Rechtsanwalt carsten laumann

4107, Leipzig
Rechtsgebiete
Zivilrecht IT-Recht
02.08.2013

BGH lehnt Gewährleistungsansprüche bei Schwarzarbeit ab

Der Besteller kann keine Mängelansprüche geltend machen, wenn die Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (Schwarzarbeit).
Auf Grund der seit dem 01.08.2004 geltenden Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) ist der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfülle. Der Vertrag ist in der Folge nichtig, wenn ein vorsätzlicher Verstoß des Unternehmers vorliegt und der Besteller hiervon Kenntnis hatte und dies zum eigenen Vorteil ausnutzt.

BGH | Urteil 01.08.2013 | VII ZR 6/13
Quelle: juris