Urteil des OLG Frankfurt vom 17.12.2008
OLG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, gesellschaft mit beschränkter haftung, subjektives recht, öffentliche bekanntmachung, hamburger, geschäftsführer, amt, insolvenz, beschränkung
1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 VA 10/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 23 Abs 3 GVGEG, § 24 Abs 1
GVGEG, § 23 GVGEG, § 24
GVGEG, § 28 GVGEG
Insolvenzverfahren: (Un-)Zulässigkeit eines die Bestellung
eines vorläufigen Insolvenzverwalters betreffenden Antrags
auf gerichtliche Entscheidung durch den
Mehrheitsgesellschafter einer Schuldnerin
Leitsatz
1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung einer Mehrheitsgesellschafterin einer als
GmbH verfassten Schuldnerin im Insolvenz(eröffnungs)verfahren, mit der sie im
Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG die Aufhebung der Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters bzw. dessen Entlassung durch das Insolvenzgericht mit der
Begründung anstrebt, dieser sei aus berufsrechtlichen Gründen hierfür ungeeignet, ist
unzulässig.
2. Nach § 23 Abs. 3 EGGVG sind die §§ 23 ff EGGVG grundsätzlich subsidiär. Ist danach
ein anderer Rechtsbehelf unzulässig (geworden), kann nicht auf § 23 EGGVG
zurückgegriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gesetz die Anfechtung einer
Maßnahme vorsieht, wenn diese Regelung bewusst nicht alle Fälle vorsieht.
3. Für die Antragsbefugnis gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ist das Bestehen eines
subjektiven Rechts des jeweiligen Antragstellers Voraussetzung, der nur
antragsberechtigt ist, wenn wenigstens aufgrund seines substanziierten Vortrags die
konkrete Möglichkeit besteht, dass er in dieser Rechtsposition verletzt ist. Dabei muss
die behauptete Verletzung unmittelbar sein, so dass in der Regel lediglich dem
Adressaten des Justizverwaltungsaktes die Antragsbefugnis zusteht. Lediglich
ausnahmsweise kann sie auch einem (unmittelbar) betroffenen Dritten zustehen.
Erforderlich ist dabei eine Verletzung der Rechtssphäre des Dritten; ein Eingriff in die
Interessensphäre genügt nicht.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens beträgt 100.000,-- EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. RA1
– des weiteren Beteiligten - zum vorläufigen Insolvenzverwalter der A-GmbH durch
das Amtsgericht – Insolvenzgericht - Frankfurt am Main. Die Antragstellerin nimmt
für sich in Anspruch, dass ihr auf Grund einer vorangegangenen Übertragung 94%
der Geschäftsanteile der A-GmbH zuzurechnen seien.
Die auf dem Industriepark O1 ansässige A-GmbH ist ein Unternehmen, welches
sich mit der Produktion verschiedener Chemikalien befasst, jährlich ca. 120 bis 130
Millionen Euro Umsatz erzielt und 360 Mitarbeiter beschäftigt. Am 13.10.2008
stellte der Geschäftsführer der A-GmbH, B, beim Amtsgericht Frankfurt am Main
einen Insolvenzantrag. Der Insolvenzantrag wurde auf eine Zahlungsunfähigkeit
gestützt, da die Betreiberin des Industrieparks O1, die C GmbH & Co. … AG, eine
Forderung aus aufgelaufenen Stromlieferungen in Höhe von 28 Millionen Euro fällig
3
4
5
Forderung aus aufgelaufenen Stromlieferungen in Höhe von 28 Millionen Euro fällig
gestellt habe. Noch am selben Tage, dem 13.10.2008, bestellte das Amtsgericht
Frankfurt am Main den O2er Rechtsanwalt Dr. RA1 als vorläufigen
Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH. Rechtsanwalt Dr. RA1 ist
Partner bei der Anwaltsfirma D. Auf die Fotokopie des Beschlusses des
Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2008 (Bl. 70 ff d. A.) wird Bezug
genommen. In dem Internet-Portal „www.insolvenzbekannt-machungen.de“, an
welchem sich auch die hessische Justiz beteiligt, wurde die Entscheidung über die
Bestellung des Rechtsanwalts Dr. RA1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter am
17.10.2008 veröffentlicht. Auf den von der Antragstellerin insoweit vorgelegten
Ausdruck (Bl. 95 ff d. A.) wird Bezug genommen.
Mit dem am 24.11.2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG wendet sich die Antragstellerin
gegen die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. RA1 zum vorläufigen
Insolvenzverwalter, weil diesem – so meint sie - eine solche Tätigkeit gemäß § 45
Abs. 2 Nr. 1 BRAO verboten sei. Sie begehrt die Aufhebung des amtsgerichtlichen
Beschlusses über dessen Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter, hilfsweise
die Verpflichtung des Amtsgerichts, ihn als vorläufigen Insolvenzverwalter zu
entlassen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen folgendes vor:
Eigentümer der Geschäftsanteile der A-GmbH sei bis zum Herbst des letzten
Jahres eine in O3 domizilierende Holdinggesellschaft, die E Ltd., gewesen. Am
04.07.2007 seien durch einen Director der E Ltd. 94% der Geschäftsanteile der A-
GmbH treuhänderisch auf eine vom Geschäftsführer der nunmehrigen
Antragstellerin gehaltene Vorrats-GmbH übertragen worden. Im September 2007
seien dann durch andere Personen die GmbH-Anteile der A-GmbH auf eine in O4
im Handelsregister eingetragene F-GmbH übertragen worden. Wegen der
zweimaligen Übertragung der Geschäftsanteile sei seit Ende des Jahres 2007 ein
Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg, Az.: 327 O 856/07, anhängig. In einer
von der F-GmbH gegen die G-GmbH - nunmehr die Antragstellerin - eingereichten
Klage werde die Feststellung erstrebt, dass die Übertragung der Geschäftsanteile
auf die Antragstellerin nicht wirksam sei. Der Rechtsstreit sei noch nicht
entschieden; das Gericht erhebe Beweis zu verschiedenen Fragen des englischen
Gesellschaftsrechts durch Einholung eines Gutachtens. Das Registergericht in
Frankfurt am Main habe den Prätendenten mitgeteilt (vgl. Bl. 98 ff d. A.), dass bis
zur Entscheidung des Rechtsstreits in Hamburg keine neuen Eintragungen
vorgenommen würden, so dass im Handelsregister nach wie vor die E Ltd. als
Alleingesellschafterin der A-GmbH eingetragen sei.
