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VG Wiesbaden - 5 E 1329/06
Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 20.03.2007
- Inhalt
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- in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1Die Klägerin ist eine nach britischem Recht organisierte
- Gesellschaft mit Firmensitz in C.. Sie ist im Besitz einer Buchmacherlizenz aus Großbritannien. 2Die
- Rechtslage in Deutschland mit Verfassungsrecht, insbesondere mit dem Recht der Berufsfreiheit, in
- Geltungsbereich. 28 Außerdem gebe das in Großbritannien für Buchmacher geltende Recht nicht die
- ist in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 57 Der Ausspruch über die
Keine Feststellung einer Vaterschaft nach Deutschem Recht für Embryonen im Ausland
Malte Winter vom 06.08.2015
- Inhalt
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- die Feststellung seiner Vaterschaft nach Deutschem Recht an neun Embryonen begehrt, die sich
- Das Oberlandegericht Düsseldorf hat eine Beschwerde zurückgewiesen, mit der der Beschwerdeführer
- eingefroren in einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien/USA befinden. Die Embryonen ...
Die Definition der Massenentlassung im spanischen Recht verstößt gegen das Unionsrecht
Malte Winter vom 24.06.2015
- Inhalt
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- Die spanische Regelung sieht als einzige Referenzeinheit das „Unternehmen“ vor. Dies kann das im
Iranische Ehefrau wird nach iranischem Recht mit dem Ausspruch des „Talaq“ geschieden
Malte Winter vom 13.06.2013
- Inhalt
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- Eine Ehefrau kann nach iranischem Recht mit dem Ausspruch des „Talaq“ geschieden werden, wenn die
- iranischen Eheleute dies in der Heiratsurkunde vereinbart haben. Das hat der 3. Senat für
OLG Frankfurt - 20 VA 10/08
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 17.12.2008
- Inhalt
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- Rechtsprechung handelt oder aber um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG, ist in
- EGGVG Rz. 12). 22 Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Vorschrift des
- Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen zur Überzeugung des Senats ein solches Recht nicht für sich in
- EGGVG ist das Bestehen eines subjektiven Rechts des jeweiligen Antragstellers Voraussetzung, der nur
- Nichtverfahrensbeteiligten die Befugnis zustünde, entsprechende Rechte im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG
Virales Marketing & Recht – Dos and Donts für rechtssichere Werbung im Web 2.0 (Teil 2)
Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht vom 15.07.2009
- Inhalt
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- Nachdem ich mich im ersten Beitrag dieser Reihe den rechtlichen Implikationen bei der Verbreitung von viralen Videospots auseinandergesetzt [...]
Virales Marketing & Recht – Dos and Donts für rechtssichere Werbung im Web 2.0 (Teil 1)
Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht vom 22.06.2009
- Inhalt
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- Das sogenannte Web 2.0 mit all den Social Communities und den diversen User Generated Content Plattformen hat nicht nur in der [...]
PR 2.0 und Recht - Do´s and Dont´s in der modernen Unternehmenskommunikation
Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht vom 10.09.2009
- Inhalt
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- Über die Optionen die das Web 2.0 als sogenanntes Mitmachweb auch und gerade für die Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens bieten, ist [...]
OVG Nordrhein-Westfalen - 20 D 180/97.AK
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 04.03.2003
- Inhalt
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- und der Akten der DFS Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist - mit dem im
- Lärmschutzaspekts im Rahmen einer konkreten Festlegung von Flugverfahren verbleiben, ist mit dem Mittel der
- materiellen Recht eigenständigen Gewicht zugunsten von Drittbetroffenen zu fordern, wie dies im Atomrecht
- subjektiven Recht auf gerechte Abwägung verletzt. Dazu ist zunächst festzustellen, dass weder ein
- Recht auf fehlerfreie Abwägung verletzen: Die Beklagte hat mit der Zusammenlegung der ursprünglich
BVerwG - 4 C 3.12
Bundesverwaltungsgericht vom 10.04.2013
- Inhalt
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- , ist auch mit § 34 BNatSchG unvereinbar. Formelles und materielles Recht sind im Rahmen des § 34
- Zuständigkeitskonzentration im jeweiligen fachrechtlichen Trägerverfahren ist in § 34 BNatSchG zwar nicht
- gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat. 16 Zu Recht ist das
- technische Sicherheitsrecht, sondern in dem überkommenen Sinne zu verstehen ist, den er im Allgemeinen
- Klägers in Stellung gebracht hat, stehen mit Bundesrecht ebenfalls nicht im Einklang. 22 Das
Art 316f StGBEG
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
- Inhalt
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- zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember
- begangen worden ist.(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die
- Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine
- hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder
- , wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr
Anlage I Kap III E II EinigVtr
Anlage I Kapitel III
Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren
Wettbewerb, Urheberrecht
Abschnitt II
- Inhalt
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- Wirksamwerden des Beitritts ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.(2) Rechte, die ü
- nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt.(3) Rechte, die ü
- Schutzrechte.§ 2 (1) War eine Nutzung, die nach dem Urheberrechtsgesetz unzulässig ist
- , bisher zulässig, so darf die vor dem 1. Juli 1990 begonnene Nutzung in dem vorgesehenen Rahmen
- fortgesetzt werden, es sei denn, daß sie nicht üblich ist. Für die Nutzung ab dem
Anlage I Kap XIX B II EinigVtr
Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet B - Recht der Soldaten
Abschnitt II
- Inhalt
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- Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden soldatischen Rechte und Pflichten der
- ;rgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in
- des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211)a)In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten
- zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Soldatenversorgung Ü
- Wehrdienstverhältnis nach dem Soldatengesetz in Verbindung mit dem Wehrpflichtgesetz. 2.Für Soldaten
Anlage II Kap XIX B III EinigVtr
Anlage II Kapitel XIX
Sachgebiet B - Recht der Soldaten
Abschnitt III
- Inhalt
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- Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft: 1.§ 29 Abs. 1 Satz 1
- Volksarmee; die Regelung findet nur auf den in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B, Recht der
- ) in Verbindung mit dem Beschluß über die Musterung und Einberufung zum Wehrdienst sowie die
- Entlassung aus dem Wehrdienst im 1. Halbjahr 1990 vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 8 S. 44)mit
- Angemessenheit im Verhältnis zu den Regelungen in anderen Bereichen des öffentlichen
Anlage II Kap V D III EinigVtr
Anlage II Kapitel V
Sachgebiet D -
Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft
Abschnitt III
- Inhalt
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- Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft
- Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, mit der Maßgabe weiter, daß an die
- . Februar 1990 (BGBl. I S. 215), erlassen werden können, gelten als Verordnungen im Sinne des
- § 176 Abs. 3 des Bundesberggesetzesmit folgenden Maßgaben:aa)In § 176 Abs. 3 Satz 2 des
- Bundesberggesetzes tritt neben § 68 Abs. 1 der § 64 Abs. 3, bb)in § 176 Abs. 3 Satz 3