kap XIX B III EinigVtr

Anlage I Kapitel XIXSachgebiet B - Recht der SoldatenAbschnitt III
Inhalt
  • Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben
  • . Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),mit folgenden Maßgaben:a)Das Gesetz findet in der ab 1. Januar
  • Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 86 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der §§ 64, 67
  • in Kraft: 1.bis 4. (nicht mehr anzuwenden)5.Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
  • Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die auf Grund der Regelung in Abschnitt

§ 8 AFBG

Staatsangehörigkeit
Inhalt
  • , wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.(5) Rechts- und
  • in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.(2a) Geduldeten
  • Jahre im Inland 1.aufgehalten haben und2.rechtmäßig erwerbstätig waren.Als Erwerbstä
  • ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, sowie anderen
  • ;gigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben

Einrichtung eines Hinweisgebersystems

Rechtsanwalt Udo Schwerd vom 22.04.2022
Inhalt
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  • 2021 in nationales Recht umzusetzen. Deutschland ist diesbezüglich (mal wieder) säumig, so dass die
  • Seit dem 17. Dezember 2021 sind Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit 50
  • Hinweisgebers zu verfahren ist und welche Rechte und Pflichten sich für alle Beteiligten ergeben
  • spätestens im Herbst in Kraft treten. Aufgaben eines Hinweisgebersystems Das

ralf moebius

Rechtsanwälte Laake & Möbius
IT-Recht
Qualifikation
  • Fachanwalt für IT-Recht
Netzwerk
  • Blog: http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com

BGH - XII ZB 74/11

Bundesgerichtshof vom 30.01.2013
Inhalt
  • materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es
  • begründet. Sie führt zur Aufhebung Der ursprüngliche Gesetzentwurf, nach dem das neue materielle Recht
  • sonst weiterbetrieben werde" (BT-Drucks. 16/10144 S. 16, 86), wurde im Gesetzgebungsverfahren dahin
  • bis zum 1. September 2009 geltenden Recht durchzuführen haben, da die vollständige interne Teilung der
  • in der gesetzlichen Rentenversicherung ehezeitlich erworbenen Anwartschaften ­ auch wenn sie mit

AG Köln - R II 1137/05

Amtsgericht Köln vom 27.10.2005
Inhalt
  • Vollstreckungsvoraussetzungen und zahlreiche Forderungsaufstellungen im Rahmen von zu beantragenden Rechts-mitteln gegen die
  • keine Rechtsberatung dar, sondern eine tatsächliche Hilfe, da keine Rechte des Mandanten im Sinne des
  • : Abteilung 364 Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 364 UR II 1137/05 Tenor: In der
  • . Diese wird – sollten tatsächlich rechtliche Probleme in Zusammenhang mit der Stiftung Nehemia vorliegen
  • Art und Weise der Zwangsvollstreckung überprüft. Insofern ist im Falle rechtskräftig titulierter

OLG Hamm - 1 Ss 26/04

Oberlandesgericht Hamm vom 04.03.2004
Inhalt
  • , mit der er mit näheren Ausführungen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. II. 56Das
  • Belehrung über das Schweigerecht. Beide Rechte des Beschuldigten hängen eng zusammen und sichern im
  • System der Rechte zum Schutz des Beschuldigten seine verfahrensmäßige Stellung in ihren Grundlagen
  • Beschuldigte seine Rechte kannte. Mit dieser Frage hat sich das erkennende Gericht jedoch, soweit ersichtlich
  • Belehrungen litten darunter, dass nicht zweifelsfrei festgestellt worden sei, dass ihm das Recht zur