Nachdem dem Geschäftsführer der Antragstellerin aus der Presse die Tatsache
des Insolvenzantrages bekannt geworden sei, habe er sich mit Schreiben vom
20.10.2008 (Bl. 66 ff d. A.) an den zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das
Vermögen der A-GmbH bestellten O2er Rechtsanwalt Dr. RA1 gewandt und auf
einen Verstoß gegen § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO (i.V.m. § 45 Abs. 3 BRAO)
aufmerksam gemacht. Der Insolvenzverwalter einer H Ltd. habe sich nämlich unter
anderem bei der Geltendmachung einer Forderung von 10 Millionen Euro
gegenüber der A-GmbH aus einem Garantieversprechen durch den D-Partner des
Rechtsanwalts Dr. RA1, Dr. RA2, O4, vertreten lassen. Nach den Informationen der
Antragstellerin habe Rechtsanwalt Dr. RA2 auch an einem Vergleich mitgewirkt, an
dessen Vereinbarung drei Parteien beteiligt gewesen seien, nämlich die A-GmbH,
die F-GmbH sowie die H Ltd., für welche Rechtsanwalt Dr. RA2 aufgetreten sei.
Darin sei eine fortdauernde Haftung der A-GmbH gegenüber der H Ltd. in Höhe
von 10 Millionen Euro festgeschrieben worden. Rechtsanwalt Dr. RA1 habe auf das
Schreiben der Antragstellerin mit Telefax-Schreiben vom 21.10.2008 (Bl. 68 ff d.
A.) reagiert, in dem er u. a. mitgeteilt habe, seiner Tätigkeit stünde ein Verbot aus
§ 45 BRAO nicht entgegen. In einer an Rechtsanwalt Dr. RA1 gerichteten Email
vom 11.11.2008 (Bl. 73 d. A.) habe der Geschäftsführer der Antragstellerin seine
Bedenken erneut vorgetragen und um ergänzende Informationen zu dem
Vertragswerk gebeten, an welchem sein Partner mitgewirkt habe. Auch bei einer
am 12.11.2008 in den Räumlichkeiten der Kanzlei D durchgeführten Besprechung
habe er das Thema angesprochen und darum gebeten, ihm den zwischen der H
Ltd., der A-GmbH und der F-GmbH unter Mitwirkung des D-Partners Dr. RA2
ausgearbeiteten Vertrag vom 24.08.2007 zur Einsichtnahme zu überlassen. Dies
sei jedoch nicht geschehen. Daraufhin habe der Geschäftsführer der
Antragstellerin mit einem der Insolvenzrichterin des Amtsgerichts Frankfurt am
Main am 17.11.2008 übersandten Schreiben vom 16.11.2008 (Bl. 74 ff d. A.)
beantragt, Rechtsanwalt Dr. RA1 entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO aus seinem
Amt als vorläufiger Insolvenzverwalter zu entlassen. Dieses Schreiben sei ohne
6
7
8
9
10
11
Amt als vorläufiger Insolvenzverwalter zu entlassen. Dieses Schreiben sei ohne
Antwort geblieben.
Die Antragstellerin meint, ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig. So
stehe ihr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestellung
eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht offen; dieses Rechtsmittel stehe allein
dem Schuldner zu, nicht aber einem Gesellschafter des als GmbH verfassten
Schuldners. Die Antragstellerin könne auch aus ihrer Position als potentieller
Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin keinen Einfluss auf den Geschäftsführer
nehmen, um die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Wege der
sofortigen Beschwerde überprüfen zu lassen. Die Bestellung des vorläufigen
Insolvenzverwalters sei ein Justizverwaltungsakt. Um eine Rechtsverkürzung für sie
zu vermeiden, müsse die Antragstellerin jedenfalls im vorliegenden Verfahren so
behandelt werden, als wäre sie zu 94% Anteilseignerin an der Schuldnerin, der A-
GmbH. Als Anteilseignerin der Schuldnerin werde sie durch die rechtswidrige
Bestellung eines an der Ausübung des (vorläufigen) Insolvenzverwalteramtes von
Gesetzes wegen gehinderten Rechtsanwalts in ihren eigenen Rechten verletzt. Die
Antragstellerin habe - da es um ihr Vermögen gehe - einen Anspruch auf die
Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens. Spätestens durch das Gesetz zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
(MoMiG) sei der eigenständige Beteiligtenstatus der Gesellschafter einer
fallierenden GmbH ausdrücklich anerkannt. Auch das Bundesverfassungsgericht
habe in seinem Beschluss vom 23.05.2006 betont, dass die Entscheidung über die
Bestellung eines Insolvenzverwalters die Interessen des Schuldners und der
Gläubiger unmittelbar berühre. Gleiches gelte für die Interessen der
Mehrheitsgesellschafterin einer möglicherweise insolventen GmbH im Falle der
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Als solche habe sie nämlich ein
schützenswertes Interesse an einem geordneten (Insolvenz-)Verfahrensablauf.
Insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der auch das Anteilseigentum und das
Eigentum der Unternehmensträger umfasse, und aus Art. 19 Abs. 3 GG leite sich
ein Anspruch auf ordnungsgemäße und rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung ab.
Damit sei auch sie wie die Schuldnerin unmittelbar rechtlich betroffen.
Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, die öffentliche Bekanntmachung der
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Internet am 17.10.2008 habe
die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG in Gang gesetzt. Jedoch sei ihr auf ihren
Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 26 Abs. 2 EGGVG
wegen Versäumung der Antragsfrist zu gewähren. Die Antragstellerin habe über
ihren Geschäftsführer wiederholt sowohl gegenüber dem als vorläufigen
Insolvenzverwalter eingesetzten Rechtsanwalt als auch gegenüber dem
Insolvenzgericht auf die Inhabilität des bestellten Rechtsanwalts hingewiesen und
dessen Entlassung verlangt. Sie habe erwarten können, dass dies zügig geprüft
und vom Insolvenzgericht entschieden werde. Angesichts der Eindeutigkeit der
Rechtslage habe sie auch damit rechnen können, dass ihrem Antrag entsprochen
werde. Dass dieser Antrag stattdessen einfach mit Stillschweigen übergangen
werde, sei nicht zu erwarten gewesen. Nach allem sei eine etwaige Fristversäumnis
jedenfalls nicht schuldhaft. Im Übrigen richte sich das mit dem Entlassungsantrag
verfolgte Rechtsschutzbegehren auch auf die Verpflichtung zum Erlass eines
unterlassenen Verwaltungsakts und sei mit diesem Anliegen keinesfalls verfristet.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei auch – so meint die Antragstellerin
weiter - begründet. Es liege ein Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO vor,
das nicht zur Disposition der Beteiligten stünde. Es sei völlig klar, dass ein
Insolvenzverwalter überprüfen müsse, ob das oben erwähnte Vertragswerk
anzufechten sei. Es sei selbstverständlich, dass die souveräne Überprüfung des
Anfechtungsrechts durch den Insolvenzverwalter beeinträchtigt werde, wenn der
Gestalter des anfechtbaren Vertragswerks ein Partner der eigenen Sozietät sei.
