Unwirksame Einbeziehung von Post-AGB
Ein Päckchen ging verloren und die Post weigerte sich den Schaden zu ersetzen. Sie berief sich auf ihre AGB, wonach eine Haftung nur bestehen, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Eigenhändig, Rückschein oder Nachnahme gesandt worden wäre.
"Das AG München hat entschieden, dass die Bezugnahme auf AGB, die klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt ist, überraschend ist mit der Folge, dass die Bedingungen nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, selbst wenn sie zur Einsichtnahme in der Filiale vorhanden gewesen wären. Hierfür genüge es nicht, dass in der von der Kundin aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht sei, bei dem unter "Produkte und Preise auf einen Blick" im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: "Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können". Diese Bezugnahme auf AGB, klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht vorliege, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären. Das Urteil ist rechtskräftig."
Quelle juris: AG München | 23.04.2013 | 262 C 22888/12
"Das AG München hat entschieden, dass die Bezugnahme auf AGB, die klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt ist, überraschend ist mit der Folge, dass die Bedingungen nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, selbst wenn sie zur Einsichtnahme in der Filiale vorhanden gewesen wären. Hierfür genüge es nicht, dass in der von der Kundin aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht sei, bei dem unter "Produkte und Preise auf einen Blick" im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: "Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können". Diese Bezugnahme auf AGB, klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht vorliege, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären. Das Urteil ist rechtskräftig."
Quelle juris: AG München | 23.04.2013 | 262 C 22888/12