Urteil des BGH vom 14.04.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 175/03
vom
14. April 2005
in dem Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
Deutsch-israel.Vollstr. Vertrag Art. 7 Abs. 1 Nr. 3, Art. 8 Abs. 2; ZPO § 38
a) Hat das Gericht im Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit auf eine Gerichts-
standsvereinbarung der Parteien gestützt, sich jedoch nicht damit befaßt, ob eine
solche Vereinbarung nach dem Recht des Anerkennungsstaates zulässig ist, wird
die Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat in diesem Punkt im Aner-
kennungsverfahren überprüft (Ergänzung zu BGH WM 2001, 2121).
b) Die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach deutschem Recht ist an
§ 38 ZPO zu messen.
BGH, Beschluß vom 14. April 2005 - IX ZB 175/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Neškovi , Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. April 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Juli
2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
19.862,95 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der in Israel als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller vertrat die An-
tragsgegnerin in einem gegen sie in Deutschland geführten Strafverfahren. Am
2. Januar 1996 verpflichtete sich die Antragsgegnerin schriftlich, dem An-
tragsteller dafür ein Honorar von 500.000 DM zu zahlen. Die Parteien bestimm-
ten zunächst Itzehoe als Gerichtsstand. Später unterstellten sie durch schriftli-
che Vereinbarung vom 11. August 1996 alle Streitigkeiten aus der Honorarab-
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rede der Geltung israelischen Rechts und wählten Haifa als Gerichtsstand. Bei-
de Parteien sind israelische Staatsangehörige und hatten damals einen Wohn-
sitz in Deutschland.
Der Antragsteller hat Klage beim Friedensgericht Haifa erhoben. Dieses
hat mit Beschluß vom 8. Oktober 1998 den Antrag der Antragsgegnerin, sich
als "forum non conveniens" für unzuständig zu erklären, zurückgewiesen und
mit Urteil vom 30. November 1998 festgestellt, daß die Antragsgegnerin ver-
pflichtet sei, dem Antragsteller die dem Betrag von 500.000 DM in Neuen Israe-
lischen Shekeln (NIS) entsprechende Summe abzüglich bereits geleisteter
150.000 DM zu zahlen. Weiter hat es die Antragsgegnerin zur Zahlung eines
Teilbetrages von NIS 100.000 sowie der gegnerischen Anwaltskosten in Höhe
von NIS 10.000 verurteilt.
Der Antragsteller hat beantragt, den Zahlungstitel für in Deutschland
vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben, das
Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde be-
gehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entschei-
dung.
II.
Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige
Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt: Das Friedensgericht in Haifa sei international nicht zuständig gewesen,
was im Vollstreckbarkeitsverfahren gemäß Art. 16 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Nr. 1,
Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: Ver-
trag) ohne Bindung an die abweichende Ansicht des Friedensgerichts in Haifa
zu prüfen sei. Zwar seien die deutschen Gerichte grundsätzlich an die tatsäch-
lichen und rechtlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht
im Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit angenommen habe. Die Wirksam-
keit von Gerichtsstandsvereinbarungen müsse jedoch zusätzlich vom Gericht
des Anerkennungsstaates überprüft werden. Im Streitfall schließe § 38 ZPO
eine Gerichtsstandsvereinbarung aus.
Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Gemäß Art. 10 des Vertrages sind Entscheidungen der Gerichte des
einen Staates in dem anderen Staat zur Zwangsvollstreckung zuzulassen,
wenn sie im Entscheidungsstaat vollstreckbar und im Vollstreckungsstaat an-
zuerkennen sind. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der
Zwangsvollstreckung hat das angerufene Gericht zu prüfen, ob einer der in
Art. 5 des Vertrages genannten Versagungsgründe vorliegt (Art. 16 Abs. 1 des
Vertrages). Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages ist die Anerkennung zu ver-
sagen, sofern für die Gerichte im Entscheidungsstaat keine Zuständigkeit im
Sinne des Art. 7 des Vertrages gegeben ist.