Dem könne auch nicht durch die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters – wie
von Rechtsanwalt Dr. RA1 angeregt - entgegengewirkt werden.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird ergänzend auf
den Inhalt der Schriftsätze vom 23.11.2008 (Bl. 54 ff d. A.), 08.12.2008 (Bl. 176 ff
d. A.), 09.12.2008 (Bl. 208 ff d. A.) und vom 11.12.2008 (Bl. 241 ff d. A.) verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - vom
13.10.2008 (810 IN 1006/08 L) über die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. RA1 zum
vorläufigen Insolvenzverwalter der A-GmbH aufzuheben, hilfsweise, das
12
13
14
15
16
17
18
19
vorläufigen Insolvenzverwalter der A-GmbH aufzuheben, hilfsweise, das
Amtsgericht Frankfurt am Main zu verpflichten, den Rechtsanwalt Dr. RA1 als
vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH zu entlassen.
Der Antragsgegner tritt ausweislich der Verfügung vom 05.12.2008 (Bl. 115 ff d.
A.), auf die verwiesen wird, dem Antrag entgegen und beantragt, den Antrag
gemäß § 23 EGGVG zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag unzulässig
sei, da § 23 EGGVG nicht einschlägig sei. Das Instrumentarium der §§ 23 ff EGGVG
diene nicht dazu, Prätendentenstreitigkeiten auszutragen. Überdies sei der Antrag
unzulässig, da nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin die Monatsfrist
des § 26 Abs. 1 EGGVG verstrichen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
käme nicht in Betracht, weil es an einem Wiedereinsetzungsgrund fehle, da die
Antragstellerin nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist
gehindert gewesen wäre. Überdies sei nicht ersichtlich, dass die Frist des § 26 Abs.
3 EGGVG gewahrt sei.
Der weitere Beteiligte tritt dem Antrag entgegen und hat zu dem Verfahren mit
dem aus dem Schriftsatz vom 04.12.2008 (Bl. 130 ff d. A.) ersichtlichen Inhalt
Stellung genommen. Im Wesentlichen vertritt er die Auffassung, dass der Antrag
unzulässig sei, weil die Antragstellerin weder Gläubigerin noch Schuldnerin (des
Insolvenzverfahrens), sondern Dritte sei, der ein Anfechtungsrecht im Verfahren
nach den §§ 23 ff EGGVG nicht zustehe; überdies sei der Antrag verfristet.
Letztendlich sei der Antrag jedoch auch unbegründet, weil es nicht um das
Vermögen der Antragstellerin gehe und der bestellte vorläufige Insolvenzverwalter
– der weitere Beteiligte - nicht an der Ausübung dieses Amtes gehindert sei.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich, wie in der Antragsschrift
vom 23.11.2008 zutreffend aufgeführt, gegen das Land Hessen als Träger der
Landesjustizverwaltung. Der Senat hat die in Verfahren auf gerichtliche
Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG für das Land Hessen vertretungsbefugte
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht am Verfahren beteiligt (vgl. zuletzt
§ 3 Abs. 1 Nr. 1a) der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im
Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 30.06.2006, JMBl. 2006, 482).
Diese Vorgehensweise korrespondiert auch in Verfahren, in denen es – wie hier -
um in richterlicher Unabhängigkeit getroffene Entscheidungen geht, mit den
Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem auf Vorlage des erkennenden
Senats ergangenen Beschluss vom 16.05.2007 (= ZIP 2007, 1379) unter den
Ziffern III. 3 und III. 4 (vgl. nun zusätzlich BGH NJW-RR 2008, 717).
2. Vorliegend wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag gegen die
Bestellung eines Rechtsanwalts – des weiteren Beteiligten – zum vorläufigen
Insolvenzverwalter im Rahmen eines richterlichen Beschlusses in einem
Insolvenzantragsverfahren und begehrt mit dem Hilfsantrag dessen Entlassung.
Nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 EGGVG entscheidet der Senat auf Antrag unter
anderem über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen
Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten
auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts einschließlich des Zivilprozesses getroffen
werden. Das hier maßgebliche Insolvenzverfahren folgt den Regeln des
Zivilprozesses, § 4 InsO. Gegen Rechtsprechungsakte der Gerichte ist der
Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG allerdings nicht eröffnet (vgl. Senat NJW-RR
2006, 68).
Die Frage, ob es sich bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters innerhalb des
Eröffnungsbeschlusses im Insolvenzverfahren nach § 56 InsO um einen Akt der
Rechtsprechung handelt oder aber um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des §
23 Abs. 1 EGGVG, ist in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet
worden (für Rechtsprechungsakt: OLG Hamm ZIP 2005, 269; OLG Celle ZIP 2005,
1288; OLG Koblenz ZIP 2000, 507; Ernestus in Handbuch der Insolvenzverwaltung,
8. Aufl., § 4 Rz. 73; Voigt-Salus/Pape, ebendort, § 21 Rz. 39, 40; Frind in
Hamburger Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 56 Rz. 29, jeweils mit vielfältigen
weiteren Nachweisen; für Justizverwaltungsakt: OLG Koblenz ZIP 2005, 1283;
Doppelnatur: Mohrbutter in Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 6 Rz.
29). Soweit überhaupt in der Bestellungshandlung bzw. der Auswahlentscheidung
durch das Insolvenzgericht ein Justizverwaltungshandeln gesehen worden ist, ist
dies bislang weitgehend aus dem Blickwinkel des erfolglosen Konkurrenten um das
20
21
22
dies bislang weitgehend aus dem Blickwinkel des erfolglosen Konkurrenten um das
Amt des Insolvenzverwalters erörtert worden (zu weiteren Gesichtspunkten etwa
Römermann NZI 2003, 134, 135, unter II. 3.). Nach dem von der Antragstellerin
zitierten – ebenfalls in diesem Sachzusammenhang ergangenen - Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2006 (vgl. NJW 2006, 2613) geschieht die
dem Richter vorbehaltene Bestellung des Insolvenzverwalters nicht in Ausübung
rechtsprechender Gewalt. Die Auswahlentscheidung zähle – so das
Bundesverfassungsgericht - nicht zur Rechtsprechung im materiellen Sinne,
insbesondere lasse sie sich nicht dem traditionellen Kernbereich der
Rechtsprechung zuordnen. Auch bei funktionellem Verständnis könne die Auswahl
des Insolvenzverwalters nicht als Rechtsprechung angesehen werden; denn der
Insolvenzrichter entscheide bei der Insolvenzverwalterbestellung keinen
Rechtsstreit, sondern gestalte vielmehr selbst ein Rechtsverhältnis. Die Zuordnung
der Bestellungsentscheidung zur Ausübung rechtsprechender Gewalt ergäbe sich
auch nicht aus der Einbettung der Insolvenzverwalterbestellung in den
Gesamtzusammenhang anderer Regelungen des Insolvenzverfahrens (vgl. im
Einzelnen: BVerfG NJW 2006, 2613 unter Tz. 24 ff nach juris). Im Anschluss daran
wird in der veröffentlichten Literatur für die konkrete Bestellung bzw.
