
Rechtsanwalt Steffen Liebl
BGH weitet Anlegerschutz mit Urteil vom 22. Juli 2010 weiter aus: Keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers, wenn dieser den Prospekt nicht innerhalb der Widerrufsfrist zur Kenntnis nimmt; dies gilt auch bei kreditfinanzierten Kapitalanlagen
Der Bundesgerichtshof weitet seine Rechtsprechung weiter aus, wonach die unterbliebene Durchsicht eines Emissionsprospek