Leitsatz
Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen
beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern
erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen.
Aus den Urteilsgründen
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (zuletzt Senatsurteile vom 14. März 2012 -VIII ZR 113/11, juris Rn. 15 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; VIII ZR 93/11, juris Rn. 17 ff. mwN) davon ausgegangen, dass die von der Klägerin verwendete Preisanpassungsklausel und die hierauf gestützten Preiserhöhungen unwirksam sind und dass der Beklagten deshalb ein Rückzahlungsanspruch … zusteht…Der von der Beklagten geltend gemachte Rückzahlungsanspruch unterliegt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).…Ein Anspruch auf Rückzahlung kommt erst dann in Betracht, wenn die geleisteten Abschlagszahlungen nach dem Ergebnis der vereinbarten Endabrechnung einen entsprechenden Überschuss an Abschlagsbeträgen ergeben (BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, aaO unter II 3 a, b; vom 2. Mai 2002 - VII ZR 249/00, NJW-RR 2002, 1097 unter II 1; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - KZR 41/09, aaO) oder wenn der Gläubiger es in von ihm zu vertretender Weise verabsäumt, die geschuldete Abrechnung nach Fälligkeit der Abrechnungspflicht innerhalb angemessener Frist vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, WuM 2005, 337 unter II 3 c). Da ein solcher Anspruch auf Rückzahlung unverbrauchter Abschlagszahlungen erst zu diesem Zeitpunkt fällig wird (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, aaO), beginnt für ihn die Verjährungsfrist erst mit Erteilung der Abrechnung (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 196 f.).
BGH | Urteil vom 23.05.2012 | VIII ZR 210/11
Artikel
02.07.2012