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a) Nach dieser Vorschrift wird die Zuständigkeit der Gerichte im Ent-
scheidungsstaat in den von Absatz 1 Nr. 1 bis 11 beschriebenen Fällen aner-
kannt, soweit nicht der Anerkennungsstaat nach seinem Recht für die Klage,
die zur Entscheidung geführt hat, ausschließlich zuständig ist (Art. 7 Abs. 2 des
Vertrages). Im Streitfall kommt eine Zuständigkeit des israelischen Gerichts
allein gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages in Betracht. Danach wird die
Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaats begründet, wenn der Beklagte sich
durch eine Vereinbarung für ein bestimmtes Rechtsverhältnis der Zuständigkeit
der Gerichte dieses Staates unterworfen hat, es sei denn, daß eine solche Ver-
einbarung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates unzulässig ist. Demzu-
folge hat das israelische Gericht in Haifa in der Entscheidung vom 8. Oktober
1998 allein aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung seine internationale Zu-
ständigkeit bejaht.
b) Die Überprüfung, ob das israelische Gericht sich zu Recht als zustän-
dig angesehen hat, ist den deutschen Gerichten im Anerkennungsverfahren
nicht durch Art. 8 Abs. 2 des Vertrages verwehrt.
aa) Allerdings schreibt die Bestimmung vor, daß die Gerichte im Aner-
kennungsstaat bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Entscheidungsge-
richts an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gebunden sind, auf-
grund deren dieses seine Zuständigkeit bejaht hat. Die Norm soll erreichen,
daß bei der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung aus dem an-
deren Vertragsstaat grundsätzlich nicht mehr geprüft wird, ob das Gericht im
Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit zu Recht oder Unrecht angenommen
hat (Denkschrift zum Vertrag, BT-Drucks. 8/3866, S. 15 f zu Art. 8; vgl. auch
BGH, Beschl. v. 18. September 2001 - IX ZB 75/99, WM 2001, 2121, 2122).
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bb) Schon nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 des Vertrages ist damit
jedoch eine Überprüfung, ob nach deutschem Recht ein Gerichtsstand wirksam
vereinbart werden konnte, nicht gänzlich ausgeschlossen. Die vorgesehene
Bindung besteht hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen,
die der Zuständigkeitsentscheidung zugrunde liegen. Damit ist indes nur ge-
sagt, daß die tatsächliche und rechtliche Würdigung, die das Gericht im Ent-
scheidungsstaat vorgenommen hat, keiner Überprüfung mehr unterzogen wer-
den darf. Ungeachtet dieser Bindungswirkung obliegt dem Anerkennungsge-
richt aber die Prüfung, ob die vom Entscheidungsgericht in Anspruch genomm-
ne Zuständigkeit im Katalog des Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages erwähnt ist
und durch sie keine ausschließliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2
des Vertrages beiseite geschoben wird (Siehr, RabelsZ 50 [1986], 586, 595).
Im Falle des Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages bedeutet dies, daß die Anwen-
dung dieser Norm im Anerkennungsstaat nicht mehr geprüft wird, wenn das
Gericht des Urteilsstaates die Frage behandelt hat, ob die Gerichtsstandsver-
einbarung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates unzulässig ist. Hat das
Gericht des Entscheidungsstaates dagegen lediglich festgestellt, daß eine Ge-
richtsstandsvereinbarung vorliegt, die nach seiner lex fori nicht zu beanstanden
ist, ohne sich mit der Ausschlußklausel in dieser Vorschrift zu befassen, so
fehlt es insoweit an einer Feststellung, die eine Bindungswirkung für das Ge-
richt des Vollstreckungsstaates nach Art. 8 Abs. 2 des Vertrages auslöst.
