Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
23.04.2015

Zwei Bewerbungen pro Woche sind zumutbar

Decorative Scales of Justice in the CourtroomJobcenter können verlangen, dass Arbeitslose wöchentlich zwei Bewerbungen abschicken. Wird dieses Pensum nicht erfüllt, sind Sanktionen zulässig, wie das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch, 15.04.2015, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: L 3 AS 505/13). Rechtfertigt sich der Arbeitslose mit einer unzureichenden Zahl von Stellenangeboten, muss er dies Selbst nachweisen können.

Der heute 58-jährige Kläger hatte früher als Versandarbeiter sowie als Lkw- und Taxifahrer gearbeitet. Ab Dezember 2011 war er arbeitslos und bezog Hartz-IV-Leistungen. In seiner Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter verpflichtete er sich zu „mindestens zwei Bewerbungsbemühungen pro Woche“ davon mindestens eine Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot.

Doch nach 24 Wochen hatte sich der Arbeitslose nur auf 15 Stellen beworben. Daher kürzte das Jobcenter die Leistungen um 30 Prozent. Dagegen wehrte sich der Mann unter anderem mit dem Hinweis auf seine pflegebedürftige Mutter. Zudem habe es gar nicht genug Stellenangebote gegeben.

Nach dem Mainzer Urteil müssen Arbeitslose selbst belegen können, dass solche Gründe nicht nur Ausreden sind. Hier habe der Mann nicht nachgewiesen, dass ihm wegen der Pflege seiner Mutter zwei Bewerbungen pro Woche nicht mehr möglich waren. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass es wöchentlich nicht zumindest zwei passende Stellenangebote gegeben habe.

Insgesamt sei daher „ein wichtiger Grund für die Pflichtverletzung (…) nicht erkennbar“, befand das LSG Mainz in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 16.12.2014. Wie schon das Sozialgericht Koblenz wies nun auch das LSG die Klage gegen die Leistungskürzung ab.

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