Nichtberücksichtigung bei der konkreten Bestellung mit den vom
Bundesverfassungsgericht gemachten Einschränkungen jedenfalls für den
erfolglosen Konkurrenten bzw. Drittbewerber um das Amt der Rechtsweg nach den
§§ 23 EGGVG – teilweise in entsprechender Anwendung - für zulässig erachtet, weil
es in der Insolvenzordnung an einem gerichtsförmigen Verfahren für die
Auswahlentscheidung fehle (vgl. Graf-Schlicker, InsO, § 56 Rz. 46;
Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 24; Münchener
Kommentar/Rauscher/Pabst, ZPO, 3. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 53; Jaeger/Gerhardt,
InsO, § 56 Rz. 68; Hess, Insolvenzrecht, § 56 Rz. 73; Gaier ZinsO 2006, 1177, 1182
unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Fachgerichte; Frind in Hamburger
Kommentar zur InsO, a.a.O., § 56 Rz. 31, und in ZinsO 2006, 1183, 1185;
Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 131a; offensichtlich auch OLG
Düsseldorf NJW-RR 2007, 630; anders wohl
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 4
Stichwort „Insolvenzverwalter“; Münchener Kommentar/Graeber, InsO, 2. Aufl., §
56 Rz. 173, 174, der lediglich auf eine Amtshaftungsklage abstellt). Eine
Differenzierung zur Entscheidung des Richters über die Bestellung/Auswahl eines
vorläufigen Insolvenzverwalters – worum es hier geht – wird dabei weitgehend nicht
vorgenommen (vgl. Frind in Hamburger Kommentar zur InsO, a.a.O., § 56 Rz. 34;
Ernestus in Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 4 Rz. 73; Münchener
Kommentar/Haarmeyer, InsO, 2. Aufl., § 21 Rz. 40; gegen die Annahme eines
Justizverwaltungsaktes: Mönning in Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, Stand
März 2008, § 21 Rz. 90; für die Annahme eines Justizverwaltungsaktes im Rahmen
eines bloßen Feststellungsantrags – allerdings vor der oben zitierten Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts - : OLG Stuttgart ZIP 2006, 342).
Wollte man mithin die hier angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt
am Main – Insolvenzgericht – vom 13.10.2008 zu Ziffer 2. generell und nicht nur
unter Annahme einer „Doppelnatur“ für den Drittbewerber (vgl. Mohrbutter, a.a.O.,
§ 6 Rz. 29) als Justizverwaltungsakt charakterisieren und den Rechtsweg nach den
§§ 23 ff EGGVG dem Grundsatz nach für zulässig erachten, so scheitert der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung im hier gegebenen Sachzusammenhang jedenfalls
an § 23 Abs. 3 EGGVG.
Aus dieser Gesetzesvorschrift ergibt sich, dass die §§ 23 ff EGGVG lediglich den
Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln auf einzelnen, enumerativ aufgeführten
Sachgebieten regeln. Soweit aber nach anderweitiger Regelung die ordentlichen
Gerichte ohnedies zuständig sind, bleibt es dabei. Deshalb bleiben alle Regelungen
unberührt, die schon ohnedies eine Entscheidungskompetenz der ordentlichen
Gerichte vorsehen; insoweit sind die §§ 23 ff EGGVG subsidiär (Kissel/Mayer, a.a.O.,
§ 23 EGGVG Rz. 6, 57; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 31). Ist danach
ein anderer Rechtsbehelf unzulässig (geworden), kann nicht auf § 23 EGGVG
zurückgegriffen werden (vgl. auch Zöller/Lückemann, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 31,
unter Hinweis auf OLG Frankfurt am Main MDR 1989, 934). Dies gilt auch dann,
wenn das Gesetz die Anfechtung einer Maßnahme vorsieht, wenn diese Regelung
bewusst nicht alle Fälle erfasst (siehe dazu Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 23
EGGVG Rz. 12).
Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Vorschrift des
§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO hin, nach der gegen die Anordnung von
Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzantragsverfahren, zu denen auch die
23
24
Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzantragsverfahren, zu denen auch die
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zählt (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO),
lediglich dem Schuldner die sofortige Beschwerde zusteht. Nach zumindest
herrschender Auffassung bezieht sich aber selbst dieses Beschwerderecht des
Schuldners nicht auf die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. die
Nachweise bei Schröder in Hamburger Kommentar zur InsO, a.a.O., § 21 Rz. 82;
Jaeger/Gerhardt, a.a.O., § 21 Rz. 106; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur
Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 21 Rz. 50; Mönning in Nerlich/Römermann, a.a.O., §
21 Rz. 90; anders § 21 Rz. 183; zweifelnd: Münchener Kommentar/Haarmeyer,
InsO, 2. Aufl., § 21 Rz. 40). Die Antragstellerin leitet ihre Rechtsposition hier aber
daraus her, dass sie Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin sei und von daher
ein schützenswertes Interesse an einem geordneten (Insolvenz-)Verfahrensablauf
habe. Insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der auch das Anteilseigentum
und das Eigentum der Unternehmensträger umfasse, und aus Art. 19 Abs. 3, Abs.
4 GG leitet sie einen eigenen Anspruch auf ordnungsgemäße und rechtsstaatliche
Verfahrensgestaltung ab, wobei sie diesen wohl im Wesentlichen aus der
Rechtsposition der Schuldnerin herleitet. Bei einer in der Form einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung verfassten Schuldnerin müssten die dem Schutz von
Gläubigern und Schuldnern dienenden verfahrensrechtlichen Regularien gleichfalls
für deren Gesellschafter und erst recht für deren Mehrheitsgesellschafter gelten
(vgl. insbesondere die Schriftsätze vom 08.12.2008 und 09.12.2008). Den
geordneten (Insolvenz-)Verfahrensablauf sieht sie dadurch als gestört an, dass
das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt habe, der aus
berufsrechtlichen Gründen und dadurch begründeter Interessenkollision an der
Ausübung dieses Amtes gehindert sei.
