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Anlage I Kap III E III EinigVtr

Anlage I Kapitel III Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, Urheberrecht Abschnitt III

§ 2 SCEBG

Begriffsbestimmungen
Inhalt
  • Gesellschaften im Sinn des Artikels 48 Abs. 2 des EG-Vertrags sowie nach dem Recht eines Mitgliedstaats
  • ) Beteiligungsrechte sind Rechte, die den Arbeitnehmern und ihren Vertretern im Bereich der
  • Wahrnehmung dieser Rechte in den Konzernunternehmen der Europäischen Genossenschaft gehören.(10
  • ängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden
  • errichtete und diesem Recht unterliegende juristische Personen, die unmittelbar an der Gründung einer

§ 169 SAG

Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
Inhalt
  • ) Drittstaatsabwicklungsverfahren ist eine nach dem Recht eines Drittstaats vorgesehene Maßnahme zum Umgang mit dem
  • Insolvenzverfahren nach deutschem Recht, die gegebenenfalls im Einklang mit diesem Gesetz anwendbar sind.(8
  • ;genswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügt, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
  • befinden oder deutschem Recht unterliegen;b)Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittstaatsinstituts, die
  • Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 3 genannten Unternehmen, wenn solche Befugnisse

Art 62 ScheckG

Inhalt
  • des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine
  • (1) Die Form einer Scheckerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet
  • gegenüber anderen Inländern gültig, wenn die Erklärung den Formerfordernissen des inländischen Rechts genügt.
  • die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die
  • das Recht des Zahlungsorts vorschreibt.(2) Wenn eine Scheckerklärung, die nach den Vorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen - 20 B 1842/07

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2008
Inhalt
  • vorsätzlichen Tötung zu werden, noch aus seinem Recht, nicht in menschenunwürdiger Weise zum Objekt
  • weiterverfolgt, 23der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der
  • Diskussionsstandes in der Literatur im Anschluss an die genannte Entscheidung des
  • zur Entscheidung in der Hauptsache für ihn unzumutbar ist. Allein der Blick und Verweis auf die
  • vorbeugenden Unterlassungsanspruch, erst recht aber bei dessen vorläufiger Sicherung, auf eine

§ 883 BGB

Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
Inhalt
  • ;ck oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder
  • des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die
  • ück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder
  • (1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundst
  • oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.(3) Der Rang des Rechts, auf

§ 44 GBO

Inhalt
  • Umfang kann auf die bisherige Eintragung Bezug genommen werden, wenn ein Recht bisher mit seinem vollst
  • Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen
  • Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten soll der Inhalt des Rechts im Eintragungstext lediglich
  • ist, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person, regelmäßig unter
  • ändigen Wortlaut im Grundbuch eingetragen ist. Sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht

BGH stärkt Bewertungsportale im Internet

Rechtsanwalt Thomas Repka vom 30.01.2020
Inhalt
  • Lehrern als rechtmäßig erklärt. Auch Jameda, die Ärztebewertungsplattform, darf
  • ergeben.Die Betreiberin sah sich in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
  • Das Urteil im Internetrecht zu Yelp überraschtDas Jahr beginnt mit einem mutigen Urteil des
  • bei der Wahl eines Unternehmens leiten zu lassen, ist die Macht der Portale im E-Commerce
  • noch Recht gegeben und Yelp zur Zahlung von Schadenersatz und Unterlassung verurteilt.Keine Irref

Art 26 BGBEG

Form von Verfügungen von Todes wegen
Inhalt
  • das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145
  • ) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde
  • Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre. Die
  • ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfordernissen des Rechts entspricht, das auf die
  • (1) In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über

Anlage I Inhaltsverzeichnis EinigVtr

Inhalt
  • Kapitel XVIII Statistik Kapitel XIX Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten
  • des Auswärtigen Kapitel II Bundesminister des Innern Kapitel III Bundesminister
  • der Justiz Kapitel IV Bundesminister der Finanzen Kapitel V Bundesminister für
  • Kapitel VII - - - Kapitel VIII Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Kapitel IX
  • Telekommunikation Kapitel XIV Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

LG Bonn - 16 O 5/06

Landgericht Bonn vom 19.01.2006
Inhalt
  • Handelssachen Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 16 O 5/06 Sachgebiet: Recht (allgemein
  • - und (Rechts-) Wissenschaften Tenor: I. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für
  • zu kündigen bzw. zu sperren oder den Antragstellern weiter mit der Kündigung bzw. der Sperrung zu
  • hat. Diese Untersagung gilt für die der Kundennummer 8..... zugrundeliegende Verbrauchsstelle. II

BGH - III ZR 278/06

Bundesgerichtshof vom 31.10.2006
Inhalt
  • bestellten Grundpfandrechtes, … Unserem Grundpfandrecht dürfen keine Rechte in Abt. II und III im Rang
  • abgetretenem Recht. Den hinterlegten Betrag kehrte der Beklagte aus. 6Das Grundbuchamt beanstandete in
  • Abtretungsvermerks gewollt gewesen sei, sei in den Anträgen im Zusammenhang mit den beigefügten Bewilligungen
  • Grundschuld im Rang vor den anderen in Abteilung II und III eingetragenen Rechten sichergestellt war
  • abgetretenem Recht zu bewilligen und zu beantragen. 19d) Im Übrigen konnte das Berufungsgericht trotz

BGH - V ZB 26/07

Bundesgerichtshof vom 29.11.2007
Inhalt
  • Grundbuch ersichtlich ist. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht verneint. b
  • Zwangsversteigerung oder ihrer Fortsetzung entgegenstehende Recht aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Ein solcher
  • eingangs bezeichneten Grundbesitzes ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ursprünglich aus
  • zu 2 am 19. September 32006 anstelle von R. S. als Eigentümerin in Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • (hier: in Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eingetragen war oder sein Anteil an der Gesellschaft nach

§ 2 RDV

Nachweis der theoretischen Sachkunde
Inhalt
  • ) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht wird die theoretische
  • , dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausü
  • registrierende Person in dem ausländischen Staat rechtmäßig zur Ausübung des
  • .(5) Der Nachweis der Sachkunde in einem ausländischen Recht erstreckt sich nur auf das Recht, auf das sich die vorgelegten Zeugnisse beziehen.
  • Inhalten den in Absatz 1 Satz 3 genannten Studiengängen entspricht.(4) Ist der Antrag in den F

§ 893 BGB

Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
Inhalt
  • ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn
  • fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
  • zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892