Beratung bei Beanstandungen und Hinweisen durch eine Datenschutzbehörde
Angebot
Im Rahmen ihrer Befugnisse nach Art. 58 DSGVO leitet die Datenschutzbehörde Untersuchungen ein und kann im Rahmen der Überprüfung auch Hinweise oder Mitteilungen erstellen, die den vermeintlichen Verstoß gegen das Datenschutzrecht aufzeigen, und sie zur Stellungnahme auffordern. Außerdem ist sie berechtigt, Bußgelder zu verhängen.
Um ein möglicherweise hohes Bußgeld zu vermeiden, sollten sie im Falle eines konkreten Anlasses für die Beanstandung durch die Datenschutzbehörde das Geschehene aufarbeiten und sich sorgfältig positionieren, bevor sie Stellung zur vorgeworfenen Datenschutzverletzung nehmen. Bei der Positionierung und der Erstellung einer Stellungnahme kann ein Rechtsanwalt sie unterstützen und den weiteren Kontakt mit der Datenschutzbehörde übernehmen.
Ablauf der Rechtsberatung
1. Stellen sie die Beratungsanfrage beim Anwalt ihrer Wahl und wir leiten die Anfrage an den ausgewählten Anwalt weiter.
2. Der ausgewählte Anwalt wird ihre Anfrage prüfen. Anschließend wird er mit ihnen Kontakt aufnehmen und sie über das weitere Vorgehen sowie die zu erwartenden Kosten informieren.
3. In der Regel wird der Anwalt die für die Beratung erforderlichen Unterlagen bei ihnen anfordern und ihnen einen Beratungstermin anbieten.
4. Nach der Beratung wird der Anwalt einen Entwurf für eine Stellungnahme erstellen und ihnen übermitteln.
5. Bei Bedarf erhalten sie Gelegenheit zu Rückfragen und können ihre Vorstellungen von dem vorzubringenden Geschehensablauf und den Augmenten mit ihrem Anwalt besprechen und den Entwurf auf ihre Bedürfnisse weiter anpassen lassen.
Ergänzungen
Ich bin auch gerne ohne zusätzliche Kosten in Schleswig-Holstein an meinem Standort bei Neumünster für Sie tätig (Tel. 04321/9639953 oder info@damm-legal.de).
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Falls Rückfagen entstehen melden wir uns bei Ihnen - Der Anwalt kann nun direkt mit Ihnen in Kontakt treten
Anfrage
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