Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen nichtverheirateten Paaren keinen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung geben. Auch als freiwillige Satzungsleistung ist dies unzulässig, urteilte am Freitag, 13.06.2014, das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam. Es wies damit eine Klage der BKK Verkehrsbau Union (BKK VBU) gegen das Bundesversicherungsamt ab (AZ: L 1 KR 435/12 KL).
Laut Gesetz zahlen die gesetzlichen Krankenkassen Zuschüsse zur künstlichen Befruchtung – allerdings nur an Personen, die „miteinander verheiratet sind“. Zudem müssen die Frau unter 40 und der Mann unter 50 Jahre sein.
Über die gesetzlichen Leistungen hinaus dürfen die Krankenkassen seit Anfang 2012 allerdings auch freiwillige sogenannte Satzungsleistungen einführen. Sie sollen den Wettbewerb und die Kundenorientierung der Kassen stärken.
Nach einem Vergleich der Stiftung Warentest vom April 2014 stocken inzwischen zahlreiche Krankenkassen den gesetzlichen hälftigen Zuschuss zu den Kosten einer künstlichen Befruchtung freiwillig auf; vier Kassen übernehmen die Kosten sogar ganz.
Die BKK VBU ist bundesweit geöffnet und hat über 300.000 Mitglieder. Als einzige Krankenkasse beschloss sie 2012 auch einen Zuschuss für nicht verheiratete Paare „in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft“. Als zuständige Aufsichtsbehörde hatte das Bundesversicherungsamt dies aber nicht genehmigt. Dagegen klagte die Kasse.
Das LSG Potsdam wies die Klage nun ab. Das Gesetz lasse zwar auch Satzungsleistungen im Bereich der künstlichen Befruchtung zu. Der Gesetzgeber habe dies aber „bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt“. Das Bundesverfassungsgericht habe dies für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (Urteil vom 28.02.2007, AZ: 1 BvL 5/03).
Diese gesetzliche Schranke dürfe „über eine Satzungsänderung einer Krankenkasse nicht zur Disposition gestellt werden“, urteilte nun das LSG Potsdam. Eine Änderung sei nur durch den Gesetzgeber selbst möglich.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.
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