Leitsatz
Die von einem Energieversorger in Gaslieferungsverträgen mit Sonderkunden verwendete Formularklausel:
„Sämtliche Rechnungsbeträge sind (...) ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung zu zahlen“
ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie dem wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 EnWG widerspricht
Begründung
"Die von der Beklagten verwendete Klausel räumt den Kunden zwar die Möglichkeit einer Überweisung ein, die auch eine - ohne Inanspruchnahme eines Bankkontos mögliche - Barüberweisung umfasst. Da diese Art der Zahlung aber nicht für den "Regelfall" monatlich oder quartalsweise zu leistender Abschlagszahlungen vorgesehen, sondern an die Bedingung geknüpft ist, dass der gesamte Jahresbetrag auf einmal im Voraus gezahlt wird, wird diese Zahlungsweise für Kunden ohne Bankkonto jedoch häufig praktisch 26 undurchführbar sein. Denn hierbei wird es sich vorwiegend um Kunden ohne regelmäßiges oder mit nur geringem Einkommen handeln. Solche Kunden werden nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten in der Lage sein, den gesamten Jahresbetrag für den Energieverbrauch in bar aufzubringen. Dies hat zur Folge, dass ihnen sämtliche in der Klausel vorgesehenen Zahlungswege verschlossen sind, weil sie - mangels Liquidität - nicht die Voraussetzungen für eine Überweisung erfüllen und - mangels Bankkonto - kein Lastschriftverfahren durchführen können."
BGH | Urteil vom 05.06.2013 | VIII ZR 131/12
Artikel
02.07.2013