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BGH - XI ZR 403/01

Bundesgerichtshof vom 15.11.2001
Inhalt
  • unmittelbar geltendes Recht. Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher
  • Klägers gemäß Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und sein Recht auf
  • aus einem Verstoß gegen das durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 GG gewährleistete Recht
  • Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht
  • Abs. 1 a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher

BGH - IV ZR 123/03

Bundesgerichtshof vom 16.04.2003
Inhalt
  • . März 1995 - XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032 unter 3 a). Darauf weist die Revision mit Recht hin. Im
  • ausdrücklich als Recht zur Entziehung des Pflichtteils bezeichnete Recht ist ein gegenwärtiges und
  • nicht etwa ein vom Tod des Erblassers abhängiges zukünftiges Recht. Mit der Klage auf Feststellung
  • Feststellung noch zu Lebzeiten des Erblassers, daß ein Recht zur Pflichtteilsentziehung nicht bestehe, in
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 123/03 Verkündet am: 10. März 2004 Heinekamp

Schütz Rechtsanwälte mahnen im Auftrag des Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V. wegen Ticket-Weiterverkauf ab

Rechtsanwalt Jan Gerth vom 10.06.2019
Inhalt
  • . Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu
  • Der IT-Kanzlei Gerth  liegt eine Abmahnung der Schütz Rechtsanwälte aus Karlsruhe im Auftrag des
  • von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe „von bis zu 281,30 €“ zustehe, man sich aber mit der Zahlung eines
  • Ausnahmesituationen in AGB stehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken entgegen (BGH, Urt. v. 11.09.2008, Az. I
  • - die im Übrigen der Veranstalter zumindest durch Indizien nachweisen müsste. In den beiden

Art 313 StGBEG

Noch nicht vollstreckte Strafen
Inhalt
  • strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts
  • (1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr
  • wegen einer Handlung verurteilt worden, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift
  • lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße bedroht. Ist die Strafe der anderen
  • Strafvorschrift entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das

Art 313 StGBEG

Noch nicht vollstreckte Strafen
Inhalt
  • strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts
  • (1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr
  • wegen einer Handlung verurteilt worden, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift
  • lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße bedroht. Ist die Strafe der anderen
  • Strafvorschrift entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das

VG Arnsberg - 1 L 302/08

Verwaltungsgericht Arnsberg vom 24.06.2008
Inhalt
  • -Rechte" im Kontext mit anderen Rechtssätzen, die ihrerseits einen Hoheitsträger (als solchen) zu
  • Betätigung gehen, für welche jene Rechte in Anspruch genommen werden können. Hierbei ist zu
  • einem Verhalten berechtigen oder verpflichten, zum öffentlichen Recht gehören. Das ist insbesondere der
  • oder durch Strafe bzw. Bußgeld. 18Vgl. Bachof, Über öffentliches Recht, in: Verwaltungsrecht
  • 85 km-Radstrecke unter keinen Umständen in Betracht käme; im Gegenteil ist nach dem Ergebnis der

VerfGH Berlin - r nur 180.000 DM

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 13.03.2017
Inhalt
  • trägt, ist eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte nicht festzustellen. 58 3. Mit dem Hilfsantrag zu
  • jeder Parlamentarischen Gruppe das Recht zusteht, in von ihr zu bestimmende ständige Ausschüsse je
  • in Art. 27 Abs. 1 VvB, § 7 Abs. 1 GOAvB für verfassungswidrig, da sie sie in ihrem Recht auf
  • , dieselbe Redezeit wie den Fraktionen in der Aktuellen Stunde und das Recht einräumen müsse, Anträge in
  • . 87 b VvB resultierenden Recht auf politische Chancengleichheit in der parlamentarischen Tätigkeit

OLG Oldenburg - 13 UF 112/09

Oberlandesgericht Oldenburg vom 19.01.2010
Inhalt
  • /10144, S. 30). Die Anwendung neuen Rechts erstmals in zweiter Instanz ist auch deshalb
  • VersAusglG das materielle Recht des Versorgungsausgleichs in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
  • materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die (…) am 1. September 2009 abgetrennt oder
  • Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden ist, weil es zu den Verfahren gehört, die ´am 01
  • Recht zu unterwerfen, weil sie in erster Instanz zu einem früheren Zeitpunkt abgetrennt worden sind

BGH - I ZR 166/07

Bundesgerichtshof vom 12.11.2009
Inhalt
  • ; Leupold/Glossner, IT-Recht, 2008, Rdn. 146; Heckmann, Internetrecht, 2007, Kap. 1.7 Rdn. 15). Im
  • UrhG Rdn. 29). Diese Frage ist dort im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 156, 1, 12
  • -Gesetz, BT-Drucks. 13/7385, S. 19 f.; OLG Köln NJW-RR 2002, 1700, 1701; Köhler/Arndt/Fetzer, Recht
  • es das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich angesehen, dass die Nutzer die Herkunft der
  • /Fetzer aaO Rdn. 748). Bei Internetportalen wie im Streitfall ist in aller Regel ohne weiteres

§ 6 GBBerG 1993

Berechtigte unbekannten Aufenthalts, nicht mehr bestehende Berechtigte
Inhalt
  • ünstigte im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der
  • letzten sich auf das Recht beziehenden Eintragung in das Grundbuch 30 Jahre verstrichen sind und das
  • Recht nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des
  • oder von einem Berechtigten ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend bei Dienstbarkeiten
  • Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung in Kraft gesetzt werden.

Tipp: JuraForum 2010

Mathias Rosenhahn vom 16.10.2010
Inhalt
  • !?Musik in Wirtschaft und Recht Von Milchquoten und AbwrackprämienStaatliche Regulierung als Hemmschuh
  • Möglichkeit, sich fachübergreifend mit gesellschaftlich bedeutsamen Nebengebieten des Rechts zu
  • Am 16. November 2010 findet im Schloss zu Münster das JuraForum 2010 statt. Generalthema ist dieses
  • Jahr “Wirtschaft und Recht”. Wer das JuraForum noch nicht kennt, dem sei zuerst kurz das Konzept
  • befassen und in einen Dialog mit Praktikern und Wissenschaftlern der entsprechenden Fachgebiete zu treten

§ 2 KHV

Umfang des Anspruchs
Inhalt
  • eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige
  • Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, eine geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die
  • Verwaltungsverfahren, hat er diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach
  • ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist. Die Hör- oder
  • Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren

§ 6 TierZG 2006

Recht auf Mitgliedschaft und Eintragung
Inhalt
  • , hat im sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung das Recht
  • Züchtervereinigung, das Eigentümer oder Halter des Tieres ist, in die Hauptabteilung des
  • Vollblutes und des Trabers kein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft. Jeder Züchter muss jedoch
  • auf Erwerb der Mitgliedschaft. Die Rechte und Pflichten auf Grund der Mitgliedschaft bestimmen sich
  • (1) Jeder Züchter, der zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit ist

Anhang EV UmstGErwNwG

Auszug aus EinigVtrVbg Art 3 (BGBl. II 1990, 1239)
Inhalt
  • Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach
  • Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. Zu Kapitel II(Gesch
  • äftsbereich des Bundesministers des Innern) ... 12.Gesetz über den Nachweis der Rechtmä
  • ;ßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 503) mit
  • folgenden Maßgaben:a)In den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 2 entscheidet anstelle des

Anlage 3 EStG

(zu § 50g)
Inhalt
  • ;Gesellschaft mit beschränkter Haftung“;l)Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form
  • „družstvo“;q)Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täis
  • Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind: a)Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung
  • deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „
  • )Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „ανώνυµη