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Ermittlungen in Sachen kino.to: Was haben Nutzer zu befürchten?

Rechtsanwalt Jens Ferner vom 08.06.2011
Inhalt
  • kommt, dass Provider (wenn überhaupt, die meisten machen es aber) die Daten zur Zuordnung nicht mehr
  • ich im Ergebnis dem Mainstream folge und erkenne: Wirklich tiefgehende Sorgen muss man sich als Nutzer wohl nicht machen.

Strafzumessung bei Bagatellstraftat – Diebstahl geringwertiger Sachen (OLG Köln)

Rechtsanwalt Jens Ferner vom 18.08.2018
Inhalt
  • … "Strafzumessung bei Bagatellstraftat – Diebstahl geringwertiger Sachen (OLG Köln)" weiterlesen

Mit alten Damen kann man es ja machen

Rechtsanwalt Gerfried Braune vom 18.09.2015

Skurriles aus der Nachbarschaft: Lachen sollte EUR 35,00 kosten

Rechtsanwalt Roland Hoheisel-Gruler vom 21.11.2013

So viel darf auch ein Beamter nicht blau machen

Rechtsanwalt Gerfried Braune vom 02.05.2013

Anwalt muss „Zweigstelle“ auf Briefbogen nicht kenntlich machen

Rechtsanwältin Christine Bonke-Heseler vom 20.01.2013
Inhalt
  • " kenntlich machen, wo er seine Kanzlei und wo er Zweigstellen unterhält. Dies hat der BGH mit Beschluss vom
  • "Zweigstelle" kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei i.S.v. § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen
  • verpflichtet, durch Verwendung der Begriffe "Kanzlei" und "Zweigstelle" kenntlich zu machen, wo er seine
  • der Kanzleianschrift folgt laut BGH keine Verpflichtung des RA, kenntlich zu machen, ob er unter

Ermittlungen in Sachen kino.to: Was haben Nutzer zu befürchten?

Rechtsanwalt Jens Ferner vom 08.06.2011
Inhalt
  • kommt, dass Provider (wenn überhaupt, die meisten machen es aber) die Daten zur Zuordnung nicht mehr
  • ich im Ergebnis dem Mainstream folge und erkenne: Wirklich tiefgehende Sorgen muss man sich als Nutzer wohl nicht machen.

§ 46 SeeArbG

Abweichende Arbeitszeitregelungen für Zwei-Wachen-Schiffe, Bergungsfahrzeuge und Schlepper
Inhalt
  • Absatz 1 auf bis zu zwölf Stunden täglich verlängert und nach dem Zwei-Wachen-System

§ 80 SeeArbG

Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds
Inhalt
  • (1) Der Kapitän hat die Sachen eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds dem
  • Vertreter des Reeders vor Ort zu übergeben. Der Reeder hat sicherzustellen, dass die Sachen unverz