Rechtsanwalt carsten laumann

4107, Leipzig
Rechtsgebiete
Zivilrecht IT-Recht
21.06.2012

LG Berlin zur Unwirksamkeit einer Vertragsstrafeklausel in Modernisierungsvereinbarung

Klausel
Verletzt der Vermieter seine Verpflichtung, die Ausstattung der Wohnung mit den Einzelheiten gemäß der Anlagen 2 und 4 vertragsgemäß herzustellen, so hat er eine Vertragsstrafe von mindestens 5.000,00 EUR zu zahlen.

Unwirksam!


Aus dem Urteil
"Die Vertragsstrafen-Klausel in Anlage 3 Ziff. g) 3. der Modernisierungsvereinbarung ist unwirksam, da sie die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 339 BGB ist eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Schuldner "in Verzug kommt". Hierfür ist Voraussetzung, dass der Schuldner die Nicht- oder Schlechtleistung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB) - also grundsätzlich gemäß § 276 BGB ein Verschulden. Der Vorschrift liegt - als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots - das Bestreben zugrunde, den Schuldner, dem ein Vertragsstrafenversprechen unverhältnismäßig große Nachteile bringen kann, zu schützen (BGH, Urt. v. 18.04.1984 - VIII ZR 50/83, Grundeigentum 1984, 625). Von diesem Grundgedanken weicht die Vertragsstrafen-Klausel ab, da diese lediglich daran anknüpft, dass die Beklagte ihre Verpflichtung verletzt, die Wohnung vertragsgemäß mit den vereinbarten Einzelheiten auszustatten, ohne dass es nach dem Wortlaut der Klausel darauf ankäme, ob die Beklagte diese Vertragsverletzung zu vertreten hat oder nicht. Diese Erwägungen gelten nicht nur in den im Baurecht spezifischen Vertragsgestaltungen, sondern auch - wie sich der vorgenannten Entscheidung entnehmen lässt - im Bereich der Dauerschuldverhältnisse.
Das Verschuldenserfordernis im Sinne des § 339 BGB kann zwar abbedungen werden; geschieht dies individualvertraglich, so ist eine entsprechende Regelung grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil sie - in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB - dann durch das Prinzip der Vertragsfreiheit gedeckt wird.
In einseitig vom Verwender aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermag eine von § 339 BGB abweichende verschuldensunabhängige Vertragsstrafe dagegen regelmäßig nicht wirksam vereinbart werden …"