Beim (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB); sie tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter dem Wohnungseinbruchdiebstahl oder dem schweren Bandendiebstahl zurück.
Dies hat der BGH zu seiner Entscheidung vom 27.11.2018 (2 StR 481/17) festgestellt und die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln verworfen.
Aus den Entscheidungsgründen:
[…]Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, wobei es in sechs Fällen bei einem Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit