Rechtsanwalt Joachim Sokolowski
MPU-Anordnung auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG nur bei besonderen Gründen
Strafverteidiger:
Ein Verlassen des Fahreignungs-Bewertungssystems auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG –