Urteil des OLG Dresden vom 09.05.2006

OLG Dresden: einstweilige verfügung, aufsichtsrat, erlass, geschäftsführung, nichtigkeit, hauptsache, satzung, einsichtnahme, tagesordnung, feststellungsklage

Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 2 U 372/06
Leitsatz:
1. Die Kontrollfunktion des Aufsichtsrats kann lediglich
von diesem in seiner Gesamtheit wahrgenommen werden, so
dass ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied keinen Anspruch
auf Durchführung von Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem
Aufsichtsrat hat.
2. Dem Aufsichtsrat stehen allein solche Ansprüche zu, die
der sachgerechten Wahrnehmung der Kontollfunktion, wie
Auskunfts-, Einsichtnahme- und Vorlageansprüche, dienen,
nicht aber solche, die auf die Durchsetzung gegenüber
dem Leitungsorgan abzielen.
OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2006
2 U 372/06
2
Oberlandesgericht
Dresden
2. Zivilsenat
Aktenzeichen: 2 U 372/06
6 HKO 5193/05 LG Leipzig
Verkündet am 09.05.2006
Die Urkundsbeamtin:
Ruczynski
Justizobersekretärin
IM
URTEIL
In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung
Pxxxx Lxxxxxxxx
Kxxx-Hxxxx-Str. xx,
xxxxx Lxxxxxx
Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte:
bei den Oberlandesgerichten
zugelassene Rechtsanwälte der
Rechtsanwaltskanzlei
Sxxxxxx & Kxxx,
gegen
Lxxxxxxxx Vxxxxxxxxxxxxxxx GmbH
vertreten durch d. Geschäftsführer Wxxxxxx Gxxxx Hxxxx,
Kxxx-Lxxxxxxxxx-Str. x - xx,
Verfügungsbeklagte und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte:
bei den Oberlandesgerichten
zugelassene Rechtsanwälte der
Rechtsanwaltskanzlei
Kxxxxxx, Pxxxxxx,
wegen gesellschaftsrechtlicher Forderung
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hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2006 durch
Vizepräsident des Oberlandesgerichts Hagenloch,
Richter am Oberlandesgericht Dr. Märtens und
Richter am Amtsgericht Gnad
für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil
der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig
vom 11.01.2006 - 6 HKO 5193/05 - im Kostenpunkt aufgeho-
ben und im Übrigen insoweit abgeändert, als zum Nachteil
der Verfügungsbeklagten erkannt wurde. In diesem Umfang
werden die Anträge der Verfügungsklägerin abgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 15.000,00 -
Gründe:
A.
Die Verfahrensbeteiligten streiten im Verfahren der einst-
weiligen Verfügung mittelbar um die Rechtmäßigkeit von Auf-
sichtsratsbeschlüssen, die in den 14./15. außerordentlichen
Sitzungen des Aufsichtsrates der Verfügungsbeklagten (im
Folgenden: Beklagten) vom 21.12.2005 bzw. 28.12.2005 gefasst
wurden. Die Beklagte, die in kommunaler Trägerschaft steht,
betreibt einen Verkehrsbetrieb. Bei der Verfügungsklägerin
(im Folgenden: Klägerin) handelt es sich um ein Mitglied des
bei der Beklagten gemäß § 7 ihrer Satzung gebildeten Auf-
sichtsrates.
Am 21.12.2005 fasste der Aufsichtsrat - seinen statuarischen
Kompetenzen gemäß - u.a. folgende Beschlüsse:
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TOP 2:
Der Aufsichtsrat ermächtigt die Geschäftsführung eine Europäische
Investitionszusatzfinanzierung (sog. Swedish Lease) mit der Skandina-
viska Enskilda Banken AB (SEB) oder einer Konzerngesellschaft der SEB
sowie unter Beteiligung der Bank of Ireland oder einer Konzerngesell-
schaft der Bank of Ireland oder weiterer europäischer Finanzinstitute
für Stadtbahnwagen der LVB in mehreren Tranchen abzuschließen. ...
TOP 3:
Der Aufsichtsrat stimmt der Veräußerung eines Mehrheitsanteils von
zunächst 51 % der von der Lxxxxxxxx Vxxxxxxxxxxxxxxx (LVB) GmbH an
der LEOLINER Fxxxxxxx-Bxx Lxxxxxg GmbH gehaltenen Geschäftsanteile
an die Kxxxx Lxxxxxx KE Kxxxxxx Exxxxxxxxx AG zu. ...
Weiterhin stimmt der Aufsichtsrat zu, dass die LVB nach dem Ende des
LVB-Auftrags über die Lieferung von 30 Leoliner-Fahrzeugen im Jahr
2008 weitere 25 % des Stammkapitals an die Kxxxx AG veräußert. ...
TOP 4:
Der Aufsichtsrat stimmt der Übertragung der von der LVB an der
Vxxxxxxx-Cxxxxxx-Leipzig (VCL) GmbH gehaltenen Geschäftsanteile in
Höhe von bis zu 75 % auf die Ixxxx GmbH & Co. KG mit wirtschaftlicher
Wirkung zum 01. Januar 2006 zu. Die Geschäftsführung der LVB wird
ermächtigt, alle dafür notwendigen Erklärungen abzugeben und Ver-
einbarungen abzuschließen.
Die Klägerin hielt schon im Vorfeld der Aufsichtsratssitzung
vom 21.12.2005 die in § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages
vorgesehenen Förmlichkeiten der Einberufung für nicht ge-
wahrt und verweigerte deshalb die Stimmabgabe. Aus diesem
Grunde lud der Vorsitzende des Aufsichtsrats am 21.12.2005
zu einer erneuten Sitzung auf den 28.12.2005, in welcher die
o.a. Tagesordnungspunkte nochmals zur Abstimmung gelangten.
Die Klägerin votierte an diesem Tag für die vorgeschlagene
Beschlussfassung zu TOP 3 und lehnte die Beschlussvorlagen
zu TOP 2 und TOP 4 ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die am 21.12.2005
und am 28.12.2005 zu TOP 2 und TOP 4 gefassten Beschlüsse
sowie der zu TOP 3 am 21.12.2005 gefasste Beschluss seien
unter Missachtung der statuarischen Einberufungsfrist zu
Stande gekommen. Des Weiteren hat die Klägerin die Beschlüs-
se für inhaltlich rechtswidrig gehalten, da der Beschluss zu
TOP 2 einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung bedurft hät-
te, für den Beschluss zu TOP 4 keine hinreichend beschluss-
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fähige Vorlage vorhanden gewesen sei und für den Verkauf der
Geschäftsanteile eine vorherige Ausschreibung erforderlich
gewesen wäre.
Im Wege der einstweiligen Verfügung hat die Klägerin zuletzt
beantragt:
1.
che einstweilen festgestellt, dass die Beschlüsse
der 14. außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsra-
tes der Beklagten vom 21.12.2005 und die Beschlüs-
se der 15. außerordentlichen Sitzung des Auf-
sichtsrates der Beklagten vom 28.12.2005 jeweils
zu Punkt 4 der Tagesordnung nichtig sind.
2.
ner Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet,
den in der 14. und 15. außerordentlichen Sitzung
des Aufsichtsrates der Beklagten jeweils unter dem
TOP 4 getroffenen Beschluss nicht durchzuführen.
Ihre Anträge hatte die Klägerin zunächst auch auf die
Beschlussfassungen
am
21.12.2005
zu
TOP 2
und
TOP 3
erstreckt, dieses Begehren aber einseitig für erledigt
erklärt, da der Beschluss zu TOP 2 von der Geschäftsführung
der Beklagten vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung
vollzogen worden war und sie dem Beschluss zu TOP 3 in der
Aufsichtsratssitzung vom 28.12.2005 zugestimmt hatte.
Die Beklagte hat beantragt,
den
Antrag
auf
Erlass
einer
einstweiligen
Verfügung
zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht
antragsbefugt,
da
der
Aufsichtsrat
nicht
auf
eine
Geschäftsführungsmaßnahme einwirken könne. Im Übrigen sei es
nicht möglich, gegen einen vom Aufsichtsrat mehrheitlich
gefassten
Beschluss
mittels
einer
Inanspruchnahme
der
Geschäftsführung
vorzugehen.
Zudem
seien
die
Aufsichtsratsbeschlüsse formell und materiell rechtmäßig.
Das Landgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweili-
gen Verfügung stattgegeben, soweit die Klägerin beantragt
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hatte, die Geschäftsführung der Beklagten zu verpflichten,
den zu TOP 4 gefassten Beschluss einstweilen nicht durchzu-
führen. Dem Erledigungsbegehren hat die Vorinstanz insoweit
entsprochen, als es sich auf den ursprünglichen Antrag zu 2)
bezog. Den weitergehenden Antrag hat das Landgericht abge-
wiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil (Bl. 157 ff. dA) verwiesen.
Mit ihrer Berufung greift die Beklagte das landgerichtliche
Urteil insoweit an, als gemäß den Anträgen der Klägerin er-
kannt wurde. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erst-
instanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass die
Klägerin die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht
gewahrt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11.01.2006
6 HKO 5193/05 - abzuändern und den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11.01.2006
6 HKO 5193/05 - aufzuheben und der Klägerin die Kos-
ten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags
wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug
genommen.
B.
Die Berufung ist begründet.
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I.
Der Klägerin fehlt die Antragsbefugnis, soweit sie gegen die
Beklagte etwaige organschaftliche Rechte des Aufsichtsrats
verfolgt.
1. Es spricht bereits viel dafür, dass die Kontrollfunktion
lediglich vom Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit wahrge-
nommen werden kann und sich deshalb bei einer Rechtsver-
folgung, die auf die Durchführung von Überwachungsmaß-
nahmen des Aufsichtsrats gerichtet ist, eine Anlehnung
an die auf Gesellschafterebene entwickelten Grundsätze
der actio pro socio generell verbietet (vgl. zum Mei-
nungsstand: BGHZ 106, 54 [66]; Lutter/Krieger, Rechte
und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rn. 710; Lut-
ter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 52 Rn. 56; LG Hanno-
ver AG 1989, 448; LG Köln AG 1976, 329). Zumindest steht
aber einer Antragsberechtigung der Klägerin entgegen,
dass diese nicht etwa vom Aufsichtsrat als Gremium bean-
spruchte Rechte verfolgt, sondern einen Binnenkonflikt
zwischen ihr und der Aufsichtsratsmehrheit auf Ge-
schäftsführungsebene auszutragen versucht (vgl. BGHZ
106, 54 [66]; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner,
GmbHG, 4. Aufl., § 52 Rn. 45; Semler/Spindler in: Mün-
chener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., vor § 76
Rn. 134).
2. Unabhängig hiervon sei ergänzend angemerkt, dass auch
dem Aufsichtsrat der von der Klägerin verfolgte Anspruch
nicht zusteht.
a) Offen bleiben kann dabei, ob derartige subjektive
Rechte
bei
der
internen
Verteilung
von
Organ-
Kompetenzen nicht generell ausscheiden (vgl. zum
Meinungsstand: BGHZ 106, 54 [59 ff.]; Bork ZGR 1989,
1; Raiser AG 1989, 185; Theisen DB 1989, 311; Brü-
cher AG 1998, 190). Jedenfalls kommen gerichtlich
durchsetzbare Rechte des Aufsichtsrats allenfalls
dann in Betracht, wenn sie, wie etwa Auskunfts-,
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Einsichtnahme- und Vorlageansprüche nach § 90, § 111
Abs. 2, § 170 AktG i.V.m. § 52 Abs. 1 GmbHG, der
sachgerechten Wahrnehmung der Kontrollfunktion -
nicht aber deren Durchsetzung gegenüber dem Lei-
tungsorgan - dienen.
b) Das von der Klägerin verfolgte Begehren zielt aber
gerade nicht auf die sachgerechte Vorbereitung einer
Überwachungsmaßnahme ab. Vielmehr will die Klägerin
aus
ausschließlich
aufsichtsratsinternen
Gründen
verhindern, dass die Beklagte einen tatsächlich ge-
fassten Aufsichtsratsbeschluss vollzieht.
3. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beklagte
in kommunaler Trägerschaft steht und die Klägerin ent-
sprechend den Erfordernissen des § 98 Abs. 2 SächsGemO
in Ausübung ihres kommunalen Mandats in den Aufsichtsrat
berufen wurde.
Dahinstehen kann, inwieweit landesrechtliche Bestimmun-
gen des Kommunal- und Haushaltsrechts zur Nichtigkeit
von Aufsichtsratsbeschlüssen führen können. Hierauf käme
es nämlich erst an, wenn die Klägerin befugt wäre, aus
eigenem Recht oder in Verfolgung eines Rechts des gebil-
deten Aufsichtsrates von der Beklagten die Unterlassung
einer Geschäftsführungsmaßnahme zu begehren, die auf ei-
nem (ggf. auch aus landesrechtlichen Gründen) unwirksa-
men Aufsichtsratsbeschluss beruhen soll. Diese Frage be-
urteilt sich aber allein nach Gesellschaftsrecht und ist
bundesrechtlich abschließend geregelt.
4. Entgegen den Erwägungen der Klägerin ist auch nichts da-
für ersichtlich, dass die Satzung der Beklagten dem Auf-
sichtsrat oder dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied wei-
tergehende subjektive Rechte gegenüber dem Leistungsor-
gan verleiht.
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II.
Soweit die Klägerin durch die begehrte einstweilige Verfü-
gung die Verwirklichung vermeintlich eigener Rechte sichern
will, ist sie zwar gemäß § 935 ZPO antragsbefugt. Ihr Begeh-
ren ist aber insoweit in der Sache unbegründet, da aus den
unter I.2. genannten Gründen nicht einmal dem Aufsichtsrat
selbst entsprechende Rechte zustehen und damit solche erst
recht nicht in der Person der Klägerin erwachsen können.
Anderes folgt entgegen deren Sicht auch nicht daraus, dass
sie aus eigenem Recht heraus befugt wäre, eine etwaige Nich-
tigkeit
der
verfahrensgegenständlichen
Aufsichtsratsbe-
schlüsse im Klagewege gegen die Beklagte feststellen zu las-
sen (vgl. BGHZ 135, 244 [247]). Die von der Klägerin er-
strebte Anordnung sichert nämlich nicht i.S.v. §§ 935, 938
Abs. 1 ZPO die Verwirklichung dieses subjektiven Rechts, da
die Klägerin aus den genannten Gründen selbst bei einem et-
waigen Erfolg einer Feststellungsklage von der Beklagten
nicht beanspruchen könnte, dass diese die Veräußerung der
Geschäftsanteile unterlässt. Besteht aber ein solcher An-
spruch unter keinem denkmöglichen Aspekt, bleibt für den Er-
lass einer einstweiligen Verfügung denknotwendig kein Raum
(vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 938 Rn. 18;
Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 25. Aufl., § 938 Rn. 4).
Ebenso kann keine einstweilige Verfügung ergehen, um etwa
gegen die Klägerin gerichtete Schadensersatzansprüche abzu-
wenden. Unabhängig davon, dass für einen hierauf gerichteten
negativen Feststellungsanspruch der Klägerin nichts ersicht-
lich ist, scheidet eine Schadenersatzpflicht der Klägerin
schon dadurch aus, dass sie gegen die Beschlussvorlage vo-
tiert und ihre Bedenken mitgeteilt hat.
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III.
Da der Erlass einer einstweiligen Verfügung von vornherein
nicht in Betracht kam, erweist sich auch das Erledigungsbe-
gehren der Klägerin als unbegründet.
IV.
Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Zu-
rückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Ver-
fügung ohne jedes Präjudiz für die zwischen den Verfahrens-
beteiligten inhaltlich in Streit befindlichen Aspekte ist,
insbesondere nicht auf die gesellschaftsrechtlichen Verant-
wortlichkeiten der Beteiligten einwirkt.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Hagenloch
Dr. Märtens
Gnad