Urteil des LG Bonn vom 26.04.2005

LG Bonn: grundbuch, belastung, nacherbe, nachlass, anwartschaft, erwerb, erbschaft, eigenschaft, grundstück, verfügung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
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Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Bonn, 6 T 101/05
26.04.2005
Landgericht Bonn
6. Zivilkammer
Beschluss
6 T 101/05
Amtsgericht Bonn, Grundbuch von Kessenich
Voraussetzungen der Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks für
Grundstückbelastungen des Vorerben im Grundbuch
BGB § 2113, GBO §§ 22, 51
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
1.
Eine Verfügung des Vorerben i.S.v. § 2113 BGB ist wirksam, wenn
sämtliche (benannten) Nacherben zustimmen.
2.
Für die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks ist nicht erforderlich,
dass auch die Ersatznacherben zustimmen; vielmehr ist die erklärte
Zustimmung der Nacherben ausreichend.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts Bonn vom 31.03.2005 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung eines
Wirksamkeitsvermerks nicht aus den Gründen des angefochtenen
Beschlusses abzulehnen.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligte zu 2) ist als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks im
Grundbuch eingetragen. In der zweiten Abteilung des Grundbuches ist vermerkt:
"Vorerbin ist T geborene C .
Nacherbfolge ist angeordnet, Nacherben sind a) U), und b) V .
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Sollten die Nacherben oder einer von ihnen vor Eintritt des Nacherbfalles fortfallen, so sind
ersatzweise die Abkömmlinge des fortgefallenen Nacherben, bei Fehlen solcher
Abkömmlinge der andere Nacherbe oder notfalls dessen Abkömmlinge zu Nacherben
berufen. Der Nacherbfall tritt ein mit Wiederverheiratung der Vorerbin, in diesem Fall jedoch
nicht vor dem 14. Dezember 1994, andernfalls mit dem Tod der Vorerbin."
Mit notariellen Vertrag vom 16.02.2005 bestellte die Beteiligte zu 2) eine Grundschuld über
einen Betrag von 50.000,-- € zugunsten der Beteiligten zu 1) auf dem
streitgegenständlichen Grundstück. Die Beteiligte zu 3) stimmte in der vorbezeichneten
notariellen Urkunde in ihrer Eigenschaft als Nacherbin der Belastung des Grundbesitzes
mit der vorbestellten Grundschuld nebst Zinsen zu. Der Beteiligte zu 4) erklärte seine
Zustimmung zu der Belastung mit Erklärung vom 14.02.2005. Am 21.Februar 2005 hat der
Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2), auch im Namen der Beteiligten zu 1), die
Eintragung der Buchgrundschuld nebst Zinsen sowie der
Zwangsvollstreckungsunterwerfung für die Gläubigerin, ferner die Eintragung des
Wirksamkeitsvermerks sowohl bei dem Nacherbenvermerk als auch bei der zur Eintragung
beantragten Grundschuld beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31.03.2005
hat das Amtsgericht den vorbezeichneten Antrag auf Eintragung des Wirksamkeitsvermerks
abgelehnt.
II.
Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist
begründet, da der angefochtene Beschluss zu Unrecht ergangen ist. Das Amtsgericht darf
den Antrag auf Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks nicht mit der Begründung
ablehnen, es läge nicht die erforderliche Zustimmungserklärung aller Nacherben und
Ersatznacherben vor bzw. es sei nicht nachgewiesen, dass die Grundschuld auch bei
Eintritt der Nacherbfolge wirksam bleibe. Für die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks ist
nicht erforderlich, dass auch die Ersatznacherben der Eintragung zustimmen; vielmehr ist
die erklärte Zustimmung der Nacherben, vorliegend der Beteiligten zu 3) und zu 4),
ausreichend (vgl. hierzu BGHZ 40, 115 ff. m.w.N.; RGZ 145, 316 ff.; BayObLG, Beschluss
vom 22.10.1992, 2 Z BR 85/92; Palandt, 64.Aufl., § 2113 Rn.6, § 2102 Rn. 6; Dumoulin,
DNotZ 2003, 570ff). Denn vor Eintritt des Ersatzfalles hat der Ersatznacherbe zwar eine
rechtlich gesicherte Anwartschaft auf den späteren Erwerb der Erbschaft, aber anders als
der in erster Linie berufene Nacherbe noch keine Rechte und Pflichten in Bezug auf den
Nachlass; mit Zustimmung der Nacherben vorgenommene und damit endgültig wirksame
Verfügungen des Vorerben kann er nicht verhindern ( BayObLG a.a.O. m.w.N.). Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BayObLG vom 24.04.1997, 2 Z BR
38/97; denn dieser Beschluss behandelt den mit dem vorliegenden Verfahren nicht
vergleichbaren Fall, dass die Nacherben selbst noch nicht namentlich benannt sind.
Vorliegend sind indes die zustimmenden Nacherben namentlich benannt, lediglich die
Ersatznacherben nicht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.