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Art 73 GRG
Vertrauensärztliche Dienste bei den Landesversicherungsanstalten
- Inhalt
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- (1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalten gehen auf die in den jeweiligen
- ;rztlichen Dienstes beschäftigt sind. Die Medizinischen Dienste treten in die Rechte und Pflichten aus
- sonstige Vereinbarungen abgeschlossen haben, treten die Medizinischen Dienste in die Rechte und Pflichten
- Landesversicherungsanstalten, die mit den Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes in rechtlichem oder
- ;nnen im Einvernehmen mit den Landesversicherungsanstalten und den Betroffenen auch Personen ü
BGH - V ZB 169/05
Bundesgerichtshof vom 26.01.2006
- Inhalt
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- des Wohnungseigentums in das Grundbuch eingetragen. J. P. erhielt den Nießbrauch daran; das Recht
- Zwangsvollstreckungsunterwerfung in der Urkunde nicht aufgeführt. III. 6Der angefochtene Beschluss ist auf die
- ist. Die Schuldnerin erhält durch die Zurückverweisung die Gelegenheit, ihren in der
- Beschwerdegericht (Einzelrichter) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts
- Auffassung des Beschwerdegerichts reicht die vollstreckbare Urkunde vom 13. Dezember 1995 für die
BGH - IV ZR 275/03
Bundesgerichtshof vom 16.02.2005
- Inhalt
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- , ABlEG 1990 Nr. L 158/59 ff.), der durch § 651 k BGB in deutsches Recht umgesetzt worden ist, fordere
- (aaO) in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Das Ziel des Art. 7 der Richtlinie hat der Senat
- weiter ausgeführt, Art. 7 bezwecke den vollständigen Schutz der in dieser Vorschrift genannten Rechte
- Gerichtshof nur den Schutz der in Art. 7 der Richtlinie genannten Rechte der Verbraucher und damit den
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 275/03 Verkündet am: 16. Februar 2005 Fritz
Beweislast für das Vorliegen einer Vereinbarung über die Domainregistrierung
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 13.06.2013
- Inhalt
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- Autohändler. Bestehende Verträge Das Unternehmen argumentierte mit dem gültigen Vertrag, der ihm das Recht
- zwischen beiden Seiten. Dem Webmaster kam also nicht das Recht zu, die angemeldete Domain für sich
- also. Das Recht wurde daher dem Autohaus zugesprochen, dem die vollständige Domain nun zusteht
- präsentieren. Die Aufgabe wird also einem Webmaster übergeben. Doch welche Rechte er an der fertigen
- wollte sich nun die Rechte an der Domain herausgeben lassen. Das verweigerte das beauftragte Büro
Art 2 GG
- Inhalt
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- Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
- (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die
- verstößt.(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
- Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz
OLG Stuttgart - 5 U 39/09
Oberlandesgericht Stuttgart vom 27.07.2009
- Inhalt
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- . Auch im deutschen Recht gibt es von diesem Grundsatz, der in den §§ 91, 92 ZPO verankert ist
- ist daher durch das Landgericht zu Recht nicht nachgegangen worden. Selbst dann, wenn die Klage im
- – Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt des Verfahrensbeginns in den USA, jetzt im Inland. Er ist
- Geschäftsführer und Gesellschafter der Fa. … mit Sitz in B im Inland. Seine zu Beginn des Verfahrens noch
- Folgekosten belastet habe. Auch im deutschen Recht müsse sich die Kostenverteilung nicht nur am Obsiegen
VG Düsseldorf - 15 L 2041/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 29.11.2006
- Inhalt
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- individuelle Rechte in Anspruch genommenen Rechtspositionen ihm nicht als subjektiv öffentliches Recht zustehen
- Abs. 5, Abs. 1 S. 1 VwGO auch statthaft. Insbesondere ist es zu Recht nicht in analoger Anwendung
- entspricht und mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Da ein verwaltungsgerichtliches Verfahren - so
- seiner eigenen Rechte befugt ist, einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten wird. 21Dem
- " zählt, die ihm im Sinne des durch Art. 5 Abs. 3 GG verbürgten Rechts eine Vertretung seines Fachs in
OLG Dresden - 2 U 372/06
Oberlandesgericht Dresden vom 09.05.2006
