Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.01.2011
LArbG Mainz: rechtskraftwirkung, prozess, quelle, beschwerdekammer, berufungsfrist, arbeitsgericht, datum, erfüllung
LAG
Mainz
27.01.2011
8 Ta 19/11
Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO
Aktenzeichen:
8 Ta 19/11
3 Ca 770/10
ArbG Trier
Entscheidung vom 27.01.2011
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 03.12.2010 -
3 Ca 770/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den seinen Antrag auf Bewilligung
von PKH zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts ist unbegründet.
Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht vorliegend bereits entgegen, dass die Rechtsverteidigung
des Klägers nicht die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Dies folgt schon
daraus, dass das Beschwerdegericht die sachliche Voraussetzung der Erfolgsaussicht wegen der
Rechtskraftwirkung der Hauptsacheentscheidung nicht mehr abweichend von der Auffassung der
Vorinstanz beurteilen darf (§ 322 Abs. 1 und 325 Abs. 1 ZPO analog). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom
03.12.2010 der gegen den Beklagten gerichteten Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen
dieses, dem Beklagten am 15.12.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte bis dato keine Berufung
eingelegt. Es ist deshalb nach Ablauf der Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG aufgrund der
Rechtskraftwirkung des Urteils vom 03.12.2010 davon auszugehen, dass der Beklagte zur Erfüllung der
ausgeurteilten Zahlungsansprüche verpflichtet ist. Diese Verfahrenslage schließt nach ganz h. M., der sich
die Beschwerdekammer anschließt, die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den
erstinstanzlich abgeschlossenen Prozess aus (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 22.01.2010 - 3 Ta 1/10 -; OLG
Dresden v. 22.04.1999 - 8 W 288/99 -; BFH v. 05.09.2002 - IV B 91/00 - und BFH vom 07.08.1984 - VII B
27/84 -; OLG Sachsen-Anhalt v. 04.02.2009 - 3 WF 240/08 -; OLG Düsseldorf v. 30.03.2009 - u.a. 24 U
25/09 = BeckRS 2009, 2739; OLG Köln v. 16.06.1997 - 14 WF 65/97 -; Thomas/Putzo/Reichold 30. Aufl.
ZPO § 127 Rz 5; Büttner FPR 2002, 502 - bei 5. a -).
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.