Rechtsanwalt carsten laumann

4107, Leipzig
Rechtsgebiete
Zivilrecht IT-Recht
09.04.2013

BGH zum Schriftformerfordernis bei Mieterwechsel im Gewerbemietvertrag


Leitsatz


Soll in einem Mietvertrag, der wegen seiner Laufzeit der Schriftform des § 550 BGB bedarf, ein Mieterwechsel herbeigeführt werden, muss die schriftliche Vereinbarung zwischen dem früheren und dem neuen Mieter eine hinreichend deutliche Bezugnahme auf den Mietvertrag enthalten, wenn die Schriftform gewahrt bleiben soll.
Die für die Wirksamkeit der Vertragsübernahme erforderliche Zustimmung des Vermieters kann formlos erfolgen (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02 - NZM 2005, 584 und BGHZ 154, 171 = NJW 2003, 2158).

BGH | Urteil 30.1.2013 | XII ZR 38/12