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§ 1067 BGB

Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
Inhalt
  • (1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher
  • Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu
  • ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der Nießbraucher

Abschnitt 2 BGB

Sachen und Tiere

Untertitel 3 BGB

Mietverhältnisse über andere Sachen

§ 3 VereinsGDV

Sicherstellung von Sachen
Inhalt
  • Sachen und Sachgesamtheiten werden dadurch sichergestellt, daß die Vollzugsbehörde sie
  • in Gewahrsam nimmt. Läßt die Eigenart der sicherzustellenden Sachen dies nicht zu, ist die
  • Sicherstellung durch Anbringung von Siegelmarken oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Die Sicherstellung soll dem Gewahrsamsinhaber angezeigt werden.

Wer Mängelansprüche geltend machen will, muss es auch richtig machen!

Rechtsanwalt Malte Winter vom 01.12.2011
Inhalt
  • vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen; nach Ablauf der Frist kann der Reisende nur Ansprüche geltend machen, ...

Endlich Sommer! Wir machen ...

Rechtsanwalt Dr. Peter Nagel vom 10.07.2016

Untertitel 2 ZPO

Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

§ 883 ZPO

Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Inhalt
  • (1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen

§ 21 AVAG 2001

Versteigerung beweglicher Sachen

§ 17 VVG 2008

Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen
Inhalt
  • Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der
  • zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.

§ 20r BKAG 1997

Durchsuchung von Sachen

§ 44 BGSG 1994

Durchsuchung von Sachen
Inhalt
  • Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken. (4) Bei der
  • Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er

§ 15 BOKraft 1975

Beförderung von Sachen
Inhalt
  • (1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und
  • Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, 3.Gegenstände, die über die

Titel 25 BGB

Vorlegung von Sachen

§ 1032 BGB

Bestellung an beweglichen Sachen