Die von der Antragstellerin behaupteten (Grund-)Rechtspositionen, die auf den
Sinn und Zweck des konkreten Insolvenzverfahrens und dessen Ziele (vgl. § 1
InsO) abstellen, die wiederum durch dessen geordneten Ablauf gesichert werden
sollen, können aber allenfalls innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Regularien
des Insolvenzverfahrens gewahrt werden. In dem Umstand, dass hier auf
(wirtschaftliche und rechtliche) Interessen von Verfahrensbeteiligten (zur
Eingrenzung dieses Personenkreises im Eröffnungsverfahren vgl. Rüther in
Hamburger Kommentar zur InsO, a.a.O., § 4 Rz. 33) oder betroffenen Dritten
Bezug genommen wird, deren Rechtspositionen gerade durch die
ordnungsgemäße Gestaltung des konkreten Insolvenzverfahrens gewahrt werden
sollen und dadurch gezielt auf den (weiteren) Ablauf des Insolvenzverfahrens
Einfluss genommen werden soll, liegt zur Überzeugung des Senats ein
entscheidender Unterschied zu den „Konkurrentenklagen“ aber auch zu anderen
sog. „Drittbetroffenen“ durch bzw. anlässlich des Insolvenzverfahrens, etwa im
Zusammenhang mit Ordnungsmitteln, Vergütungsfragen oder
Akteneinsichtsgesuchen (zu Letzteren vgl. Senat, ZVI 2006, 30).
Der Gesetzgeber hat nämlich in der maßgeblichen Verfahrensordnung die
Rechtsschutzmöglichkeiten von Verfahrensbeteiligten und
Nichtverfahrensbeteiligten im Hinblick auf die Besonderheiten des
Insolvenzverfahrens, insbesondere dessen Eilbedürftigkeit gerade im
Anfangstadium restriktiv ausgestaltet (zu den Gründen: Jaeger/Gerhardt, a.a.O., §
21 Rz. 103 ff; Münchener Kommentar/Haarmeyer, InsO, 2. Aufl., § 21 Rz. 39 unter
Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Dabei kann hier dahinstehen, ob etwa die
Vorschriften des MoMiG, auf die die Antragstellerin Bezug nimmt, vorliegend
überhaupt Anwendung finden könnten (vgl. auch Art. 103d EGInsO). Die
Einflussmöglichkeiten gerade auf den Ablauf dieses Verfahrens sollten im Hinblick
auf die Zwecke des Insolvenzverfahrens (§ 1 InsO) jedenfalls beschränkt bleiben.
Immerhin hat aber der Gesetzgeber vereinzelt – und so auch im vorliegenden
Sachzusammenhang - Antragsrechte und Rechtsmittel vorgesehen und darüber
hinaus auch verfahrensrechtliche Gestaltungen geschaffen, die die
Rückgängigmachung/Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen durch die
Gerichte selber (vgl. etwa § 59 InsO) oder aber auch durch andere Institutionen –
etwa die Gläubigerversammlung in späteren Verfahrensstadien – ermöglichen (vgl.
etwa § 57 InsO; vgl. dazu auch Schmittmann NZI 2004, 239, und Seide/Prosa
ZInsO 2008, 769, 770). Greift dieses Instrumentarium – aus Gründen, die in dem
Zweck der dargelegten Beschränkung im Insolvenzverfahren liegen - dagegen
nicht, kann nicht subsidiär auf das Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG
zurückgegriffen werden. Wollte man dies zulassen, würde die zur Sicherung des
Insolvenzverfahrens gesetzlich gewollte (hier: persönliche) Beschränkung des
Beschwerderechts leer laufen. Angesichts der Besonderheiten des
Insolvenzverfahrens ist diese Beschränkung auch nicht generell im Hinblick auf Art.
19 Abs. 4 GG bzw. sonstige Grundrechte Betroffener in Zweifel zu ziehen (vgl.
25
26
19 Abs. 4 GG bzw. sonstige Grundrechte Betroffener in Zweifel zu ziehen (vgl.
Becker in Nerlich/Römermann, a.a.O., Stand März 2003, § 6 Rz. 30; Münchener
Kommentar/Ganter, InsO, 2. Aufl., § 6 Rz. 9 ff; OLG Frankfurt am Main MDR 1989,
934 zu § 23 Abs. 3 EGGVG; BVerfG ZIP 2005, 537); denn jedenfalls grundsätzlich
bestimmt der Gesetzgeber darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger
ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben soll (BGH ZInsO 2007, 34; ZInsO
2007, 326; BVerG NJW 2006, 2613). Der Senat sieht hierin auch nicht lediglich – im
grundrechtsrelevanten Bereich – unmaßgebliche Praktikabilitätserwägungen.
Vielmehr ist die genannte Beschränkung der Antrags- bzw. Rechtsmittelbefugnisse
durch die typisch gegenläufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter am
Insolvenzverfahren geboten. So hat denn auch das Bundesverfassungsgericht in
der oben zitierten Entscheidung ausgeführt, dass die grundgesetzliche Garantie
wirkungsvollen Rechtsschutzes Einschränkungen nicht ausschließt, wenn im
Einzelfall widerstreitende grundrechtlich fundierte Interessen zum Ausgleich zu
bringen sind. Es hat dabei auf die Interessen des Staates, die Interessen vor allem
der Gläubiger sowie in zweiter Linie auch des Schuldners und auf die Bedeutung
eines zügigen, reibungslosen und damit effektiven Verlaufs des
Insolvenzverfahrens im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz des Konkurrenten
hingewiesen. Entsprechende Erwägungen gelten auch im vorliegenden
Sachzusammenhang.
Wäre entgegen dieser verfahrensgesetzlichen Rechtsmittelbeschränkung eine
Überprüfung von gerichtlichen Maßnahmen mit den oben genannten auf den
Verfahrensablauf zielenden Zwecksetzungen in Erwägung zu ziehen, dann hätte
diese – schon zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung – nicht außerhalb
des insolvenzrechtlichen Rechtszuges zu erfolgen. Entsprechend wird denn auch in
der Rechtsprechung jedenfalls für Ausnahmefälle zur Wahrung grundrechtlich
geschützter Positionen die sofortige Beschwerde entgegen dem
Enumerationsprinzip des § 6 InsO für den Schuldner und auch für Dritte für
statthaft erachtet (vgl. BGH NJW 2004, 2015; Landgericht Göttingen ZInsO 2005,
1280 für Maßnahmen nach § 21 InsO; vgl. allgemein Rüther in Hamburger
Kommentar zur InsO, a.a.O., § 6 Rz. 8; Münchener Kommentar/Ganter, InsO, 2.
