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Art 73 GRG

Vertrauensärztliche Dienste bei den Landesversicherungsanstalten
Inhalt
  • (1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalten gehen auf die in den jeweiligen
  • ;rztlichen Dienstes beschäftigt sind. Die Medizinischen Dienste treten in die Rechte und Pflichten aus
  • sonstige Vereinbarungen abgeschlossen haben, treten die Medizinischen Dienste in die Rechte und Pflichten
  • Landesversicherungsanstalten, die mit den Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes in rechtlichem oder
  • ;nnen im Einvernehmen mit den Landesversicherungsanstalten und den Betroffenen auch Personen ü

BGH - V ZB 169/05

Bundesgerichtshof vom 26.01.2006
Inhalt
  • des Wohnungseigentums in das Grundbuch eingetragen. J. P. erhielt den Nießbrauch daran; das Recht
  • Zwangsvollstreckungsunterwerfung in der Urkunde nicht aufgeführt. III. 6Der angefochtene Beschluss ist auf die
  • ist. Die Schuldnerin erhält durch die Zurückverweisung die Gelegenheit, ihren in der
  • Beschwerdegericht (Einzelrichter) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts
  • Auffassung des Beschwerdegerichts reicht die vollstreckbare Urkunde vom 13. Dezember 1995 für die

BGH - IV ZR 275/03

Bundesgerichtshof vom 16.02.2005
Inhalt
  • , ABlEG 1990 Nr. L 158/59 ff.), der durch § 651 k BGB in deutsches Recht umgesetzt worden ist, fordere
  • (aaO) in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Das Ziel des Art. 7 der Richtlinie hat der Senat
  • weiter ausgeführt, Art. 7 bezwecke den vollständigen Schutz der in dieser Vorschrift genannten Rechte
  • Gerichtshof nur den Schutz der in Art. 7 der Richtlinie genannten Rechte der Verbraucher und damit den
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 275/03 Verkündet am: 16. Februar 2005 Fritz

Beweislast für das Vorliegen einer Vereinbarung über die Domainregistrierung

Rechtsanwalt Frank Weiß vom 13.06.2013
Inhalt
  • Autohändler. Bestehende Verträge Das Unternehmen argumentierte mit dem gültigen Vertrag, der ihm das Recht
  • zwischen beiden Seiten. Dem Webmaster kam also nicht das Recht zu, die angemeldete Domain für sich
  • also. Das Recht wurde daher dem Autohaus zugesprochen, dem die vollständige Domain nun zusteht
  • präsentieren. Die Aufgabe wird also einem Webmaster übergeben. Doch welche Rechte er an der fertigen
  • wollte sich nun die Rechte an der Domain herausgeben lassen. Das verweigerte das beauftragte Büro

Art 2 GG

Inhalt
  • Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
  • (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die
  • verstößt.(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
  • Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz

OLG Stuttgart - 5 U 39/09

Oberlandesgericht Stuttgart vom 27.07.2009
Inhalt
  • . Auch im deutschen Recht gibt es von diesem Grundsatz, der in den §§ 91, 92 ZPO verankert ist
  • ist daher durch das Landgericht zu Recht nicht nachgegangen worden. Selbst dann, wenn die Klage im
  • – Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt des Verfahrensbeginns in den USA, jetzt im Inland. Er ist
  • Geschäftsführer und Gesellschafter der Fa. … mit Sitz in B im Inland. Seine zu Beginn des Verfahrens noch
  • Folgekosten belastet habe. Auch im deutschen Recht müsse sich die Kostenverteilung nicht nur am Obsiegen

VG Düsseldorf - 15 L 2041/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 29.11.2006
Inhalt
  • individuelle Rechte in Anspruch genommenen Rechtspositionen ihm nicht als subjektiv öffentliches Recht zustehen
  • Abs. 5, Abs. 1 S. 1 VwGO auch statthaft. Insbesondere ist es zu Recht nicht in analoger Anwendung
  • entspricht und mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Da ein verwaltungsgerichtliches Verfahren - so
  • seiner eigenen Rechte befugt ist, einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten wird. 21Dem
  • " zählt, die ihm im Sinne des durch Art. 5 Abs. 3 GG verbürgten Rechts eine Vertretung seines Fachs in