cc) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Normen
des Vertrages, die die Prüfung der Zuständigkeit regeln. Damit sollen wider-
streitende Zuständigkeitsentscheidungen vermieden und die gegenseitige An-
erkennung und Vollstreckung erleichtert und beschleunigt werden. Die Ver-
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tragsstaaten unterstellen durch Art. 8 Abs. 2 des Vertrages im Anwendungsbe-
reich von Art. 7 die Mitglieder ihrer Rechtsgemeinschaft weitgehend der An-
wendung des Rechts des anderen Staates. Soweit das Gericht des Entschei-
dungsstaates für die Prüfung seiner Zuständigkeit die lex fori anzuwenden hat,
ist im Zweifel davon auszugehen, daß es die einschlägigen Normen geprüft
hat. Dies gilt sogar dann, wenn die Urteilsgründe die Frage der Zuständigkeit
nicht behandeln (BGH, Beschl. v. 18. September 2001, aaO S. 2122).
Dies trifft jedoch nicht zu, soweit ausnahmsweise in Normen des Staats-
vertrages ausdrücklich auf das Recht des Anerkennungsstaates verwiesen
wird, wie das in Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Vertrages der Fall ist. Die
genannten Normen enthalten Ausschlußregeln zum Schutz von Interessen der
Beteiligten und hoheitlichen Befugnissen des Anerkennungsstaates. Auch in-
soweit ist es zwar nicht geboten, den Gerichten des Anerkennungsstaates eine
umfassende eigene Prüfungskompetenz einzuräumen. Den genannten Schutz-
gesichtspunkten ist bereits dann genügt, wenn die Gerichte des Entschei-
dungsstaates das Recht des anderen Vertragsstaates berücksichtigt, also in
ihre Prüfung der Zuständigkeit einbezogen haben. Da die Feststellung der
maßgeblichen ausländischen Vorschriften für das Gericht des Urteilsstaates im
Einzelfall mit beträchtlichem Aufwand und erheblichen rechtlichen Schwierig-
keiten verbunden sein kann, gilt die Bindung nach Art. 8 Abs. 2 des Vertrages
in diesen Punkten jedoch nur dann, wenn aus der Begründung der Entschei-
dung, deren Vollstreckbarkeit begehrt wird, hinreichend deutlich hervorgeht,
daß eine solche Prüfung des Rechts des Anerkennungsstaates überhaupt
stattgefunden hat. Würde man, wie die Rechtsbeschwerde meint, dem Gericht
des Anerkennungsstaates nicht einmal die Befugnis einräumen zu prüfen, ob
das Gericht des Entscheidungsstaates Feststellungen zu den in Art. 7 Abs. 1
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Nr. 3 und Abs. 2 des Vertrages enthaltenen Ausschlußtatbeständen getroffen
hat, wären die Regeln der Art. 5 Abs. 1 Nr. 1, Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2
obsolet. An deren Stelle könnte praktisch der Satz treten, im Anerkennungsver-
fahren sei die Prüfung ausgeschlossen, ob für das Gericht des Entscheidungs-
staates die Zuständigkeit gegeben war. Davon kann in Anbetracht der detail-
lierten Bestimmungen, die der Vertrag enthält, nicht ausgegangen werden.
Auch die Erläuterungen der Denkschrift zu Art. 8 des Vertrages schließen eine
Prüfung der Gerichte des Anerkennungsstaates in dem Umfang, wie sie der
beschließende Senat für geboten hält, nicht aus.
c) Im Streitfall ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen,
daß das Friedensgericht in Haifa nicht geprüft hat, ob die von den Parteien ge-
schlossene Gerichtsstandsvereinbarung nach deutschem Recht zulässig ist.
