Rechtsanwalt carsten laumann

4107, Leipzig
Rechtsgebiete
Zivilrecht IT-Recht
25.04.2013

BGH zur Unwirksamkeit eines generellen Tierhaltungsverbots im Mietvertrag

Leitsatz

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, "keine Hunde und Katzen zu halten" ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. (Rn.15)

Unwirksame Klausel

Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Nutzer und im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Gebäudes, des Grundstücks und der Wohnung bedarf das Mitglied der vorherigen Zustimmung der Genossenschaft, wenn es Tiere hält, soweit es sich nicht um übliche Kleintierhaltung handelt (z. B. Fische, Hamster, Vögel), es sei denn, in § 16 ist etwas anderes vereinbart.

BGH | Urteil 20.03.2013 | VIII ZR 168/12