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Landgericht Bamberg zur Werbung mit Testergebnissen – Verlinkung des Testberichtes reicht nicht als Fundstelle
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 01.02.2014
- Inhalt
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- Auffassung vertritt etwa Nordemann). Mit der laufenden BGH-Rechtsprechung ist das Gericht hier der
- Fundstelle gerade nicht überflüssig. Denn, wie das Gericht zu Recht festhält, es bestimmt die Suchanfrage
- angewendete Rechtsprechung des BGH im Kern aus einer Zeit stammt (1980er und 1990er), in der es
- gerade kein Internet gab.Überraschend gleich in doppelter Hinsicht war dann folgender Absatz im
- , warum in einer Printanzeige die Angabe eines URL nicht ausreichen soll.Die Entscheidung ist in Ihren
Bewertungsplattformen im Internet – Welche Rechte haben Unternehmen, wenn der gute Ruf auf dem Spiel steht?
Rechtsanwalt Dr. Jan Christian Seevogel vom 11.02.2014
- Inhalt
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- Unternehmen, das mit weniger als 4 Sternen bewertet ist…? Rechtlich geht es in diesen Fällen also meist
- Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Wenn Sie Fragen zu den Themen Social Media Recht, Internetrecht
- dort eingetragenen Rezensionen. Mit der Zunahme der Bewertungsmöglichkeiten im Internet steigt leider
- allgemeine Persönlichkeitsschutz wird aus Art. 1 Abs. 1 (Menschenwürde) in Verbindung mit Art. 2 Abs
- Tatsachenbehauptungen sind fast immer unzulässig. Die Mitteilung wahrer Tatsachen ist dagegen in aller
Rechtsanwalt Joachim Städter
Südwestmetall
Arbeitsrecht
Sozialrecht
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- Fachanwaltliche Spezialisierung im Arbeitsrecht abgeschlossener Fachanwaltslehrgang im Sozialrecht Branchenkenntnis im Bereich E-Commerce, IT und Online-Marketing
- Suche
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- Mandanten und Erfahrungsaustausch im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und IT-Recht (Schwerpunkt E-Commerce)
- Netzwerk
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- Homepage: http://www.suedwestmetall.de/swm/web.nsf/id/pa_kr_mitarbeiter.html
Die Bedrohung mit einer täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole löst keine OEG-Ansprüche aus
Rechtsanwalt Mathias Klose vom 17.12.2014
- Inhalt
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- Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes, auch wenn das Opfer die Waffe für echt hält.Die
- Die Drohung mit einer Schreckschusspistole allein ist noch kein rechtswidriger tätlicher
- Körper eines anderen zielt. Hieran fehlte es im vorliegenden Fall. Entscheidend ist insoweit, ob
- tätlichen Angriff fehlt, weil das strafbare Verhalten z.B. in Drohung mit Gewalt, Erpressung oder
- Gewaltanwendung oder Schädigung reicht für einen tätlichen Angriff dagegen nicht aus, auch wenn
Peter Meyer
IT-4ensic.de
- Firma
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- IT-4ensic.de EDV-Berater ComputerNetzwerk & Sicherheit Gesellschafter/Partner Führungskraft/Manager Personengesellschaft
- Interessiert
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- Datensicherheit, IT Forensik, Astrophysik, Geschichte, Philosophie, deutsches und internationales
- Recht (speziell Strafrecht), Kriminologie, Kriminalistik, Kriminaltechnik
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- IT Fachinformatiker, Rechtsassistent, IT-Forensik, Datenrettungs / Wiederherstellungstools und Prozesse sowie elektronische Beweissicherung.
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- berufliche Neuorientierung in den Bereich IT-Forensik und IT -Sicherheit, neue Geschäftskontakte, Erfahrungsaustausch
- Kontaktadresse
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- E-Mail: peter.meyer@it-4ensic.de
§ 2 MTAG 1993
- Inhalt
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- der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem
- .die rechtmäßig ausgeübte Berufstätigkeit im Herkunftsstaat nach Satz 1 sich auf
- erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem
- , die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des
- Berufs ergibt,3.nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und4
§ 11 KultGüRückG 2007
Verjährung und Erlöschen des Rückgabeanspruchs
- Inhalt
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- Gleiche gilt, wenn die Ausfuhr auf Grund einer nach ihr in Kraft getretenen Rechtsänderung Rechtmäßigkeit erlangt.
