Rechtsanwalt carsten laumann

4107, Leipzig
Rechtsgebiete
Zivilrecht IT-Recht
03.05.2012

LG Köln sieht Gebäudereinigungsvetrag als Werkvertrag an


Aus dem Urteil
Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge sind zunächst als Werkverträge und – entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - nicht  als Dienstleistungsverträge zu qualifizieren. 
Bei einem Dienstvertrag ist nach § 611 Abs. 1 BGB lediglich die ordnungsgemäße Erbringung der geschuldeten Dienste gefordert, während ein Werkvertrag nach § 631 BGB zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges verpflichtet. In Rechtsprechung und Literatur werden Gebäudereinigungsverträge gemeinhin als erfolgsbezogen klassifiziert und dem Werkvertragsrecht zugeordnet (OLG Hamburg MDR 1972, 866; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 10.09.2010, Az: 14 U 184/06, Rn. 20; LG Köln, Urt. v. 28.10.2010, Az: 5 O 36/10; LG Hamburg, Urt. v. 15.07.2002, Az: 302 O 94/02, Rn. 26; Busche in: MüKo-BGB, 5. Aufl. 2009, § 631 Rn. 287). Sofern der Verpflichtete mit von ihm auszusuchendem Personal die Sauberkeit von Räumen schuldet, ohne dabei Weisungen des Auftraggebers zu unterliegen, liegt ein Werkvertrag vor 
Nach § 1 der Reinigungsverträge (nachfolgend: RV) wurde der Klägerin die Unterhaltsreinigung zu den in den Angeboten genannten Jahrespreisen übertragen. Basis für die Berechnung des Entgelts waren gemäß § 3 Abs. 1 RV die kalkulierten täglichen Reinigungsstunden, der jeweilige Stundenverrechnungssatz sowie der vereinbarte Jahrespreis. Nach § 3 Abs. 2 RV sollte eine regelmäßige monatliche Abrechnung auf der Grundlage der vereinbarten und der tatsächlich geleisteten Arbeiten erfolgen, wobei sich das monatliche Entgelt als Abschlagszahlung von je 1/12 auf den Jahresgesamtpreis darstellt. Die Klägerin als Auftragnehmerin hatte eine Rechnung zu erstellen, in welcher das vereinbarte monatliche Entgelt ausgewiesen war.
Von wesentlicher  Bedeutung für die rechtliche Qualifizierung der Reinigungsverträge als Werkverträge ist zunächst § 3 Abs. 3 Unterabsatz 4 RV. Danach sollte eine Abnahmebestätigung „über die ordnungsgemäße Ausführung der geleisteten Arbeit (Herstellung des versprochenen Werkes) ausgestellt“ werden. Diese Bestätigung war notwendige Voraussetzung für die Auszahlung der Vergütung gemäß § 3 Abs. 4 RV, woraus sich der Schluss rechtfertigt, dass nur für eine fachgerechte Reinigung, d.h. erfolgsbezogen die Vergütung gezahlt werden sollte und nicht für die Ableistung einer bestimmten Anzahl von Stunden. Diese vertragliche Formulierung entspricht der Regelung in § 631 Abs. 1 BGB, welche die vertragstypischen Pflichten beim Werkvertrag regelt.
Damit in direktem Zusammenhang steht der bereits erwähnte § 3 Abs. 4 RV, wonach die vereinbarte Vergütung bei „Abnahme“ fällig werden sollte. Diese Regelung entspricht § 641 Abs.1 S. 1 BGB; eine gleich lautende Bestimmung enthält das Dienstvertragsrecht nicht. § 614 BGB bestimmt nur, dass die Vergütung „nach Leistung der Dienste zu entrichten“ ist.
Dass die Erfolgsbezogenheit der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen im Vordergrund der vertraglichen Vereinbarungen stand, zeigen sodann insbesondere die Einzelheiten der in § 17 RV vorgesehenen Rechte bei unzureichender Reinigungsleistung durch die Klägerin. Die insoweit der Beklagten eingeräumten Rechte sind unzweifelhaft dem Werkvertragsrecht entnommen. Die Klägerin war nach  Abs. 1 ausdrücklich verpflichtet, „das Werk (durch die Reinigungsarbeiten herbeigeführter Erfolg) so zu erstellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern“. Gemäß Abs. 2 sollte die Beklagte berechtigt sein, die Beseitigung des Mangels zu verlangen und § 476a BGB sollte entsprechende Anwendung finden. Für den Fall, dass die Klägerin mit der Mangelbeseitigung in Verzug geriet, sollte die Beklagte berechtigt sein, den  Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.


LG Köln | Urteil 10.01.2012 | 5 O 51/11