Urteil des AG Köln vom 27.10.2005
AG Köln: stundung, ratenzahlung, rechtsberatung, zwangsvollstreckung, stiftung, datum
Amtsgericht Köln, 364 UR II 1137/05
Datum:
27.10.2005
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 364
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
364 UR II 1137/05
Tenor:
In der Beratungshlifesache XXX wird der Antrag auf Erteilung von
Beratungshilfe vom 26.07.2005 zurückgewiesen.
Gründe:
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Die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung liegen nicht vor.
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Beratungshilfe endet dort, wo Prozesskostenhilfe beginnt oder beginnen könnte, Gegen
die Antragstellerin wurden hier offensichtlich Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen
angestrengt. In diesem Verfahren (bzw. dem entsprechenden Rechtsermittelverfahren)
hätte die Antragstellerin grund-sätzliche Prozesskostenhilfe beantragen können. Diese
wird – sollten tatsächlich rechtliche Probleme in Zusammenhang mit der Stiftung
Nehemia vorliegen – dann auch regelmäßig gewährt.
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Desweiteren ist nach laufender Rechtsprechung des AG Köln einem Antragsteller die
Aufklärung von Unregelmäßigkeiten bzw. die Beschaffung einer aktuellen
Forderungsaufstellung zunächst selbst zuzumuten.
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Gegebenenfalls kann sich die Antragstellerin auch selbst an die Rechtsantrag-stelle des
zuständigen Gerichts wenden und zunächst Vollstreckungs-erinnerungeinlegen oder
entsprechende Vollstreckungsschutzanträge stellen.
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Der Unterzeichner hat in mehrjähriger Tätigkeit auf der hiesigen Rechtsantrag-stelle
selbst täglich das Vorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen und zahlreiche
Forderungsaufstellungen im Rahmen von zu beantragenden Rechts-mitteln gegen die
Art und Weise der Zwangsvollstreckung überprüft. Insofern ist im Falle rechtskräftig
titulierter Forderungen die Gewährung von Beratungshilfe schon aus den Gründen des §
3 Abs. 2 BerHG regelmäßig abzulehnen.
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Das Aushandeln von Zahlungsmodalitäten mit dem Gläubiger stellt überdies hinaus
regelmäßig keine Rechtsberatung dar, sondern eine tatsächliche Hilfe, da keine Rechte
des Mandanten im Sinne des § 1 Abs. BerHG wahrgenommen werden (ein Recht auf
Stundung, Ratenzahlung existiert nicht).
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Aufgrund dessen war keine andere Entscheidung zu treffen.
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