Beratung bei Beanstandungen und Hinweisen durch eine Datenschutzbehörde
Beratung von Unternehmen bei Aufsichtsmaßnahmen der Datenschutzbehörde nach Art. 58 DSGVO z.B. bei Hinweisen, Untersuchungen oder Überprüfungen (Audit) eines Unternehmens und ggf. Erstellung einer Stellungnahme
Angebot
Die Datenschutzbehörden überwachen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften in Europa. Ein datenschutzkonformer Webauftritt und die datenschutzkonforme Gestaltung der Geschäftsabläufe sind nicht immer leicht umzusetzen. Eine Datenschutzbehörde kann z.B. durch eine Beschwerde eines Kunden oder eines Mitbewerbers auf ihr Unternehmen aufmerksam werden oder anlasslos auf ihr Unternehmen zukommen.
Im Rahmen ihrer Befugnisse nach Art. 58 DSGVO leitet die Datenschutzbehörde Untersuchungen ein und kann im Rahmen der Überprüfung auch Hinweise oder Mitteilungen erstellen, die den vermeintlichen Verstoß gegen das Datenschutzrecht aufzeigen, und sie zur Stellungnahme auffordern. Außerdem ist sie berechtigt, Bußgelder zu verhängen.
Um ein möglicherweise hohes Bußgeld zu vermeiden, sollten sie im Falle eines konkreten Anlasses für die Beanstandung durch die Datenschutzbehörde das Geschehene aufarbeiten und sich sorgfältig positionieren, bevor sie Stellung zur vorgeworfenen Datenschutzverletzung nehmen. Bei der Positionierung und der Erstellung einer Stellungnahme kann ein Rechtsanwalt sie unterstützen und den weiteren Kontakt mit der Datenschutzbehörde übernehmen.
Im Rahmen ihrer Befugnisse nach Art. 58 DSGVO leitet die Datenschutzbehörde Untersuchungen ein und kann im Rahmen der Überprüfung auch Hinweise oder Mitteilungen erstellen, die den vermeintlichen Verstoß gegen das Datenschutzrecht aufzeigen, und sie zur Stellungnahme auffordern. Außerdem ist sie berechtigt, Bußgelder zu verhängen.
Um ein möglicherweise hohes Bußgeld zu vermeiden, sollten sie im Falle eines konkreten Anlasses für die Beanstandung durch die Datenschutzbehörde das Geschehene aufarbeiten und sich sorgfältig positionieren, bevor sie Stellung zur vorgeworfenen Datenschutzverletzung nehmen. Bei der Positionierung und der Erstellung einer Stellungnahme kann ein Rechtsanwalt sie unterstützen und den weiteren Kontakt mit der Datenschutzbehörde übernehmen.
Ablauf der Beauftragung
1. Stellen sie die Beratungsanfrage beim Anwalt ihrer Wahl und wir leiten die Anfrage an den ausgewählten Anwalt weiter.
2. Der ausgewählte Anwalt wird ihre Anfrage prüfen. Anschließend wird er mit ihnen Kontakt aufnehmen und sie über das weitere Vorgehen sowie die zu erwartenden Kosten informieren.
3. In der Regel wird der Anwalt die für die Beratung erforderlichen Unterlagen bei ihnen anfordern und ihnen einen Beratungstermin anbieten.
4. Nach der Beratung wird der Anwalt einen Entwurf für eine Stellungnahme erstellen und ihnen übermitteln.
5. Bei Bedarf erhalten sie Gelegenheit zu Rückfragen und können ihre Vorstellungen von dem vorzubringenden Geschehensablauf und den Augmenten mit ihrem Anwalt besprechen und den Entwurf auf ihre Bedürfnisse weiter anpassen lassen.
2. Der ausgewählte Anwalt wird ihre Anfrage prüfen. Anschließend wird er mit ihnen Kontakt aufnehmen und sie über das weitere Vorgehen sowie die zu erwartenden Kosten informieren.
3. In der Regel wird der Anwalt die für die Beratung erforderlichen Unterlagen bei ihnen anfordern und ihnen einen Beratungstermin anbieten.
4. Nach der Beratung wird der Anwalt einen Entwurf für eine Stellungnahme erstellen und ihnen übermitteln.
5. Bei Bedarf erhalten sie Gelegenheit zu Rückfragen und können ihre Vorstellungen von dem vorzubringenden Geschehensablauf und den Augmenten mit ihrem Anwalt besprechen und den Entwurf auf ihre Bedürfnisse weiter anpassen lassen.
Dienstleister zu diesem Angebot
Rechtsanwalt Stefan Loebisch
Kanzlei Stefan Loebisch
94032
Passau
80331
München
Rechtsanwalt Dr. Ole Damm
DAMM LEGAL IT/IP
22393
Hamburg
90409
Nürnberg
Rechtsanwalt Thorsten Seeger
Rechtsanwaltskanzlei Seeger
07545
Gera