Rechtsanwalt carsten laumann

4107, Leipzig
Rechtsgebiete
Zivilrecht IT-Recht
06.09.2012

LAG Hamm zur Unwirksamkeit einer Verfallsklausel im Arbeitsvertrag


Klausel
§ 15 Verfall-/Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
…"
Unwirksam!

Zitate aus dem Urteil
Auch die arbeitsvertraglichen Abreden zum Verfall von Ansprüchen gemäß § 15 des Arbeitsvertrages stehen der geltend gemachten Überstundenvergütung nicht entgegen. Denn bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingung bleiben Zweifel, die gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten als Verwender gehen und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit der Bestimmung führen.
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. BAG, 13.12.2011 – 3 AZR 791/09 – DB 2012, 1155; 19.08.2010 – 8 AZR 645/09 – AP BGB § 307 Nr. 49) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind.
Bleiben nach Erwägung dieser Umstände Zweifel, gehen diese gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BAG, 19.01.2011 – 10 AZR 738/09 – AP BGB § 307 Nr. 50 – vgl. auch BAG, 17.08.2011 – 5 AZR 406/10 – NZA 2011, 1335).
Gemessen daran ergibt sich hier, dass zwar in § 15 des Arbeitsvertrages geregelt ist, dass alle beiderseitigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich zu erheben sind, weil sie andernfalls erlöschen. Ungeregelt geblieben ist aber, wann die Drei-Monats-Frist zu laufen beginnen sollte.
Zwar ist es der häufigste Fall, dass eine Verfallfrist mit dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs beginnt (s. ErfK/Preis, a.a.O., §§ 194 – 218 BGB Rn. 52), um auf diese Weise schnellstens für Klarheit zu sorgen. Es kommt aber auch vor, dass die beteiligten Kreise an das Entstehen des Anspruchs, die Erteilung einer Abrechnung oder die Ablehnung durch den Gegner anknüpfen. Schließlich ist es nicht selten, dass in einschlägigen Klauseln für die Geltendmachung von Forderungen ausschließlich auf die (tatsächliche oder rechtliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt wird (vgl. z.B. BAG, 01.03.2006 – 5 AZR 511/05 – AP BGB § 307 Nr. 10; Schaub/Treber, 14. Aufl., § 209 Rn. 39). Dies kann sachgerecht sein, wenn ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während des Bestehens nicht mit der Notwendigkeit zur zeitnahen (schriftlichen) Geltendmachung von Ansprüchen belasten will, während er aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst schnell Gewissheit haben möchte, ob noch Forderungen erhoben werden.
Angesichts dieser aufgezeigten Gestaltungsbreite kann die insoweit lückenhaft gebliebene Regelung in § 15 des Arbeitsvertrages nicht eindeutig dahingehend ausgelegt werden, dass die Drei-Monats-Frist mit der Fälligkeit der Ansprüche zu laufen beginnen sollte. Es verbleiben vielmehr Zweifel, die im Rahmen des § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten als verantwortlichem Klauselverwender gehen.
Die bestehende Unklarheit führt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2. Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Vertragsbestimmung.

LAG Hamm | Urteil vom 01.06.2012 | 13 Sa 1873/11