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§ 1067 BGB
Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
- Inhalt
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- (1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher
- Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu
- ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der Nießbraucher
Abschnitt 2 BGB
Sachen und Tiere
Untertitel 3 BGB
Mietverhältnisse über andere Sachen
§ 3 VereinsGDV
Sicherstellung von Sachen
- Inhalt
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- Sachen und Sachgesamtheiten werden dadurch sichergestellt, daß die Vollzugsbehörde sie
- in Gewahrsam nimmt. Läßt die Eigenart der sicherzustellenden Sachen dies nicht zu, ist die
- Sicherstellung durch Anbringung von Siegelmarken oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Die Sicherstellung soll dem Gewahrsamsinhaber angezeigt werden.
Wer Mängelansprüche geltend machen will, muss es auch richtig machen!
Rechtsanwalt Malte Winter vom 01.12.2011
- Inhalt
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- vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen; nach Ablauf der Frist kann der Reisende nur Ansprüche geltend machen, ...
Endlich Sommer! Wir machen ...
Rechtsanwalt Dr. Peter Nagel vom 10.07.2016
Untertitel 2 ZPO
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§ 883 ZPO
Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
- Inhalt
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- (1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen
§ 21 AVAG 2001
Versteigerung beweglicher Sachen
§ 17 VVG 2008
Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen
- Inhalt
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- Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der
- zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.
§ 20r BKAG 1997
Durchsuchung von Sachen
§ 44 BGSG 1994
Durchsuchung von Sachen
- Inhalt
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- Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken. (4) Bei der
- Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er
§ 15 BOKraft 1975
Beförderung von Sachen
- Inhalt
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- (1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und
- Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, 3.Gegenstände, die über die
Titel 25 BGB
Vorlegung von Sachen
§ 1032 BGB
Bestellung an beweglichen Sachen