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ArbG Köln - 1 Ca 14243/03
Arbeitsgericht Köln vom 18.11.2004
- Inhalt
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- rechtfertigen. Ein Recht ist nur dann verwirkt, wenn der Berechtigte mit der Geltendmachung seines Rechts
- deshalb mehr dafür, dass nur Rechte aus dem fingierten Arbeitsverhältnis, aber nicht das Recht selbst
- sein Recht, sich hierauf zu berufen, nicht verwirkt. 161. Der Kläger ist der Rechtsvorgängerin der
- Recht, sich auf ein seit dem 2. November 1984 mit der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin bestehendes
- von Werkverträgen mit der Wartung und Instandsetzung von Anlagen beauftragt worden. In wieder
§ 79 AO 1977
Handlungsfähigkeit
- Inhalt
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- ;rgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den
- ürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, 2.natürliche Personen, die nach bü
- Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig
- oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind, 3
- Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne
§ 12 VwVfG
Handlungsfähigkeit
- Inhalt
-
- ;rgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den
- ürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, 2.natürliche Personen, die nach bü
- Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig
- oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind, 3
- Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des
EuGH - C-466/98
Europäischer Gerichtshof vom 05.11.2002
- Inhalt
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- , dass im Wesentlichen gleiche Rechte und Pflichten ohne Bruch in ein neues Abkommen überführt worden
- , wonach sich „[j]ede Vertragspartei ... das Recht [vorbehält], die Inanspruchnahme der im Anhang dieses
- der Bermuda-Abkommen (im Folgenden: Abkommen Bermuda II), mit Wirkung vom 23. Juli 1977, dem Tag
- sei. Das beanstandete Recht, das den Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Abkommen Bermuda II
- nach Inkrafttreten des EWG-Vertrags im Vereinigten Königreich, geschlossen worden, doch sei das Recht
BGH - VI ZR 202/13
Bundesgerichtshof vom 19.11.2013
- Inhalt
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- gemachten Beschwerden nicht führen. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht beanstandet, hat die
- vegetative Erschöpfung mit Schweißausbrüchen". Die Klägerin hatte bereits im Jahr 1989 einen
- Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 51. Das Berufungsgericht ist unter
- . Sie hatte an einer Kreuzung angehalten und war wieder angefahren, um nach rechts abzubiegen. Dann
- : "Halswirbelsäulenschleudertrauma (mittlere Schwere), Thoraxkompression durch Sicherheitsgurt, Prellung rechte Schulter, deutliche
LG Bonn - 6 T 101/05
Landgericht Bonn vom 26.04.2005
- Inhalt
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- ückbelastungen des Vorerben im Grundbuch Normen: BGB § 2113, GBO §§ 22, 51 Sachgebiet: Recht
- Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In der zweiten Abteilung des Grundbuches ist vermerkt: "Vorerbin ist T
- (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Leitsätze: 1. Eine Verfügung des Vorerben i.S.v. § 2113 BGB ist
- Erbschaft, aber anders als der in erster Linie berufene Nacherbe noch keine Rechte und Pflichten in Bezug
- , in diesem Fall jedoch nicht vor dem 14. Dezember 1994, andernfalls mit dem Tod der Vorerbin." 7Mit
§ 244 InsO
Erforderliche Mehrheiten
- Inhalt
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- deren Rechte bis zum Eintritt des Eröffnungsgrunds ein einheitliches Recht gebildet haben
- abstimmenden Gläubiger beträgt.(2) Gläubiger, denen ein Recht gemeinschaftlich zusteht oder
- (1) Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger ist erforderlich, daß in jeder
- , werden bei der Abstimmung als ein Gläubiger gerechnet. Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht
- gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Summe der Ansprüche die Summe der Beteiligungen tritt.
§ 6 KARG
- Inhalt
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- Grundstück oder dem Recht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Im ü
- oder ein Recht an einem Grundstück übergeht, die Verbindlichkeiten zu tragen, die mit dem
- werden, abgesehen von der Änderung in der Person des Schuldners, die Rechte des Gläubigers
- , insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen, sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht
- über. In ihrem Verhältnis untereinander hat diejenige Vereinigung, auf die ein Grundstück
§ 111 BHO
Prüfung durch den Bundesrechnungshof
- Inhalt
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- ;ffentlichen Rechts kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
- finanzielles Interesse des Bundes besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.
- bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 100, 102 und 103
- (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der
Domainrecht: .eu-Domains nicht für Unternehmen ausserhalb der EU
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 19.07.2012
- Inhalt
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- Unternehmen in Europa erwarb ein Recht an der Marke. Allerdings war es alleine das Recht, eine mit der Marke
- Rechte” berechtigt waren. Die Umgehung Wie Eingangs erwähnt denke ich, ist der genaue Sachverhalt zu
- Die zweite Kammer des EUGH (C?376/11) hat sich in einer heute verkündeten Entscheidung mit dem
- Recht beschäftigt, eine .eu-Domain zu erhalten. Meines Erachtens verfehlt wäre es, diese Entscheidung
- des Grundsatzes der Vergabe nur an Personen mit Sitz in der EU – seien sie nun juristische oder
§ 1 OEG
Anspruch auf Versorgung
- Inhalt
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- rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten;2.ausschließlich einkommensunabhängige
- Leistungen erhalten Ausländer, die sich ununterbrochen rechtmäßig noch nicht drei Jahre im
- Bundesgebiet aufhalten.Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch
- ält er für jedes begonnene Jahr seines ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalts im
- ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl
OLG Frankfurt - 24 U 15/96
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 02.07.2004
- Inhalt
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- steht aber mit den einschlägigen Normen des öffentlichen Rechts im Einklang; die ihm erteilte
- in gleicher Höhe leisten. Der Kläger ist mit mehr als 20.000,00 € beschwert. Gründe 1. 1Der Kläger
- unbeschränkten Recht, mit dem Grundstück nach Belieben zu verfahren (§ 903 Alt. 1 BGB) und einem denkbar
- Grundstück des Klägers ist mit einem eingeschossigen Wohnhaus mit geneigtem Dach bebaut. Die Terrasse
- ) beantragte im Jahre 1992 die Erteilung einer Baugenehmigung mit dem Ziel einer Aufstockung seines Wohnhauses
§ 19 VVG 2008
Anzeigepflicht
- Inhalt
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- ässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung
- hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
- Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind
- Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit
- Anzeige kannte.(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Pr
„Bundesweites Krisennetzwerk Rechtsrat“ mit kostenfreier Erstberatung
Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 27.03.2020
- Inhalt
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- bis hin zu Datenschutz- und IT-Rechtsproble-men im Home Office. [...]
- Erste Rechts-Hilfe leisten. Zunächst bis zum 22. April ist unter der Rufnummer 069 2043 694 694
- Hilfestellungen reichen von AGB-Recht und Ar-beitsrecht über Bankrecht und Streitigkeiten unter Kaufleuten
- Strafverteidiger: In Süddeutschland hat sich ein Team von über 30 Anwältinnen und Anwälten
- verschiedenster Kanzleien zu einer großen Freiwilligenaktion zusammengetan. Mit einer Telefonhotline