Entsprechende Erwägungen sind dem Beschluß vom 8. Oktober 1998 ebenso-
wenig zu entnehmen wie dem Urteil vom 30. November 1998. Da das Gericht
sich ausführlich mit den Rechtswirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung
nach israelischem Recht befaßt, das deutsche Recht jedoch mit keinem Wort
erwähnt, ist die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß es zu den einschlägigen
deutschen Rechtsnormen keine Feststellungen getroffen hat.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die Gerichtsstandsver-
einbarung an § 38 ZPO gemessen und für unwirksam gehalten.
a) Der Umstand, daß Art. 17 EuGVÜ, Art. 17 LugÜ und Art. 23 EuGVVO
im jeweiligen Anwendungsbereich internationale Gerichtsstandsvereinbarun-
gen auch unter Nichtkaufleuten, die beide einen allgemeinen Gerichtsstand im
derogierten Staat haben, zulassen, hat für die Auslegung des Vertrages keine
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Bedeutung. Es ist eine rechtspolitische Frage, ob und in welchem Umfang der
durch § 38 Abs. 2 ZPO bereitgestellte Schutz inländischer Verbraucher im in-
ternationalen Rechtsverkehr beibehalten bleiben soll. Dies richtet sich allein
nach dem in dem jeweiligen Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der
beteiligten Staaten. Diesen steht es frei, die Zulässigkeit internationaler Ge-
richtsstandsvereinbarungen gegenüber dem jeweiligen Staat anders als in den
oben genannten Übereinkommen zu regeln.
b) Die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen wird im israe-
lisch-deutschen Verhältnis weder durch Staatsvertrag noch durch andere su-
pranationale Regelungen abschließend normiert. Es gilt deshalb grundsätzlich
die lex fori, im Vollstreckungsverfahren also das im Vollstreckungsstaat anzu-
wendende Recht. Dabei ist § 38 ZPO doppelfunktional, betrifft also sowohl die
inländische örtliche als auch die internationale Zuständigkeit (BGHZ 59, 23, 29;
BGH, Urt. v. 26. Januar 1976 - V ZR 75/76, WM 1979, 445, 446).
c) Die Wirkung des § 38 ZPO ist durch die Wahl israelischen Rechts
nicht beeinträchtigt worden. Dies folgt aus Art. 27 Abs. 3 EGBGB. Im Zeitpunkt
der Rechtswahl wies der Sachverhalt die entscheidenden Bezüge zum deut-
schen Rechtskreis auf. Beide Parteien hatten ihren Wohnsitz, zumindest die
Antragsgegnerin auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Deutschland. Der An-
waltsvertrag und die Honorarvereinbarungen sind in Deutschland geschlossen
worden, wo auch der jedenfalls weit überwiegende Teil der anwaltlichen Lei-
stung zu erbringen war. Die israelische Staatsangehörigkeit der Parteien be-
sitzt demgegenüber kein entscheidendes Gewicht und führt deshalb nicht zu
einer anderen Beurteilung (vgl. Staudinger/Magnus, BGB 13. Aufl. Art. 27
EGBGB Rn. 124). Die zwingende Bestimmung des § 38 ZPO (BGHZ 101, 271,
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275; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320, 1322)
konnte aus diesem Grunde durch die Wahl israelischen Rechts nicht abbedun-
gen werden.
d) Unter Nichtkaufleuten kann eine Gerichtsstandsvereinbarung nur
dann wirksam werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen all-
gemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Dies war hier weder im Zeitpunkt der
Vereinbarung noch bei Klageerhebung der Fall, wie sich aus dem Urteil des
Friedensgerichts Haifa vom 30. November 1998 ergibt. Daher kann dahinge-
stellt bleiben, ob auf den Zeitpunkt der Vereinbarung (Stein/Jonas/Bork, ZPO
22. Aufl. § 38 Rn. 24) - wie das Berufungsgericht angenommen hat - oder den-
jenigen der Klageerhebung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO
63. Aufl. § 38 Rn. 21; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 38 Rn. 5) abzustellen
ist. Zu Recht hat das Beschwerdegericht es für unbeachtlich gehalten, daß der
Antragsteller einen weiteren Wohnsitz in Israel unterhalten hat (vgl. BGH, Urt.
v. 20. Januar 1986 - II ZR 56/85, WM 1986, 400, 401).
III.
Die Berechnung des Gegenstandswerts richtet sich nach dem Umrech-
nungskurs im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 4 Abs. 1 ZPO).
Fischer
Neškovi
Vill
Cierniak
Lohmann