Urteil des VG Arnsberg vom 24.06.2008
VG Arnsberg: erholung, öffentliches recht, hauptsache, verwaltungsrecht, auflage, wahrscheinlichkeit, forstrecht, sonderrecht, veranstaltung, dringlichkeit
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 302/08
Datum:
24.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 302/08
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
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Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ist, richtet sich nach der Natur
des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.
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Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB),
Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1.85 -, BGHZ 97, 312 (313 f.), und vom 10.
Juli 1989 - GmS-OGB 1.88 -, BGHZ 108, 284 (286); Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -, Entscheidungen des BVerwG
(BVerwGE) 129, 9 (10 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(OVG NRW), Beschlüsse vom 30. Juni 2000 - 21 E 472/00 -, Nordrhein- Westfälische
Verwaltungsblätter 2001, 19, und vom 20. Oktober 2006 - 20 E 1635/05 -, Neue
Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 2007, 357.
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Öffentlich-rechtlich sind danach Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines
Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Der Charakter
des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel
des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen
Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses,
nicht dagegen die Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den
Anspruchsteller selbst. Für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit genügt
es, dass für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt,
die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist. Nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ist eine Verweisung (nur) dann geboten und zulässig,
wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin unzulässig ist.
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Vgl. OVG NRW, a.a.O.
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In der vorliegenden Rechtsstreitigkeit stehen sich die Beteiligten in einem
Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Solche Verhältnisse werden als öffentlich-
rechtlich angesehen, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen
überwiegend den Interessen der Allgemeinheit dienen, wenn sie sich nur an
Hoheitsträger wenden oder wenn der Sachverhalt einem Sonderrecht der Träger
öffentlicher Aufgaben unterworfen ist und nicht Rechtssätzen, die für jedermann gelten.
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Vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. (287), m.w.N.
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Die das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten beherrschenden Rechtsnormen sind
im vorliegenden Fall die forstrechtlichen Regelungen über die Waldbenutzungsrechte
aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) und § 2 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 des Landesforstgesetzes (LFoG). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG ist das
Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet; aus Satz 2 folgt, dass (u.a.)
das Radfahren nur auf Straßen und Wegen gestattet ist. Die Länder regeln die
Einzelheiten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BWaldG). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LFoG ist das
Betreten den Waldes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich
nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften
Abweichungen ergeben. Abs. 1 gilt sinngemäß (u.a.) auch für das Radfahren (§ 2 Abs. 2
LFoG).
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Diese das Recht der Waldbenutzung regelnden Normen sind nach den dargelegten
Grundsätzen dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
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Dabei spricht Einiges dafür, dass die Waldbenutzung bereits deshalb öffentlich-
rechtlich geregelt ist, weil hiermit überwiegend öffentliche Interessen verfolgt werden.
Denn die individuellen Rechtspositionen, die den einzelnen Waldbesuchern durch die
Waldbenutzungsrechte vermittelt werden,
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zur Qualifizierung als subjektive Rechte der Waldbesucher vgl. Klose/Orf, Forstrecht, 2.
Auflage 1998, § 14 Rn. 14; Kolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz,
Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, Stand: Mai
2008, Kz. 4553 Rn. 11 ff.; Pielow/Drees/Hochhäuser, Forstrecht in Nordrhein- Westfalen,
2. Auflage 1982, § 2 Anm. 2,
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werden in ihrer Bedeutung überlagert durch die hinter den Normen stehende Intention,
einen Freiraum für die Befriedigung des allgemeinen Bedürfnisses der Bevölkerung an
der Erholung in der Natur zu gewährleisten.
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Vgl. zu diesem Aspekt: Kolodziejcok u.a., a.a.O., Kz. 4553 Rn. 1.
14
Diese Gewährleistung belastet das Eigentum am Wald mit einer schwerwiegenden
sozialen Bindung.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 20 A 2016/83 -, Natur und Recht (NuR)
1986, 215.
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Letztlich mag jedoch dahinstehen, ob schon die Interessenlage den öffentlich-
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rechtlichen Charakter der Waldbenutzungsrechte begründet. Denn das forstrechtliche
Regime der Waldbenutzung ist jedenfalls deshalb Teil des öffentlichen Rechts, weil die
Waldbenutzung im weiteren Sinne einem Sonderrecht der Träger öffentlicher Aufgaben
unterworfen ist. Zwar wenden sich die eigentlichen Waldbenutzungsrechte aus den §§
14 BWaldG, 2 LFoG weder auf der Seite des Rechtsinhabers - des Waldbesuchers -
noch auf der des Duldungsverpflichteten - des Waldeigentümers - zwingend an einen
Hoheitsträger. Gleichwohl können auch solche „Jedermanns-Rechte" im Kontext mit
anderen Rechtssätzen, die ihrerseits einen Hoheitsträger (als solchen) zu einem
Verhalten berechtigen oder verpflichten, zum öffentlichen Recht gehören. Das ist
insbesondere der Fall, wenn ein Hoheitsträger - gleichsam als Garant - berufen ist, die
Einhaltung von „Jedermanns- Pflichten" zu überwachen und erforderlichenfalls zu
erzwingen, ob mit verwaltungsrechtlichen Mitteln oder durch Strafe bzw. Bußgeld.