Aufl., § 6 Rz. 9 ff, 71a ff). Ob dies auch für den vorliegenden Fall gelten könnte, hat
der Senat jedoch nicht zu beurteilen.
Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass die dem Richter vorbehaltene
Bestellung des Insolvenzverwalters nicht in Ausübung rechtsprechender Gewalt
geschieht und bei funktionellem Verständnis der Richter bei der Auswahl des
Insolvenzverwalters ein Rechtsverhältnis gestaltet und keinen Rechtsstreit
entscheidet. Dies kann noch nicht generell dazu führen, dass jedem dadurch
betroffenen Verfahrensbeteiligten oder Nichtverfahrensbeteiligten die Befugnis
zustünde, entsprechende Rechte im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG geltend
zu machen. Zum Einen würden diese Erwägungen nicht nur für die genannten
richterlichen Personalentscheidungen, sondern auch für andere richterliche
Maßnahmen im Rahmen der Insolvenzverfahrens gelten (vgl. dazu etwa BGH NJW
2004, 2015) mit der Folge, dass aus dieser Überlegung heraus zu erwägen wäre,
auch diese auf entsprechenden Antrag hin – (wohl nur) soweit ein Rechtsmittel
nach § 6 InsO ausgeschlossen ist - jeweils im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG
zu überprüfen, was zu einer nicht gerechtfertigten Aufspaltung des
Rechtsmittelzugs führen würde. Zum Anderen ist das Verfahren nach den §§ 23 ff
EGGVG zur Überprüfung von Justizverwaltungsakten, das sich als
Rechtsbehelfsverfahren – anders als die Rechtsmittelverfahren nach der
Insolvenzordnung (vgl. §§ 4 ff InsO) - nach den Grundsätzen des Gesetzes über die
Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet (§ 29 Abs. 2 EGGVG), im
gegebenen Zusammenhang dazu nicht das geeignete Forum. Während dieser
Gesichtspunkt – jedenfalls mit den Einschränkungen, die das
Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung in diesem
Zusammenhang gemacht hat – im Rahmen des Rechtsschutzes des Konkurrenten
für den Ablauf des weiteren Insolvenzverfahrens nicht ohne weiteres als
unzuträglich anzusehen wäre, ist dies hier – wo es gerade um die Gestaltung des
konkreten Insolvenzverfahrens geht - anders. Der Senat hätte unabhängig von
den in der Insolvenzordnung geregelten befristeten Rechtsmitteln und unter
Außerachtlassung der damit einhergehenden formellen Rechtskraftwirkung (§ 6
Abs. 3 InsO) unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsprinzips (§§ 29 Abs. 2
EGGVG, 12 FGG) sein Verfahren umfassend zu gestalten und zu führen;
üblicherweise ist aber eine nicht angefochtene und nicht nichtige Bestellung eines
Insolvenzverwalters in jedem anderen Verfahren als wirksam hinzunehmen (vgl.
Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, a.a.O., § 6 Rz. 38 unter
Hinweis auf die Rspr. des Bundesgerichtshofs). Vorliegend hätte der Senat etwa
27
28
29
30
Hinweis auf die Rspr. des Bundesgerichtshofs). Vorliegend hätte der Senat etwa
auch die spezifisch insolvenzrechtliche und – wie sich aus den vorgelegten
Unterlagen ergibt – zwischen den Beteiligten umstrittene Frage zu prüfen, ob den
Einwendungen der Antragstellerin gegen die Person des eingesetzten vorläufigen
Insolvenzverwalters durch die Bestellung eines sog. Sonderinsolvenzverwalters
begegnet werden könnte oder müsste (vgl. dazu etwa auch OLG Celle ZinsO 2001,
755). Diese durch das Insolvenzgericht zu prüfende Frage hat aber auf den
weiteren Ablauf des Insolvenzverfahrens erhebliche Bedeutung. Würde eine
entsprechende Entscheidung getroffen, wäre diese aber durch den Senat auch auf
Betreiben von Beteiligten außerhalb des insolvenzrechtlichen Rechtszugs nicht
überprüfbar. Entsprechende widerstreitende Entscheidungen wären mithin
hinzunehmen, was dem Insolvenzverfahrensablauf keinesfalls zuträglich wäre.
Weiter begehrt die Antragstellerin etwa mit ihrem Hilfsantrag die Anweisung des
Amtsgerichts durch den Senat, den weiteren Beteiligten als vorläufigen
Insolvenzverwalter (wegen dessen Ungeeignetheit) zu entlassen; eine
Entscheidung, die – würde sie denn auf Anweisung des Senats (oder ansonsten)
durch das Insolvenzgericht getroffen – nach der Gesetzeslage (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1,
59 Abs. 2 Satz 1 InsO) ggf. mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar wäre, für die
wiederum der Senat nicht zuständig wäre. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags zeigt
sich also ein kaum begründbares Auseinanderfallen des Rechtszuges mit
nachteiligen Folgen für die Effektivität des Insolvenzverfahrens. Wollte man also
jedem (behaupteten) Gläubiger, Gesellschafter, Mehrheitsgesellschafter oder
weiteren denkbaren Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, außerhalb des
insolvenzrechtlichen Rechtszuges gerichtliche Auswahl- oder gar andere
Entscheidungen anzugreifen, so wären die Zwecke des Insolvenzverfahrens nicht
mehr zu erreichen, dieses Verfahren nicht mehr sinnvoll handhabbar.
3. Überdies würde es der Antragstellerin auch an der notwendigen Antragsbefugnis
gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG fehlen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der jeweilige
Antragsteller geltend macht, durch die angegriffene Maßnahmen in seinen
Rechten verletzt zu sein. Vorauszusetzen ist also das Bestehen eines subjektiven
Rechts des jeweiligen Antragstellers, der nur antragsberechtigt ist, wenn
wenigstens aufgrund seines substanziierten Vortrags die konkrete Möglichkeit
besteht, dass er in dieser Rechtsposition verletzt ist (vgl. hierzu Kissel/Mayer,
a.a.O., § 24 EGGVG Rz. 1; OLG Koblenz Rpfleger 2005, 618; Senat NZM 2008,
701). Dabei muss die behauptete Verletzung unmittelbar sein. In der Regel steht
damit lediglich dem Adressaten des Justizverwaltungsaktes die Antragsbefugnis
zu; eine Rechtsverletzung im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG liegt nicht vor, wenn
sich die angefochtene Verfügung nicht auf den Antragsteller bezieht (vgl.
