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LAG Rheinland-Pfalz - 4 Ta 109/05
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 31.05.2005
- Inhalt
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- Trier Verkündet am: 31.05.2005 Tenor: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
- Arbeitsgerichts Trier vom 22.03.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Im
LAG Rheinland-Pfalz - 8 Ta 19/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 27.01.2011
- Inhalt
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- Aktenzeichen: 8 Ta 19/11 3 Ca 770/10 ArbG Trier Entscheidung vom 27.01.2011 Tenor: Die sofortige Beschwerde
- des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 03.12.2010 - 3 Ca 770/10 - wird
§ 15 BTÄO
- Inhalt
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- Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, und eine Approbation, die nach § 1 der
- Tierärzteordnung für das Saarland vom 5. Dezember 1947 (Amtsblatt des Saarlandes 1948 S
- Abs. 1 Nr. 4 sind für Antragsteller, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die tierä
- ;rztliche Vorprüfung bestanden haben, die bisherigen Vorschriften über die tierärztliche
- seinem Geltungsbereich zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, gilt mit ihrem
§ 51 TAppV
Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht
- Inhalt
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- tierärztlichen Kaufuntersuchung nachzuweisen und Kenntnisse zu den tierärztlichen
- ;ber die für die Ausübung des tierärztlichen Berufes wichtigen Vorschriften des
- Haftpflichtrechts und des Strafrechts sowie über die Organisation des tierärztlichen
- Berufsstandes und über das tierärztliche Berufs- und Standesrecht einschließlich der rechtlichen Gegebenheiten der Praxisführung darzulegen.
§ 45 TierImpfStV 2006
Vorrätighalten von Mitteln
- Inhalt
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- (1) Von Tierärzten und in tierärztlichen Bildungsstätten dürfen Mittel, die
- zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur in tierärztlichen Hausapotheken vorrätig gehalten
- 13a der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken entsprechend.(2) Mittel, die an den
§ 1 TAppV
Ziele und Gliederung der tierärztlichen Ausbildung
- Inhalt
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- (1) Ziel der Ausbildung sind wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierärztinnen oder
- Tierärzte, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen tierärztlichen Berufsaus
- übung im Sinne des § 1 der Bundes-Tierärzteordnung, zur Weiterbildung und zu stä
- Fertigkeiten,3.geistige und ethische Grundlagen und4.die dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt verpflichtete
- berufliche Einstellungvermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf in seiner
§ 3 TierSchG
- Inhalt
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- Es ist verboten, 1.einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es
- übersteigen,1a.einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen
- seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,1b.an einem Tier im Training oder bei sportlichen
- können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen
- oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren
§ 41 TierImpfStV 2006
Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen, Verschreibungspflicht
- Inhalt
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- (1) Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen durch Apotheken nur 1.auf tier
- ärztliche Verschreibung oder2.unmittelbar an Tierärzteabgegeben werden. Für die
- ) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur an Tier
Kapitel 5 BNatSchG 2009
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
OLG Hamm - 4 U 162/09
Oberlandesgericht Hamm vom 19.01.2010
- Inhalt
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- Abspülen vom Tier entfernt werden. 6Die auf der Stallfläche liegenden Spulwurmeier sind anschließend
- Räumen, in denen die Tiere untergebracht seien, bestimmt, sondern zur Anwendung am Tier selbst. 22Das
- vom Tier möglich gemacht. Diese Art der Bekämpfung der Spulwurmeier gehe über eine reine
- hohes Schutzniveau für Mensch, Tier und Umwelt sicherzustellen. Diese Intention erfordere, gerade
- räumlichen Anwendungsbereichen wesentlich strenger seien als bei der Anwendung am Tier selbst. Die
BPatG - 29 W (pat) 324/00
Bundespatentgericht vom 13.12.2000
- Inhalt
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- Tier Bewegungstherapeut" die direkte Angabe der angemeldeten Dienstleistung darstelle. Sie sei aus
- "Funktionaler Tier Bewegungstherapeut" und graphischer Anordnung dieser Wortfolge in Verbindung mit der
- "funktionalen Bewegungstherapeuten". Die Wortfolge "funktionaler Tier Bewegungstherapeut" legt zwar
- sprachregelgerecht gebildet ist. Neben der fehlenden Verbindung der Elemente "Tier" und
- Wort "Tier" ergänzt werden muß. Des weiteren umfaßt der graphische Teil der Marke die Darstellung
LAG Rheinland-Pfalz - 4 Ta 12/05
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 11.02.2005
- Inhalt
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- 1115/03 ArbG Trier Entscheidung vom 11.02.2005 Tenor: Auf die Beschwerde des Klägers wird der
- Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.11.2004 abgeändert: Der Antrag auf Festsetzung der Gebühren
- Trier durch den angefochtenen Beschluss die gem. § 19 BRAGO zu erstattende Vergütung auf 2.988,16
- Arbeitsgericht Trier Beschwerde eingelegt. Hierzu hat er den entsprechenden Einschreibebeleg vorgelegt
Anlage 7 TAppV
(zu § 56 Abs. 3)
- Inhalt
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- Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.,den(Siegel oder
- Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)Zu oben Nummer 2.: Er/Sie hat sich
- Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.,den
- (Siegel oder Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)Zu oben Nummer 3.: Er
- des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierä
BGH - 4 StR 391/07
Bundesgerichtshof vom 10.02.2009
- Inhalt
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- Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 wurde in einem Sicherungsverfahren erneut die
- Landgericht Trier vom 28. Februar 1991 ist dagegen § 66 b Abs. 3 StGB anwendbar. Es bedarf einer
- auf das Urteil des Landgerichts Trier nicht unzulässig, da erst durch die Entscheidung des Großen
- Landgerichts Trier zuständig (§ 74 f Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO). 102. Das Landgericht
- Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 in Betracht kommt. Wegen der schwer wiegenden Folgen, die mit der
LAG Rheinland-Pfalz - 9 Ta 20/08
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 28.02.2008
- Inhalt
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- /06 ArbG Trier Entscheidung vom 28.02.2008 Tenor: 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den
- Vertagungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.01.2008, Az.: 3 Ca 1834/06, wird auf Kosten der
- der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Trier vom 15.01.2008 heißt es u. a.: "Das Gericht
- . gewesen in Vertretung." Gegen den genannten Vertagungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.01.2008
- Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.01.2008 aufzuheben und