OLG Dresden - 2 U 372/06

Oberlandesgericht Dresden vom 09.05.2006
Inhalt
  • Recht oder in Verfolgung eines Rechts des gebildeten Aufsichtsrates von der Beklagten die
  • selbst entsprechende Rechte zustehen und damit solche erst recht nicht in der Person der Klägerin
  • kommen gerichtlich durchsetzbare Rechte des Aufsichtsrats allenfalls dann in Betracht, wenn sie, wie
  • eigener Rechte sichern will, ist sie zwar gemäß § 935 ZPO antragsbefugt. Ihr Begehren ist aber insoweit
  • Amtsgericht Gnad für Recht erkannt: 1.Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 6

Art 3 BGBEG

Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
Inhalt
  • anzuwendende Recht (Rom II),b)die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des
  • sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen
  • Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom
  • ändigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die
  • Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Verbindung mit dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 ü

Art 3 BGBEG

Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
Inhalt
  • anzuwendende Recht (Rom II),b)die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des
  • sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen
  • Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom
  • ändigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die
  • Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Verbindung mit dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 ü

BGH - VII ZR 208/00

Bundesgerichtshof vom 22.11.2001
Inhalt
  • in sich geschlossene Konzeption, wie nach dem Willen der Parteien das Recht der Beklagten auf den
  • vorgesehene Geltung des dispositiven Rechts zu verdrängen (Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9
  • . Haß, Dr. Wiebel und Bauner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2
  • als darin zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur
  • Bürgschaftsurkunde. Die Beklagte beauftragte die S. GmbH, deren Konkursverwalter der Kläger ist, mit der

§ 6 BDSG 1990

Rechte des Betroffenen
Inhalt
  • , dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage
  • , weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Die in
  • (1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Lö
  • Rechts des Betroffenen, das sich aus diesem Gesetz oder aus einer anderen Vorschrift über den
  • Datenschutz ergibt, dürfen nur zur Erfüllung der sich aus der Ausübung des Rechts

BGH - IX ZB 175/03

Bundesgerichtshof vom 14.04.2005
Inhalt
  • Vereinbarung nach dem Recht des Anerkennungsstaates zulässig ist, wird die Zuständigkeit des Gerichts im
  • Recht als zuständig angesehen hat, ist den deutschen Gerichten im Anerkennungsverfahren nicht durch Art
  • Senat für geboten hält, nicht aus. c) Im Streitfall ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen
  • , das deutsche Recht jedoch mit keinem Wort erwähnt, ist die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß es zu
  • , 2121). b) Die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach deutschem Recht ist an § 38 ZPO zu

§ 15 EuRAG

Gespräch
Inhalt
  • Antragstellers und seinen sonstigen Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.
  • Gebiet des deutschen Rechts tätig war und ob er imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszu
  • Die Rechtsanwaltskammer überprüft in einem Gespräch, ob der Antragsteller effektiv
  • und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem

Serie zur Schwerbehinderung im Arbeitsrecht – Teil 5

Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 28.10.2019
Inhalt
  • Rechte – etwa bei Urlaub, Kündigung und Arbeitszeiten. Wie genau diese Rechte im Arbeitsalltag
  • Artikel-Serie. Hier geht es zu Teil 1, Teil 2, Teil 3 und Teil 4 der Beitragsserie. 7. Recht auf
  • Angestellte auf deren Wunsch hin von der Mehrarbeit befreien. Unter Mehrarbeit versteht man im SGB IX
  • nachgewiesen werden. 8. Recht auf Arbeitszeitverkürzung Für den Fall, dass es einem schwerbehinderten
  • Arbeitszeit vollständig zu erfüllen, hat er ein Recht auf Arbeitszeitverkürzung (§ 164 Abs. 5, Abs