Kissel/Mayer, a.a.O., § 24 EGGVG Rz. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann,
a.a.O., § 24 EGGVG Rz. 3). Lediglich ausnahmsweise kann sie auch einem
(unmittelbar) betroffenen Dritten zustehen (vgl. Zöller/Lückemann, a.a.O., § 24
EGGVG Rz. 1). Erforderlich ist dabei eine Verletzung der Rechtssphäre des Dritten;
ein Eingriff in die Interessensphäre genügt nicht (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 24 EGGVG Rz. 3; Kissel/Mayer,
a.a.O., § 24 EGGVG Rz. 3).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Wie ausgeführt hat der Senat in diesem Zusammenhang von dem substanziierten
Vortrag der Antragstellerin auszugehen. Der Senat hat deshalb auf Grund ihres
Vorbringens zunächst als richtig zu unterstellen, dass der Antragstellerin auf
Grund einer vorangegangenen Übertragung vom Berechtigten 94% der
Geschäftsanteile der A-GmbH – der Schuldnerin - zuzurechnen sind. Die Gründe,
auf die sie dies stützt, hat sie ausführlich, nachvollziehbar und zumindest schlüssig
dargetan. Soweit der weitere Beteiligte die Wirksamkeit der Anteilsübertragung
ausweislich seines Schriftsatzes vom 04.12.2008 in Zweifel zieht und hieraus die
Unzulässigkeit des Antrags herleitet, vermag der Senat dies deshalb nicht
durchgreifen zu lassen. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass die Frage
der Beteiligung der Antragstellerin an der Schuldnerin allerdings für die Frage der
Begründetheit des Antrags sehr wohl von Bedeutung gewesen wäre, worauf es
jedoch nicht mehr ankommt. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann
nämlich nur dann begründet sein, wenn die angefochtene Maßnahme die
Antragstellerin auch in ihren Rechten verletzt, § 28 Abs. 1 EGGVG. Anders als im
Rahmen der Zulässigkeit des Antrags kann die Berechtigung der Antragstellerin
hier nicht lediglich unterstellt werden, sondern wäre aufzuklären (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 24 EGGVG Rz. 5;
Zöller/Lückemann, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 2; Kissel/Mayer, a.a.O., § 28 EGGVG Rz.
31
32
Zöller/Lückemann, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 2; Kissel/Mayer, a.a.O., § 28 EGGVG Rz.
9). Ggf. wäre im Hinblick auf den von der Antragstellerin behaupteten
Statusprozess vor dem Landgericht Hamburg ähnlich wie im Registerverfahren
lediglich eine Aussetzung des hiesigen Antragsverfahrens in Betracht gekommen,
was das auf unmittelbare „Auswechslung“ des weiteren Beteiligten als vorläufigem
Insolvenzverwalter gerichteten Rechtsschutzziel der Antragstellerin erkennbar
konterkariert hätte. Auch aus diesen Überlegungen heraus erhellt sich überdies
die Berechtigung der Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten im
Insolvenzverfahren.
Anders als der erfolglose (Dritt-)Bewerber um das Amt des (vorläufigen)
Insolvenzverwalters, der zwar auch nicht Adressat der Entscheidung aber durch
den mit der Auswahl einer anderen Person begründeten eigenen Ausschluss von
dem Amt im konkreten Verfahren durch die Auswahlentscheidung unmittelbar in
seinen Rechten verletzt werden kann, kann die Antragstellerin nach ihrem eigenen
Vorbringen zur Überzeugung des Senats ein solches Recht nicht für sich in
Anspruch nehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der oben zitierten
Entscheidung ausgeführt, dass jedem Bewerber ein Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Insolvenzverwalteramts
zustehe; dieser müsse eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner Eignung
berücksichtigt zu werden. Insofern verfüge jeder Bewerber über ein subjektives
Recht, für das Rechtsschutz gewährleistet sein müsse, wobei das
Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen auf die Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 3
GG Bezug genommen hat (vgl. zu Art. 12 GG: Römermann ZIP 2006, 1332 und
Gaier ZinsO 2006, 1177). Demgemäß wird denn auch in der veröffentlichten
Literatur weitgehend lediglich dem konkurrierenden Bewerber als am
Insolvenzverfahren nicht Beteiligtem die Möglichkeit eröffnet, die
Auswahlentscheidung (nach § 56 InsO) im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG
anzufechten (vgl. Mohrbutter, a.a.O., § 6 Rz. 29; Frind in Hamburger Kommentar
zur InsO, a.a.O., § 56 Rz. 44; Graf-Schlicker, a.a.O., § 56 Rz. 45; Münchener
Kommentar/Graeber, InsO, 2. Aufl., § 56 Rz. 167 ff). Um einen solchen Fall handelt
es sich hier jedoch nicht. Die Antragstellerin leitet ihre Rechtsposition aus den
oben unter II. 2. erwähnten rechtlichen Gesichtspunkten her. Mit dieser
Argumentation lässt sich jedoch nach Auffassung des Senats ihre unmittelbare
Betroffenheit im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG nicht rechtfertigen.
Zwar mag die Rechtsposition der Antragstellerin unter Zugrundelegung ihres
Vorbringens in tatsächlicher Hinsicht durch die Einleitung des Insolvenzverfahrens
gegen die Schuldnerin als deren Hauptgesellschafterin betroffen sein, wobei
dahinstehen kann, ob sie als Beteiligte des Insolvenzeröffnungsverfahrens
angesehen werden könnte. Die verfahrensrechtliche Situation der Antragstellerin
ist auch insoweit mit derjenigen des erfolglosen Bewerbers um das Amt des
Insolvenzverwalters vergleichbar, als das einfache Recht ihr einen Rechtsschutz
gegen die Bestellungsentscheidung sowohl für die vorläufige als auch die
endgültige Insolvenzverwalterbestellung verweigert. Anders als der erfolglose
Konkurrent, der durch die Auswahlentscheidung unmittelbar von der Tätigkeit im
konkreten Verfahren ausgeschlossen und damit betroffen wird, ist dies bei der
Antragstellerin noch nicht der Fall. Der von ihr behauptete Verstoß gegen
zwingende gesetzliche Vorschriften des Berufsrechts könnte sich erst bei
nachfolgenden – dadurch ggf. negativ beeinflussten - Handlungen des vorläufigen
Insolvenzverwalters auswirken, die aus ihrer Sicht negative Konsequenzen für den
Verlauf des Insolvenzverfahrens haben und sich damit unmittelbar auf ihre
geschützten Rechtspositionen auswirken könnten. Unabhängig davon, ob diese
nicht auch im Laufe des Insolvenz(antrags)verfahrens noch durch anderweitige
Einflussmöglichkeiten abwendbar wären, gelten hier die oben (unter II. 2.) in
anderem Zusammenhang angestellten Erwägungen entsprechend. Durch einen –
wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Konkursrecht (NJW 1991, 982) behauptet – ungeeigneten
(vorläufigen) Insolvenzverwalter werden eine Vielzahl von Interessen betroffen,
etwa diejenigen von (späteren) Gläubigern und der Schuldnerin (so auch BVerfG
NJW 2006, 2613, Tz. 33), der – mit der Antragstellerin konkurrierenden - weiteren
Prätendentin an der Gesellschafterstellung der Schuldnerin und evt.
