Rechtsanwalt carsten laumann
Rechtsgebiete
Zivilrecht
IT-Recht
20.06.2013
OLG Köln zur Unwirksamkeit einer Deckungsbeitragsklausel im Bierlieferungsvertrag
Aus dem Urteil
“Die strittige Klausel ist als Regelung eines pauschalisierten Schadensersatzes gemäß §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 310 BGB (beide Parteien sind Unternehmer) unwirksam, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. So stellt sie nicht auf ein Verschuldenserfordernis ab, welches jedoch zum Kernbestand des in §§ 280 ff. BGB geregelten Schadensersatzrechtes gehört. Denn es heißt dort ausdrücklich, dass die Abrechnung über die Minderabnahme jeweils zum Ende eines Kalenderjahres vorgenommen wird. Die sich daraus ergebenden Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig. Nicht ausreichend ist daher, wenn die Klausel einen Nachweis fehlenden Verschuldens nicht ausdrücklich ausschließt…. Im Übrigen verstößt die streitgegenständliche Klausel auch deswegen gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil mit ihr auch auf das Erfordernis des § 281 BGB verzichtet wird, der für den Schadensersatzanspruch „Schadensersatz statt Leistung“ eine erfolglose Fristsetzung voraussetzt. Denn die Klausel sieht nur vor, dass die Minderabnahmen zum Ende des Jahres abzurechnen sind und die sich daraus ergebenden Rechnungsbeträge sofort zur Zahlung fällig sein sollen. Dem Getränkelieferanten ist es aber im Allgemeinen zuzumuten, entsprechend § 281 Abs. 1 BGB zu verfahren, die Obliegenheit zur Mahnung kann auch im Unternehmerverkehr nicht formularmäßig abbedungen werden. Gleiches gilt für das Erfordernis der Fristsetzung.”
OLG Köln | Urteil 18.04.2013 | 7 U 180/12