Klausel
Auslagen
Die [Sparkasse/Bank] ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die [Sparkasse/Bank] in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."
Unwirksam!
Auslangenersatzklausel Nr 18 der AGB-Sparkassen und Nr 12 Absatz 6 der AGB-Banken
Es liegt nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine unangemessene Benachteiligung der Privatkunden vor.
BGH | Urteile vom 08.05.2012 | XI ZR 61/11 und XI ZR 437/11