Vgl. Bachof, Über öffentliches Recht, in: Verwaltungsrecht zwischen Freiheit, Teilhabe
und Bindung, Festgabe aus Anlass des 25jährigen Bestehens des
Bundesverwaltungsgerichts, 1978, S. 1 (13).
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Eine derartige rechtliche Konstellation liegt hier vor. Denn die Forstbehörden sind dazu
berechtigt, gegen ungenehmigte Sperrungen von Waldflächen ordnungsrechtlich
vorzugehen, indem sie die Beseitigung solcher Sperren nach § 4 Abs. 5 LFoG anordnen
und dadurch den Waldbenutzungsrechten Geltung verschaffen. Behinderungen dieser
Rechte können auch mit einem behördlichen Bußgeld geahndet werden, weil das
Sperren einer Waldfläche ohne die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LFoG erforderliche
Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 70 Abs. 1 Nr. 3 LFoG).
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Nach alldem sind die forstrechtlichen Waldbenutzungsrechte der Waldbesucher und die
damit korrespondierenden Duldungspflichten der Waldeigentümer als öffentlich-
rechtlich anzusehen.
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Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1985, a.a.O.; Kolodziejcok u.a., a.a.O.,
Kz. 4553 Rn. 14; Klose/Orf, a.a.O., § 14 Rn. 13; a.A. (private Rechte):
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 18. Januar 1983 - 5
S 2090/82 -.
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Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin, der darauf gerichtet
ist, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Stör- und
Sperrmaßnahmen auf den vom „P-Weg-Marathon" betroffenen Wegen der
Antragsgegnerin zu unterlassen, ist unbegründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende
Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Grund für die
Dringlichkeit der Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch auf Regelung
eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123
Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 der Zivilprozessordnung). Mit der einstweiligen
Anordnung darf dabei nur eine vorläufige Regelung getroffen und grundsätzlich nicht die
Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot der
Vorwegnahme der Hauptsache greift nur dann ein, wenn zum einen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch besteht und zum anderen die gerichtliche
Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig
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ist, weil dem Antragsteller sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - 11 VR 3.97 -, Juris Rn. 13; OVG NRW,
Beschluss vom 27. Juni 2007 - 8 B 920/07 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2007,
1212.
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Davon ausgehend zielt der vorliegende Antrag auf eine unzulässige Vorwegnahme der
Hauptsache. Die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die
begehrte Anordnung gravierende Nachteile im vorgenannten Sinne drohten. Soweit sie
sich auf drohende Ersatzansprüche von Lieferanten und Dienstleistern beruft, ist nicht
substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die Vertragspartner der Antragstellerin
berechtigt sein sollten, Schadensersatz von der Antragstellerin zu verlangen, wenn die
hier streitgegenständlichen Wegeflächen für den „P-Weg-Marathon" nicht in Anspruch
genommen werden dürften. Lediglich die längere der beiden vorgesehenen
Radstrecken (85 km) soll im Rahmen der gesamten Veranstaltung über diese
Wegeflächen führen. Die weiteren angebotenen Strecken für Wanderer, Walker und
Biker verlaufen über andere Wege. Allein deshalb ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass
die Durchführung des gesamten „P-Weg-Marathons" von der Inanspruchnahme der
Wegeflächen der Antragsgegnerin abhängen sollte. Darüber hinaus hat die
Antragstellerin auch nicht dargetan, dass ein partielles Ausweichen auf andere Wege
bei der 85 km-Radstrecke unter keinen Umständen in Betracht käme; im Gegenteil ist
nach dem Ergebnis der Erörterung anlässlich des Termins vom 17. Juni 2008 davon
auszugehen, dass eine andere Streckenführung, bei der die Wegeflächen der
Antragsgegnerin ausgespart würden, nicht vollkommen ausgeschlossen ist, zumal die
Antragstellerin auf der von ihr betriebenen Internetseite www.p-weg.de keine
kartografisch bestimmten Radstrecken ausgewiesen hat.
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Darüber hinaus fehlt es auch an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines
Anordnungsanspruchs. Denn es spricht viel dafür, dass der in dem
Hauptsacheverfahren verfolgte Anspruch erfolglos bleiben wird.
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Erheblichen Zweifeln unterliegt bereits, dass sich die Antragstellerin auf die
Waldbenutzungsrechte aus den §§ 14 BWaldG, 2 LFoG überhaupt berufen kann. Denn
Rechte dieser Art können der Natur der Sache nach nicht von juristischen, sondern nur
von natürlichen Personen wahrgenommen werden.
