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BGH - XI ZR 403/01
Bundesgerichtshof vom 15.11.2001
- Inhalt
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- unmittelbar geltendes Recht. Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher
- Klägers gemäß Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und sein Recht auf
- aus einem Verstoß gegen das durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 GG gewährleistete Recht
- Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht
- Abs. 1 a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher
BGH - IV ZR 123/03
Bundesgerichtshof vom 16.04.2003
- Inhalt
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- . März 1995 - XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032 unter 3 a). Darauf weist die Revision mit Recht hin. Im
- ausdrücklich als Recht zur Entziehung des Pflichtteils bezeichnete Recht ist ein gegenwärtiges und
- nicht etwa ein vom Tod des Erblassers abhängiges zukünftiges Recht. Mit der Klage auf Feststellung
- Feststellung noch zu Lebzeiten des Erblassers, daß ein Recht zur Pflichtteilsentziehung nicht bestehe, in
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 123/03 Verkündet am: 10. März 2004 Heinekamp
Schütz Rechtsanwälte mahnen im Auftrag des Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V. wegen Ticket-Weiterverkauf ab
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 10.06.2019
- Inhalt
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- . Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu
- Der IT-Kanzlei Gerth liegt eine Abmahnung der Schütz Rechtsanwälte aus Karlsruhe im Auftrag des
- von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe „von bis zu 281,30 €“ zustehe, man sich aber mit der Zahlung eines
- Ausnahmesituationen in AGB stehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken entgegen (BGH, Urt. v. 11.09.2008, Az. I
- - die im Übrigen der Veranstalter zumindest durch Indizien nachweisen müsste. In den beiden
Art 313 StGBEG
Noch nicht vollstreckte Strafen
- Inhalt
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- strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts
- (1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr
- wegen einer Handlung verurteilt worden, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift
- lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße bedroht. Ist die Strafe der anderen
- Strafvorschrift entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das
Art 313 StGBEG
Noch nicht vollstreckte Strafen
- Inhalt
-
- strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts
- (1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr
- wegen einer Handlung verurteilt worden, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift
- lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße bedroht. Ist die Strafe der anderen
- Strafvorschrift entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das
VG Arnsberg - 1 L 302/08
Verwaltungsgericht Arnsberg vom 24.06.2008
- Inhalt
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- -Rechte" im Kontext mit anderen Rechtssätzen, die ihrerseits einen Hoheitsträger (als solchen) zu
- Betätigung gehen, für welche jene Rechte in Anspruch genommen werden können. Hierbei ist zu
- einem Verhalten berechtigen oder verpflichten, zum öffentlichen Recht gehören. Das ist insbesondere der
- oder durch Strafe bzw. Bußgeld. 18Vgl. Bachof, Über öffentliches Recht, in: Verwaltungsrecht
- 85 km-Radstrecke unter keinen Umständen in Betracht käme; im Gegenteil ist nach dem Ergebnis der
VerfGH Berlin - r nur 180.000 DM
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 13.03.2017
- Inhalt
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- trägt, ist eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte nicht festzustellen. 58 3. Mit dem Hilfsantrag zu
- jeder Parlamentarischen Gruppe das Recht zusteht, in von ihr zu bestimmende ständige Ausschüsse je
- in Art. 27 Abs. 1 VvB, § 7 Abs. 1 GOAvB für verfassungswidrig, da sie sie in ihrem Recht auf
- , dieselbe Redezeit wie den Fraktionen in der Aktuellen Stunde und das Recht einräumen müsse, Anträge in
- . 87 b VvB resultierenden Recht auf politische Chancengleichheit in der parlamentarischen Tätigkeit
OLG Oldenburg - 13 UF 112/09
Oberlandesgericht Oldenburg vom 19.01.2010
- Inhalt
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- /10144, S. 30). Die Anwendung neuen Rechts erstmals in zweiter Instanz ist auch deshalb
- VersAusglG das materielle Recht des Versorgungsausgleichs in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
- materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die (…) am 1. September 2009 abgetrennt oder
- Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden ist, weil es zu den Verfahren gehört, die ´am 01
- Recht zu unterwerfen, weil sie in erster Instanz zu einem früheren Zeitpunkt abgetrennt worden sind
BGH - I ZR 166/07
Bundesgerichtshof vom 12.11.2009
- Inhalt
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- ; Leupold/Glossner, IT-Recht, 2008, Rdn. 146; Heckmann, Internetrecht, 2007, Kap. 1.7 Rdn. 15). Im
- UrhG Rdn. 29). Diese Frage ist dort im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 156, 1, 12
- -Gesetz, BT-Drucks. 13/7385, S. 19 f.; OLG Köln NJW-RR 2002, 1700, 1701; Köhler/Arndt/Fetzer, Recht
- es das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich angesehen, dass die Nutzer die Herkunft der
- /Fetzer aaO Rdn. 748). Bei Internetportalen wie im Streitfall ist in aller Regel ohne weiteres
§ 6 GBBerG 1993
Berechtigte unbekannten Aufenthalts, nicht mehr bestehende Berechtigte
- Inhalt
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- ünstigte im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der
- letzten sich auf das Recht beziehenden Eintragung in das Grundbuch 30 Jahre verstrichen sind und das
- Recht nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des
- oder von einem Berechtigten ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend bei Dienstbarkeiten
- Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung in Kraft gesetzt werden.
Tipp: JuraForum 2010
Mathias Rosenhahn vom 16.10.2010
- Inhalt
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- !?Musik in Wirtschaft und Recht Von Milchquoten und AbwrackprämienStaatliche Regulierung als Hemmschuh
- Möglichkeit, sich fachübergreifend mit gesellschaftlich bedeutsamen Nebengebieten des Rechts zu
- Am 16. November 2010 findet im Schloss zu Münster das JuraForum 2010 statt. Generalthema ist dieses
- Jahr “Wirtschaft und Recht”. Wer das JuraForum noch nicht kennt, dem sei zuerst kurz das Konzept
- befassen und in einen Dialog mit Praktikern und Wissenschaftlern der entsprechenden Fachgebiete zu treten
§ 2 KHV
Umfang des Anspruchs
- Inhalt
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- eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige
- Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, eine geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die
- Verwaltungsverfahren, hat er diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach
- ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist. Die Hör- oder
- Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren
§ 6 TierZG 2006
Recht auf Mitgliedschaft und Eintragung
- Inhalt
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- , hat im sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung das Recht
- Züchtervereinigung, das Eigentümer oder Halter des Tieres ist, in die Hauptabteilung des
- Vollblutes und des Trabers kein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft. Jeder Züchter muss jedoch
- auf Erwerb der Mitgliedschaft. Die Rechte und Pflichten auf Grund der Mitgliedschaft bestimmen sich
- (1) Jeder Züchter, der zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit ist
Anhang EV UmstGErwNwG
Auszug aus EinigVtrVbg Art 3
(BGBl. II 1990, 1239)
- Inhalt
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- Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach
- Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. Zu Kapitel II(Gesch
- äftsbereich des Bundesministers des Innern) ... 12.Gesetz über den Nachweis der Rechtmä
- ;ßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 503) mit
- folgenden Maßgaben:a)In den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 2 entscheidet anstelle des
Anlage 3 EStG
(zu § 50g)
- Inhalt
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- ;Gesellschaft mit beschränkter Haftung“;l)Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form
- „družstvo“;q)Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täis
- Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind: a)Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung
- deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „
- )Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „ανώνυµη