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Anlage I Kap III E III EinigVtr
Anlage I Kapitel III
Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren
Wettbewerb, Urheberrecht
Abschnitt III
§ 2 SCEBG
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- Gesellschaften im Sinn des Artikels 48 Abs. 2 des EG-Vertrags sowie nach dem Recht eines Mitgliedstaats
- ) Beteiligungsrechte sind Rechte, die den Arbeitnehmern und ihren Vertretern im Bereich der
- Wahrnehmung dieser Rechte in den Konzernunternehmen der Europäischen Genossenschaft gehören.(10
- ängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden
- errichtete und diesem Recht unterliegende juristische Personen, die unmittelbar an der Gründung einer
§ 169 SAG
Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
- Inhalt
-
- ) Drittstaatsabwicklungsverfahren ist eine nach dem Recht eines Drittstaats vorgesehene Maßnahme zum Umgang mit dem
- Insolvenzverfahren nach deutschem Recht, die gegebenenfalls im Einklang mit diesem Gesetz anwendbar sind.(8
- ;genswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügt, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
- befinden oder deutschem Recht unterliegen;b)Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittstaatsinstituts, die
- Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 3 genannten Unternehmen, wenn solche Befugnisse
Art 62 ScheckG
- Inhalt
-
- des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine
- (1) Die Form einer Scheckerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet
- gegenüber anderen Inländern gültig, wenn die Erklärung den Formerfordernissen des inländischen Rechts genügt.
- die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die
- das Recht des Zahlungsorts vorschreibt.(2) Wenn eine Scheckerklärung, die nach den Vorschriften
OVG Nordrhein-Westfalen - 20 B 1842/07
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2008
- Inhalt
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- vorsätzlichen Tötung zu werden, noch aus seinem Recht, nicht in menschenunwürdiger Weise zum Objekt
- weiterverfolgt, 23der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der
- Diskussionsstandes in der Literatur im Anschluss an die genannte Entscheidung des
- zur Entscheidung in der Hauptsache für ihn unzumutbar ist. Allein der Blick und Verweis auf die
- vorbeugenden Unterlassungsanspruch, erst recht aber bei dessen vorläufiger Sicherung, auf eine
§ 883 BGB
Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
- Inhalt
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- ;ck oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder
- des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die
- ück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder
- (1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundst
- oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.(3) Der Rang des Rechts, auf
§ 44 GBO
- Inhalt
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- Umfang kann auf die bisherige Eintragung Bezug genommen werden, wenn ein Recht bisher mit seinem vollst
- Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen
- Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten soll der Inhalt des Rechts im Eintragungstext lediglich
- ist, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person, regelmäßig unter
- ändigen Wortlaut im Grundbuch eingetragen ist. Sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht
BGH stärkt Bewertungsportale im Internet
Rechtsanwalt Thomas Repka vom 30.01.2020
- Inhalt
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- Lehrern als rechtmäßig erklärt. Auch Jameda, die Ärztebewertungsplattform, darf
- ergeben.Die Betreiberin sah sich in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
- Das Urteil im Internetrecht zu Yelp überraschtDas Jahr beginnt mit einem mutigen Urteil des
- bei der Wahl eines Unternehmens leiten zu lassen, ist die Macht der Portale im E-Commerce
- noch Recht gegeben und Yelp zur Zahlung von Schadenersatz und Unterlassung verurteilt.Keine Irref
Art 26 BGBEG
Form von Verfügungen von Todes wegen
- Inhalt
-
- das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145
- ) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde
- Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre. Die
- ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfordernissen des Rechts entspricht, das auf die
- (1) In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über
Anlage I Inhaltsverzeichnis EinigVtr
- Inhalt
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- Kapitel XVIII Statistik Kapitel XIX Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten
- des Auswärtigen Kapitel II Bundesminister des Innern Kapitel III Bundesminister
- der Justiz Kapitel IV Bundesminister der Finanzen Kapitel V Bundesminister für
- Kapitel VII - - - Kapitel VIII Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Kapitel IX
- Telekommunikation Kapitel XIV Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
LG Bonn - 16 O 5/06
Landgericht Bonn vom 19.01.2006
- Inhalt
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- Handelssachen Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 16 O 5/06 Sachgebiet: Recht (allgemein
- - und (Rechts-) Wissenschaften Tenor: I. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für
- zu kündigen bzw. zu sperren oder den Antragstellern weiter mit der Kündigung bzw. der Sperrung zu
- hat. Diese Untersagung gilt für die der Kundennummer 8..... zugrundeliegende Verbrauchsstelle. II
BGH - III ZR 278/06
Bundesgerichtshof vom 31.10.2006
- Inhalt
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- bestellten Grundpfandrechtes, … Unserem Grundpfandrecht dürfen keine Rechte in Abt. II und III im Rang
- abgetretenem Recht. Den hinterlegten Betrag kehrte der Beklagte aus. 6Das Grundbuchamt beanstandete in
- Abtretungsvermerks gewollt gewesen sei, sei in den Anträgen im Zusammenhang mit den beigefügten Bewilligungen
- Grundschuld im Rang vor den anderen in Abteilung II und III eingetragenen Rechten sichergestellt war
- abgetretenem Recht zu bewilligen und zu beantragen. 19d) Im Übrigen konnte das Berufungsgericht trotz
BGH - V ZB 26/07
Bundesgerichtshof vom 29.11.2007
- Inhalt
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- Grundbuch ersichtlich ist. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht verneint. b
- Zwangsversteigerung oder ihrer Fortsetzung entgegenstehende Recht aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Ein solcher
- eingangs bezeichneten Grundbesitzes ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ursprünglich aus
- zu 2 am 19. September 32006 anstelle von R. S. als Eigentümerin in Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- (hier: in Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eingetragen war oder sein Anteil an der Gesellschaft nach
§ 2 RDV
Nachweis der theoretischen Sachkunde
- Inhalt
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- ) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht wird die theoretische
- , dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausü
- registrierende Person in dem ausländischen Staat rechtmäßig zur Ausübung des
- .(5) Der Nachweis der Sachkunde in einem ausländischen Recht erstreckt sich nur auf das Recht, auf das sich die vorgelegten Zeugnisse beziehen.
- Inhalten den in Absatz 1 Satz 3 genannten Studiengängen entspricht.(4) Ist der Antrag in den F
§ 893 BGB
Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
- Inhalt
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- ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn
- fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
- zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892