Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.02.2005

LArbG Mainz: wiedereinsetzung in den vorigen stand, arbeitsgericht, arbeitszeugnis, beschwerdeschrift, vergleich, beschwerdefrist, prozesshandlung, mandat, quelle, post

LAG
Mainz
11.02.2005
4 Ta 12/05
Nicht gebührenrechtliche Einwendungen
Aktenzeichen:
4 Ta 12/05
2 Ca 1115/03
ArbG Trier
Entscheidung vom 11.02.2005
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.11.2004
abgeändert:
Der Antrag auf Festsetzung der Gebühren gem. § 19 BRAGO wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Im Ausgangsverfahren vertraten die Antragsteller und Beschwerdegegner den Kläger. Nach Abschluss
des Verfahrens setzte das Arbeitsgericht Trier durch den angefochtenen Beschluss die gem. § 19 BRAGO
zu erstattende Vergütung auf 2.988,16 € nebst Zinsen fest. Der Beschluss wurde dem Kläger am
02.12.2004 durch Niederlegung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10.12.2004, beim Arbeitsgericht
eingegangen am 10.01.2005 hat der Kläger gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und im
Wesentlichen ausgeführt, er habe durch eigene Bemühungen die Ratenzahlungsangelegenheit mit der
Beklagten erst im April 2004 abgeschlossen. Sein Anwaltsbüro sei nicht beteiligt. Er habe ein
Arbeitszeugnis nicht erhalten. Der Kläger deutet auch an, dass sein Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht
gestellt worden sei. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil sie verfristet sei. Auf
Hinweis des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und
glaubhaft gemacht, er habe am 11.12.2004 mit Einschreiben zum Arbeitsgericht Trier Beschwerde
eingelegt. Hierzu hat er den entsprechenden Einschreibebeleg vorgelegt und eidesstattlich versichert,
dass in diesem die Beschwerdeschrift enthalten war.
Die Antragsgegner treten der Beschwerde entgegen. Sie machen geltend, der Vergleich sei lange Zeit im
Gerichtssaal mit dem Gericht und der Gegenseite erörtert worden. Dieser Vergleich sei sachgerecht
gewesen. Dem Kläger sei Mitteilung gemacht worden, dass er einen Vollstreckungsauftrag zu erteilen
habe. Eine Verbindung habe der Kläger nicht mehr aufgenommen. Er habe niemals einen Auftrag erteilt,
ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ebenfalls nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist, obwohl sie nicht fristgerecht beim Arbeitsgericht eingegangen war, rechtzeitig
erhoben. Dem Kläger war auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Der Kläger hat durch Vorlage des Einschreibebeleges und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft
gemacht, dass er am 11.12.2004 die Beschwerdeschrift zur Post gegeben hat. Auf einen, durch
ordnungsgemäßen Postlauf bedingten Eingang vor Ablauf der Beschwerdefrist konnte und durfte der
Kläger vertrauen.
Die Entscheidung über die Bewilligung der Wiedereinsetzung konnte mit der Entscheidung über die
versäumte Prozesshandlung, welche der Kläger bereits eingelegt hatte, verbunden werden.
Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Kläger so zu behandeln, als sei die Beschwerde
rechtzeitig bei dem Arbeitsgericht eingegangen und damit zulässig.
Das Rechtsmittel hatte auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht durfte die Kosten nicht antragsgemäß
festsetzen, weil der Kläger Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
Der Kläger hat geltend gemacht, die von ihm beauftragten Rechtsanwälte hätten den Auftrag nicht
ordnungsgemäß ausgeführt. Er habe durch eigene Bemühungen die vergleichsweise ausgehandelte
Summe beitreiben müssen. Ein Arbeitszeugnis habe er nicht erhalten. Einen Antrag auf
Prozesskostenhilfe sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden.
Ohne dass es darauf ankommt, ob diese Einwendungen richtig sind, konnten sie jedenfalls nicht als ins
Blaue hinein und bar jeder tatsächlichen Grundlage behandelt werden. Es spricht zwar einiges dafür,
dass das Mandat der Prozessbevollmächtigten von diesen ordnungsgemäß abgewickelt wurde, sie sich
an erteilte Weisungen gehalten haben und die Ursache darin liegt, dass der Kläger z. B. den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit den ordnungsgemäßen Belegen versehen den
Prozessbevollmächtigten zur Weiterbearbeitung überlassen hat. Eine Prüfung derartiger Fragen ist aber
nicht dem vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren übertragen, weil nur derartige Einwendungen
unbeachtlich bleiben können, die ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt sind und keinerlei Bezug zu dem
Mandatsverhältnis haben. Diese Qualifizierung kann den Einwendungen des Klägers nicht zugemessen
werden.
Da somit der Kläger Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Ursprung haben,
konnte dem Antrag auf vereinfachte Kostenfestsetzung nicht entsprochen werden. Die Antragsgegner sind
auf die klageweise Durchsetzung ihrer Gebührenforderungen zu verweisen.
Nach allem musste die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden. Die Beschwerde war erfolgreich,
daher fallen Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren nicht an.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht
anfechtbar.