Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
04.02.2015

Zuviele Frauen im Betriebsrat? Problematisch?!

Kommt ein Mann bei einer Betriebsratswahl wegen der gesetzlichen Geschlechterquote nicht zum Zuge, kann der Betriebsrat später keine Korrektur im Nachrückverfahren verlangen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Minderheitengeschlecht in der Belegschaft im Betriebsrat überrepräsentiert ist, entschied das Arbeitsgericht Köln in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 12.11.2014 (AZ: 17 BV 296/14).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss bei einer Betriebsratswahl mit drei oder mehr Betriebsratsmitgliedern jenes Geschlecht, welches in der Belegschaft in der Minderheit ist, im Betriebsrat mindestens anteilig vertreten sein.

Im konkreten Fall wurde bei einer Betriebsratswahl deshalb ein männlicher Bewerber von einer Frau verdrängt. Der Mann erzielte zwar mehr Stimmen als eine weibliche Bewerberin. Da Frauen in dem Betrieb jedoch die Minderheit darstellten, kam die im Betriebsverfassungsgesetz bestehende Geschlechterquote zur Anwendung. Der Mann wurde daher von seiner weiblichen Kollegin „verdrängt“.

Als später ein anderes männliches Mitglied aus dem Betriebsrat ausschied, rückte eine weitere Frau nach. So kam es zu einer höheren Frauenquote im Betriebsrat.

Der Betriebsrat meinte, dass die Minderheitenquote im Betriebsrat nun „übererfüllt“ sei. Der bei der Betriebsratswahl nicht zum Zuge gekommene männliche Bewerber müsse in die Arbeitnehmervertretung nun nachrücken.

Dem widersprach das Arbeitsgericht. Das Betriebsverfassungsgesetz sehe nicht vor, dass ein Betriebsrat das bekanntgegebene Wahlergebnis nachträglich bei einem Nachrückvorgang korrigieren darf. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe bereits am 13.03.2013 hervorgehoben (AZ: 7 ABR 67/11), „dass eine Überrepräsentanz des Minderheitengeschlechts unschädlich ist“, so das Kölner Gericht.

Mit der Minderheitenquote schütze das Gesetz die Minderheit im Betriebsrat, ohne dessen Überrepräsentanz auszuschließen. Ausschlaggebend für die im Gesetz vorgesehene Quote sei zudem „allein der Zeitpunkt der Betriebsratswahl, nicht der Zeitpunkt des Nachrückens“.

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