- jedoch spätestens 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das Kulturgut unrechtmäßig aus
- Sammlung des ersuchenden Staats im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ist, erlischt der R
- soweit er auch nach dem Recht des um die Rückgabe ersuchenden Staats keiner Verjährung und
- (1) Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Staats verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt
BGH - KZR 4/03
Bundesgerichtshof vom 10.02.2004
- Inhalt
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- Geltendmachung eines fremden Rechts kann im deutschen Recht – nach dem sich, soweit nichts anderes bestimmt
- Vorabentscheidungsersuchens zu machen. b) Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die von den
- durch die Klägerin verneint hat. aa) Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß in dem
- – beauftragt ist. Sie soll diese Rechte im eigenen Namen gel- tend machen. Die Sortenschutzinhaber
- Senat auch keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die in Rede stehenden Rechte im Wege der
§ 52 GNotKG
Nutzungs- und Leistungsrechte
- Inhalt
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- ;fts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein
- mehrerer Personen ab, ist maßgebend, 1.wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt
- herrschende Grundstück hat.(2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die
- entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt.(4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer
- , das Lebensalter der jüngsten Person,2.wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt
LSG Bayern - L 10 AL 138/01
Bayerisches Landessozialgericht vom 20.02.2003
- Inhalt
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- zuzumuten ist) als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger
- 10.10.1996 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung des AE-Rechts geschaffen (BGBl I S 1491). Danach
- Entscheidung in der Hauptsache (Az: L 10 AL 138/01) im grenzüberschreitenden Güterverkehr
- . für seinen Einsatz als Fahrer auf Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr in der
- mit Wohnsitz in der Türkei gesteuert werden. Nach der von der Antragsgegnerin (Ag) zunächst als
OLG Köln - 25 UF 82/96
Oberlandesgericht Köln vom 30.04.1996
- Inhalt
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- Ehescheidungsverfahren anhängig. Demgemäß ist der angefochtene Beschluß in einem isolierten Verfahren
- aus der ehelichen Wohnung ist nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszuge durchgeführten
- anzumerken, daß nicht türkisches, sondern deutsches materielles Recht - die vorgenannte Vorschrift
- türkische Recht kennt aber gemäß Art. 137 ZGB nur während eines Ehescheidungsprozesses die
- gerade in Fällen der vorliegend einschlägigen Art: es wäre unerträglich, mit deutschem
SozG Marburg - S 12 KA 169/08
Sozialgericht Marburg vom 17.06.2009
- Inhalt
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- zurückzuerstatten, sowie die zu Unrecht erfolgte Belastung in Höhe von 12.100,00 Euro im Quartal II/05
- in Höhe von 12.100,00 EUR ist Teil der Restzahlung für das Quartal II/05. Sie ist nicht durch
- .). Erst recht gilt dies für die Anstellung eines Arztes durch ein bestehendes MVZ, hier in der
- HVV noch im Beschluss des Bewertungsausschusses noch in den gesetzlichen Regelungen bestimmt und ist
- diese weitgehend zu Recht erfolgt, wie die Kammer mit Urteil vom 17.06.2009 – S 12 KA 171/08
BVerwG - 1 BvR 424/71
Bundesverwaltungsgericht vom 19.05.2005
FG Köln - 2 K 5994/01
Finanzgericht Köln vom 02.04.2003
- Inhalt
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- Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in der Schweiz, war 1990 zu 99,17
- Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den
- " sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist
- nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den
- uneingeschränkt auf das Recht des Quellenstaates, hier das deutsche Recht. Vielmehr sei in Art. 10 Abs. 4 DBA
OLG Stuttgart - 2 U 84/04
Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.02.2005
- Inhalt
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- Unangemessenheit zu überführen. Danach hat das Landgericht zu Recht in seinem Urteil als unstreitig
- Bestreiten der Übereinstimmung der Tarifherleitung der Beklagten mit dem Regelwerk in der VV II
- ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Stockenhuber in Grabitz/Hilf, Das Recht der
- Verbändevereinbarung "II Plus". In diesem Rahmen werden uns Entgelte für die Netznutzung in Rechnung gestellt. Da
- von 6,15 ct/kWh netto in Rechnung gestellt, für sog. Mess- und Verrechnungsleistungen, also Kosten