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Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 2 Q 777/01 -,
NuR 2003, 105 (106); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März
1975 - 3 IX 74 -, Bayerische Verwaltungsblätter 1975, 420 (421); Meßerschmidt,
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Stand: Januar 2008, § 56 Rn. 12; Stollmann,
Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NRW), Stand: März 2008, § 49 Erl. 1.1.
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Ungeachtet dessen spricht aber auch Überwiegendes dafür, dass sich der von der
Antragstellerin veranstaltete „P-Weg-Marathon" ohnehin nicht mehr in den Grenzen der
nach den vorgenannten Vorschriften gestatteten Waldbenutzung bewegt. Denn das mit
dieser Veranstaltung verbundene Betreten oder Befahren des Waldes geschieht wohl
nicht, wie von § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG und § 2 Abs. 1 Satz 1 LFoG vorausgesetzt,
„zum Zwecke der Erholung". Dabei kann dahinstehen, ob der Begriff der „Erholung" hier
mitgeprägt wird durch die Legaldeklarationen in den §§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Satz 6, 10 Abs. 1
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Nr. 13 BNatSchG, wonach zur Erholung im naturschutzrechtlichen Sinne „auch natur-
und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur" gehören. Selbst
wenn dieses Verständnis von Erholung auch für die forstrechtlichen
Waldbenutzungsrechte bedeutsam wäre, dürfte es im vorliegenden Fall gleichwohl nicht
um eine der Erholung dienende sportliche Betätigung gehen, für welche jene Rechte in
Anspruch genommen werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht
jedwede sportliche Betätigung im Walde, soweit sie nur natur- und
landschaftsverträglich ist, die Duldungspflicht des Waldeigentümers auszulösen
vermag. Dessen Eigentumsrechte werden auch durch eine Waldbenutzung
beeinträchtigt, die der Natur und Landschaft nicht abträglich ist. Zu dulden ist diese
Benutzung, auch soweit sie der Sportausübung dient, nur in dem durch die gesetzliche
Beschränkung der Waldbenutzungsrechte auf „Zwecke der Erholung" gezogenen
Rahmen. Die Begriffe der „Erholung" und der „sportlichen Betätigung" stehen insofern in
einer Wechselwirkung.
Nur solche Benutzungen des Naturraums dienen im Sinne der forst-, natur- und
landschaftsschutzrechtlichen Betretungsrechte einem Erholungszweck, bei denen
dieser Zweck für die Benutzung bestimmend oder jedenfalls wesentlich mitbestimmend
ist.
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Vgl. zu § 56 BNatSchG: Kolodziejcok u.a., a.a.O., Kz. 1272 Rn. 2; Meßerschmidt, a.a.O.,
Rn. 34; zu § 49 LG NRW: Stollmann, a.a.O., Erl. 1.5; zu § 14 BWaldG: Kolodziejcok u.a.,
a.a.O., Kz. 4553 Rn. 10.
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Bei organisierten sportlichen Massenveranstaltungen (wie Volks- oder Marathonläufen)
mit Wettkampfcharakter und Erhebung von Startgeldern tritt der Erholungszweck so weit
in der Hintergrund, dass die gesetzlichen Betretungsrechte nicht mehr greifen.
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Vgl. VGH BW, Urteil vom 27. Februar 1995 - 5 S 1281/94 -, NuR 1995, 462 (463);
Kolodziejcok u.a., a.a.O., Kz. 4553 Rn. 10; Meßerschmidt, a.a.O., Rn. 13; Stollmann,
a.a.O., Erl. 1.5.
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Das gilt auch für den von der Antragstellerin veranstalteten „P-Weg-Marathon", der auf
bis zu 2.000 Teilnehmer (1.000 pro Veranstaltungstag) ausgerichtet ist (http:// www.p-
weg.de/Pages/Marathon/B_Ausschreibung.html), die in mehreren Disziplinen und auf
unterschiedlich langen Strecken unter Wettkampfbedingungen antreten. Für die 85 km-
Radstrecke, die nach der Planung der Antragstellerin auch über Wegeflächen der
Antragsgegnerin führen soll, weist die Online-Teilnehmerdatenbank eine Zahl von
immerhin ca. 300 angemeldeten Fahrern aus (http://www.p-
weg.de/Pages/Marathon/Teilnehmer.php?wahl=biker). Hinzu kommt, dass manche der
im Rahmen des „P-Weg-Marathons" angebotenen Lauf- und Radfahrstrecken nach ihrer
Länge und den zu bewältigenden Höhenunterschieden ein durchaus extremsportliches
Format haben, was zum Gewicht des Erholungszwecks nicht beiträgt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 63 Abs.
2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Anbetracht des Umstandes, dass der
vorliegende Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, erscheint das
Interesse der Antragstellerin mit dem tenorierten Betrag, der dem Auffangstreitwert nach
§ 52 Abs. 2 GKG entspricht, angemessen bewertet.
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