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LAG Rheinland-Pfalz - 4 Ta 109/05

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 31.05.2005
Inhalt
  • Trier Verkündet am: 31.05.2005 Tenor: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
  • Arbeitsgerichts Trier vom 22.03.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Im

LAG Rheinland-Pfalz - 8 Ta 19/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 27.01.2011
Inhalt
  • Aktenzeichen: 8 Ta 19/11 3 Ca 770/10 ArbG Trier Entscheidung vom 27.01.2011 Tenor: Die sofortige Beschwerde
  • des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 03.12.2010 - 3 Ca 770/10 - wird

§ 15 BTÄO

Inhalt
  • Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, und eine Approbation, die nach § 1 der
  • Tierärzteordnung für das Saarland vom 5. Dezember 1947 (Amtsblatt des Saarlandes 1948 S
  • Abs. 1 Nr. 4 sind für Antragsteller, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die tierä
  • ;rztliche Vorprüfung bestanden haben, die bisherigen Vorschriften über die tierärztliche
  • seinem Geltungsbereich zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, gilt mit ihrem

§ 51 TAppV

Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht
Inhalt
  • tierärztlichen Kaufuntersuchung nachzuweisen und Kenntnisse zu den tierärztlichen
  • ;ber die für die Ausübung des tierärztlichen Berufes wichtigen Vorschriften des
  • Haftpflichtrechts und des Strafrechts sowie über die Organisation des tierärztlichen
  • Berufsstandes und über das tierärztliche Berufs- und Standesrecht einschließlich der rechtlichen Gegebenheiten der Praxisführung darzulegen.

§ 45 TierImpfStV 2006

Vorrätighalten von Mitteln
Inhalt
  • (1) Von Tierärzten und in tierärztlichen Bildungsstätten dürfen Mittel, die
  • zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur in tierärztlichen Hausapotheken vorrätig gehalten
  • 13a der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken entsprechend.(2) Mittel, die an den

§ 1 TAppV

Ziele und Gliederung der tierärztlichen Ausbildung
Inhalt
  • (1) Ziel der Ausbildung sind wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierärztinnen oder
  • Tierärzte, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen tierärztlichen Berufsaus
  • übung im Sinne des § 1 der Bundes-Tierärzteordnung, zur Weiterbildung und zu stä
  • Fertigkeiten,3.geistige und ethische Grundlagen und4.die dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt verpflichtete
  • berufliche Einstellungvermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf in seiner

§ 3 TierSchG

Inhalt
  • Es ist verboten, 1.einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es
  • übersteigen,1a.einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen
  • seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,1b.an einem Tier im Training oder bei sportlichen
  • können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen
  • oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren

§ 41 TierImpfStV 2006

Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen, Verschreibungspflicht
Inhalt
  • (1) Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen durch Apotheken nur 1.auf tier
  • ärztliche Verschreibung oder2.unmittelbar an Tierärzteabgegeben werden. Für die
  • ) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur an Tier

Kapitel 5 BNatSchG 2009

Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope

OLG Hamm - 4 U 162/09

Oberlandesgericht Hamm vom 19.01.2010
Inhalt
  • Abspülen vom Tier entfernt werden. 6Die auf der Stallfläche liegenden Spulwurmeier sind anschließend
  • Räumen, in denen die Tiere untergebracht seien, bestimmt, sondern zur Anwendung am Tier selbst. 22Das
  • vom Tier möglich gemacht. Diese Art der Bekämpfung der Spulwurmeier gehe über eine reine
  • hohes Schutzniveau für Mensch, Tier und Umwelt sicherzustellen. Diese Intention erfordere, gerade
  • räumlichen Anwendungsbereichen wesentlich strenger seien als bei der Anwendung am Tier selbst. Die

BPatG - 29 W (pat) 324/00

Bundespatentgericht vom 13.12.2000
Inhalt
  • Tier Bewegungstherapeut" die direkte Angabe der angemeldeten Dienstleistung darstelle. Sie sei aus
  • "Funktionaler Tier Bewegungstherapeut" und graphischer Anordnung dieser Wortfolge in Verbindung mit der
  • "funktionalen Bewegungstherapeuten". Die Wortfolge "funktionaler Tier Bewegungstherapeut" legt zwar
  • sprachregelgerecht gebildet ist. Neben der fehlenden Verbindung der Elemente "Tier" und
  • Wort "Tier" ergänzt werden muß. Des weiteren umfaßt der graphische Teil der Marke die Darstellung

LAG Rheinland-Pfalz - 4 Ta 12/05

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 11.02.2005
Inhalt
  • 1115/03 ArbG Trier Entscheidung vom 11.02.2005 Tenor: Auf die Beschwerde des Klägers wird der
  • Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.11.2004 abgeändert: Der Antrag auf Festsetzung der Gebühren
  • Trier durch den angefochtenen Beschluss die gem. § 19 BRAGO zu erstattende Vergütung auf 2.988,16
  • Arbeitsgericht Trier Beschwerde eingelegt. Hierzu hat er den entsprechenden Einschreibebeleg vorgelegt

Anlage 7 TAppV

(zu § 56 Abs. 3)
Inhalt
  • Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.,den(Siegel oder
  • Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)Zu oben Nummer 2.: Er/Sie hat sich
  • Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.,den
  • (Siegel oder Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)Zu oben Nummer 3.: Er
  • des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierä

BGH - 4 StR 391/07

Bundesgerichtshof vom 10.02.2009
Inhalt
  • Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 wurde in einem Sicherungsverfahren erneut die
  • Landgericht Trier vom 28. Februar 1991 ist dagegen § 66 b Abs. 3 StGB anwendbar. Es bedarf einer
  • auf das Urteil des Landgerichts Trier nicht unzulässig, da erst durch die Entscheidung des Großen
  • Landgerichts Trier zuständig (§ 74 f Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO). 102. Das Landgericht
  • Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 in Betracht kommt. Wegen der schwer wiegenden Folgen, die mit der

LAG Rheinland-Pfalz - 9 Ta 20/08

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 28.02.2008
Inhalt
  • /06 ArbG Trier Entscheidung vom 28.02.2008 Tenor: 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den
  • Vertagungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.01.2008, Az.: 3 Ca 1834/06, wird auf Kosten der
  • der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Trier vom 15.01.2008 heißt es u. a.: "Das Gericht
  • . gewesen in Vertretung." Gegen den genannten Vertagungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.01.2008
  • Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.01.2008 aufzuheben und