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Wenn ein Schaf Amok läuft
Thorsten Blaufelder vom 21.04.2012
- Inhalt
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- stürzte. Danach flüchtete das Tier zurück in die Anonymität der Schafgruppe, so dass der Passant später
- Gefahr verwirklicht. Auch wenn sich nicht sagen lasse, welches Tier den Passanten umgerempelt hat
§ 6 HufBeschlV
Einführungslehrgang
- Inhalt
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- Huf- oder der Klauentiere, ihrer Nutzungsarten und zum Umgang mit dem Tier sowie zu den tä
- praktischen Teil des Lehrgangs sind Grundfertigkeiten des Umgangs mit dem Tier, insbesondere dem Pferd, der
§ 765a ZPO
Vollstreckungsschutz
- Inhalt
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- , die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so
- Menschen für das Tier zu berücksichtigen.(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe
BArtSchV 2005
Bundesartenschutzverordnung
§ 78 AMG 1976
Preise
- Inhalt
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- ßhandel, in Apotheken oder von Tierärzten im Wiederverkauf abgegeben werden,2.Preise f
- ür Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt und abgegeben werden, sowie
- Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen. Ein
Randalierendes Rind – haftet der Landwirt?
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 12.06.2011
- Inhalt
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- dieser sorgfältig auf sein Tier aufgepasst hat. Für Nutztiere sieht § 833 Satz 2 des Bürgerlichen
- Gesetzbuches (BGB) vor, dass der Tierhalter nicht haftet, wenn er seiner Aufsichtspflicht über das Tier
- Tierhalterhaftung, je nachdem ob das Tier zu wirtschaftlichen Zwecken gehalten wird oder nicht, als eine
Das Quad und der Hund
Rechtsanwältin Simone Winkler vom 25.04.2012
- Inhalt
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- nach § 833 BGB, wenn “durch” sein Tier (u.a.) das Eigentum eines anderen verletzt wird. Schon daran
- “durch” ein Tier ist nicht erforderlich, dass es die Verletzung durch einen körperlichen Kontakt
- verursacht. Es genügt, wenn das Tier mittelbar durch sein Verhalten einen Schaden herbeiführt, auch
§ 20 PflSchG 2012
Versuchszwecke
- Inhalt
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- und Tier oder sonstige nicht vertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu erwarten sind. Das
- ;hrung des Versuchs schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder nicht
- auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht
§ 1 TierImpfStV 2006
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- äßer Anwendung des Mittels nach dessen letzter Anwendung am Tier bis zur Gewinnung von
- Lebensmitteln, die von diesem Tier stammen, zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier einzuhalten ist
§ 2 TierGesG
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- ,der oder das zur Anwendung am oder im Tier bestimmt ist,17.In-vitro-Diagnostikum:ein System, das
- oder im Tier angewendet zu werden,18.Tierhalter:derjenige, der ein Tier besitzt.
Rechtsbehelfsbelehrung muß nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung hinweisen
Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 19.07.2011
- Inhalt
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- des VG Trier (1 K 365/09) kam das Sozialgericht Marburg jedoch in seinem Urteil vom 15. Juni 2011 in
- hingewiesen werden (a.A. VG Neustadt , Urt. v. 10.09.2010 – 2 K 156/10.NW – juris Rdnr. 27; VG Trier, Urt. v
OLG Zweibrücken - 3 W 175/10
Pfälzisches Oberlandesgericht vom 08.12.2010
- Inhalt
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- Sonstiges OLG Zweibrücken 08.12.2010 3 W 175/10 Aktenzeichen: 3 W 175/10 14 III 12/10 AG Trier
- ) vom 30. September 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 11. September 2010 ohne
BGH - VIII ZB 38/06
Bundesgerichtshof vom 07.11.2006
- Inhalt
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- 38/06 - OLG Koblenz LG Trier Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006
- Dr. Wolst Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 14.07.2005 - 6 O
OLG Celle - 11 U 70/02
Oberlandesgericht Celle vom 31.10.2002
- Inhalt
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- Kläger, als dieser sich dem Tier in Begleitung seines jüngeren Bruders näherte. Das Tier wurde unstreitig
- , habe es der Beklagten oblegen, dafür zu sorgen, dass das Tier nicht uneingezäunt und unbeaufsichtigt
- bleiben konnte. Zum Ort des Geschehens trägt der Kläger nunmehr vor, dass das Tier zwar in der
- zurückzuweisen. Auch sie erweitert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptet, das Tier sei
- angepflockte Tier vorgefunden, hätte die Beklagte diese Aufstellung des Tieres nicht beanstanden
§ 1 BTÄO
- Inhalt
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- tierischer Herkunft hinzuwirken.(2) Der tierärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.