Arbeitnehmern der Schuldnerin, die die Antragstellerin im Schriftsatz vom
08.12.2008 auf Seite 3 unten ebenfalls reklamiert, ohne aber ihren Antrag darauf
stützen zu können. Eine Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG für die
hiesige Antragstellerin lässt sich daraus nicht herleiten. Die Rechtsordnung
gebietet es nicht, im Hinblick auf eine dadurch drohende Schädigung von
Rechtsgütern eine unmittelbare Betroffenheit durch die Auswahlentscheidung
derart weit fassen und damit dem gesamten Personenkreis die Möglichkeit
33
34
35
36
37
derart weit fassen und damit dem gesamten Personenkreis die Möglichkeit
eröffnen, (außerhalb des insolvenzrechtlichen Rechtszuges) gerichtliche Auswahl-
oder andere Entscheidungen anzugreifen. So hat denn auch der
Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Entlassung eines (Sonder-
)Insolvenzverwalters ausgeführt, dass es das Interesse der Verfahrensbeteiligten
an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens verbiete, (über die gesetzlich
normierte Regelungen hinausgehende) Antrags- und Beschwerderechte
einzuräumen (vgl. ZInsO 2007, 326).
4. Selbst wenn man dies anders sehen und ein jedenfalls aus betroffenen
Grundrechten herrührendes subjektives Recht der Antragstellerin herleiten wollte,
das eine Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG begründen könnte,
ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Die Antragstellerin begehrt mit ihren
Anträgen im Ergebnis die Abänderung bzw. Aufhebung der genannten richterlichen
Entscheidung bzw. Maßnahme. Gäbe man dem statt, so hätte dies ganz
maßgebliche Auswirkungen auf den weiteren Ablauf des
Insolvenz(antrags)verfahrens . Das Bundesverfassungsgericht hat in der oben
zitierten Entscheidung im Einzelnen ausgeführt und begründet, dass und warum
dem Konkurrenten trotz Vorliegens eines subjektiven Rechts, für das Rechtsschutz
gewährt werden müsse (Tz. 31), eine Anfechtung der Bestellung zum
Insolvenzverwalter ebenso verwehrt sei, wie die Verhinderung einer Bestellung im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Tz. 48, 58). Das
Bundesverfassungsgericht hat dies auf die – oben bereits in anderem
Zusammenhang angesprochenen - Besonderheiten des Insolvenzverfahrens
gestützt, nämlich auf die Interessen des Staates und die insoweit
gleichgerichteten Interessen vor allem der Gläubiger sowie in zweiter Linie auch
des Schuldners an einem reibungslosen und zügigen, damit effektiven
Insolvenzverfahren (Tz. 49 ff, 57). Hier gilt im Ergebnis nichts anderes, auch wenn
insoweit ein Unterschied zwischen einem erfolglosen Konkurrenten und der
hiesigen Antragstellerin bestehen mag, als sich bei Ersterem die Betroffenheit im
Erlass der (für ihn negativen) Auswahlentscheidung erschöpft, die – behauptete –
Beeinträchtigung der Antragstellerin im konkreten Verfahren immerhin fortwirken
könnte. Wegen der vielfältigen wechselseitigen Interessen der
Verfahrensbeteiligten ist dies jedoch hinzunehmen. Auch der Antragstellerin steht
ggf. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit offen,
eventuelle eigene Rechte in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess zu
geltend zu machen bzw. zu wahren. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass
sie sich selber auf die oben (II. 3.) zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
stützt, in der dieser Ausführungen zu etwaigen Folgen der Verletzung
konkursspezifischer Rechtspflichten gemacht hat.
5. Ist mithin der Antrag aus den genannten Gründen unzulässig, kommt es auf die
Frage, ob durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der erst am 24.11.2008
beim Oberlandesgericht eingegangen ist, die gesetzliche Monatsfrist des § 26 Abs.
1 EGGVG gewahrt worden wäre, nicht mehr an. Der Antrag auf Gewährung von
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand musste deshalb nicht mehr beschieden
werden. Genausowenig war noch die Frage von Bedeutung, ob es für die
Zulässigkeit des Hilfsantrags auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 27
Abs. 1 Satz 2 EGGVG angekommen wäre und ob diese vorlägen.
6. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht fallen der
Antragstellerin zur Last, §§ 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, 130 Abs. 1 Kost0 (vgl. dazu
Kissel/Mayer, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 2, 3).
7. Die Anordnung einer Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten gemäß § 30
Abs. 2 EGGVG ist nicht angezeigt. Abgesehen davon, dass der weitere Beteiligte
nicht auf Veranlassung des Senats formell am vorliegenden Verfahren beteiligt
worden ist, regelt die genannte Vorschrift lediglich die Erstattung der
außergerichtlichen Kosten des Antragstellers durch die Staatskasse, wofür bereits
wegen des Unterliegens der Antragstellerin hier keine Veranlassung besteht. Die
Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines am Verfahren beteiligten Dritten,
hier etwa des weiteren Beteiligten, kommt wegen der abschließenden Regelung
des § 30 Abs. 2 EGGVG nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm OLGZ 1974, 325;
Kissel/Mayer, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 5, m. w. N.).
8. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30
Abs. 2 Kost0. Der Senat hat im Wege der Schätzung insoweit 100.000,- EUR für
angemessen angesehen. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin knüpft
im Wesentlichen an den Vertrag vom 24.08.2007 an; an dessen Zustandekommen
im Wesentlichen an den Vertrag vom 24.08.2007 an; an dessen Zustandekommen
und der evt. fehlenden Bereitschaft, diesen anzufechten, macht die Antragstellerin
die behauptete Interessenkollision des vorläufigen Insolvenzverwalters fest. Aus
diesem soll sich nach ihrem Vorbringen eine fortdauernde Haftung der A-GmbH in
Höhe von etwa 10 Millionen EUR ergeben. Ein Ansatz des Regelwerts nach den §§
30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 Satz 1 Kost0 würde vor diesem Hintergrund dem
Interesse der Antragstellerin keinesfalls gerecht; der Senat hält vielmehr den oben
angegebenen Teilbetrag hiervon für erforderlich aber auch hinreichend.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.