Eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses ist unwirksam, wenn sie eine Haftung des Auktionshauses für Sachmängel weitgehend ausschließt. Dies stellt der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.10.2013 klar. Im entschiedenen Fall verstoße der Gewährleistungsausschluss gegen § 309 Nr. 7a) BGB. Danach sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam.
BGH | Urteil vom 09.10.2013 | VIII ZR 224/12
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09.10.2013