Klausel
„Frau N. T. verpflichtet sich, bei Ausscheiden aus der Firma
im ersten Jahr nach Beendigung der Ausbildung den vollen Betrag an KRZU zurückzuerstatten (in Summe € 8.331,70).
im zweiten Jahr nach Beendigung der Ausbildung 2/3 des Betrages an KRZU zurückzuerstatten (in Summe € 5.554,47).
im dritten Jahr nach Beendigung der Ausbildung 1/3 des Betrages an KRZU zurückzuerstatten (in Summe € 2.777,23).“
Unwirksam!
Entscheidung
Die strittige Rückzahlungsverpflichtung benachteiligt die Beklagte unangemessen
i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. ) In Anwendung dieser Grundsätze benachteiligt die Rückzahlungsverpflichtung, die allein an das „Ausscheiden aus der Firma“ knüpft, ohne dass eine Differenzierung hinsichtlich der Art des Ausscheidens erfolgt, die Beklagte unangemessen. Solche
Rückzahlungsklausel, die eine Rückzahlungspflicht auch für die Fälle vorsehen, in
denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber veranlasst
wurde (z. B. betriebsbedingte Kündigung, Kündigung des Arbeitnehmers wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers) sind unwirksam.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein | 07.07.2011 | 5 Sa 53/11