- Inhalt
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- Recht oder in Verfolgung eines Rechts des gebildeten Aufsichtsrates von der Beklagten die
- selbst entsprechende Rechte zustehen und damit solche erst recht nicht in der Person der Klägerin
- kommen gerichtlich durchsetzbare Rechte des Aufsichtsrats allenfalls dann in Betracht, wenn sie, wie
- eigener Rechte sichern will, ist sie zwar gemäß § 935 ZPO antragsbefugt. Ihr Begehren ist aber insoweit
- Amtsgericht Gnad für Recht erkannt: 1.Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 6
Art 3 BGBEG
Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
- Inhalt
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- anzuwendende Recht (Rom II),b)die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des
- sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen
- Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom
- ändigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die
- Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Verbindung mit dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 ü
Art 3 BGBEG
Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
- Inhalt
-
- anzuwendende Recht (Rom II),b)die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des
- sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen
- Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom
- ändigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die
- Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Verbindung mit dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 ü
BGH - VII ZR 208/00
Bundesgerichtshof vom 22.11.2001
- Inhalt
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- in sich geschlossene Konzeption, wie nach dem Willen der Parteien das Recht der Beklagten auf den
- vorgesehene Geltung des dispositiven Rechts zu verdrängen (Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9
- . Haß, Dr. Wiebel und Bauner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2
- als darin zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur
- Bürgschaftsurkunde. Die Beklagte beauftragte die S. GmbH, deren Konkursverwalter der Kläger ist, mit der
§ 6 BDSG 1990
Rechte des Betroffenen
- Inhalt
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- , dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage
- , weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Die in
- (1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Lö
- Rechts des Betroffenen, das sich aus diesem Gesetz oder aus einer anderen Vorschrift über den
- Datenschutz ergibt, dürfen nur zur Erfüllung der sich aus der Ausübung des Rechts
BGH - IX ZB 175/03
Bundesgerichtshof vom 14.04.2005
- Inhalt
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- Vereinbarung nach dem Recht des Anerkennungsstaates zulässig ist, wird die Zuständigkeit des Gerichts im
- Recht als zuständig angesehen hat, ist den deutschen Gerichten im Anerkennungsverfahren nicht durch Art
- Senat für geboten hält, nicht aus. c) Im Streitfall ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen
- , das deutsche Recht jedoch mit keinem Wort erwähnt, ist die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß es zu
- , 2121). b) Die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach deutschem Recht ist an § 38 ZPO zu
§ 15 EuRAG
Gespräch
- Inhalt
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- Antragstellers und seinen sonstigen Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.
- Gebiet des deutschen Rechts tätig war und ob er imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszu
- Die Rechtsanwaltskammer überprüft in einem Gespräch, ob der Antragsteller effektiv
- und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem
Serie zur Schwerbehinderung im Arbeitsrecht – Teil 5
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 28.10.2019
- Inhalt
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- Rechte – etwa bei Urlaub, Kündigung und Arbeitszeiten. Wie genau diese Rechte im Arbeitsalltag
- Artikel-Serie. Hier geht es zu Teil 1, Teil 2, Teil 3 und Teil 4 der Beitragsserie. 7. Recht auf
- Angestellte auf deren Wunsch hin von der Mehrarbeit befreien. Unter Mehrarbeit versteht man im SGB IX
- nachgewiesen werden. 8. Recht auf Arbeitszeitverkürzung Für den Fall, dass es einem schwerbehinderten
- Arbeitszeit vollständig zu erfüllen, hat er ein Recht auf Arbeitszeitverkürzung (§ 164 Abs. 5, Abs