Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
22.07.2020

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte bringt zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld

Ein tarifliches Urlaubsgeld für „jeden Urlaubstag“ meint auch den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag, 21.07.2020, veröffentlichten Urteil klargestellt und einem angestellten schwerbehinderten Fahrer eines Unternehmens aus der Erfrischungsgetränkeindustrie recht gegeben (AZ: 9 AZR 109/19).

Laut Manteltarifvertrag stand den Beschäftigten für „jeden Urlaubstag“ Urlaubsgeld zu. Für 2017 waren dies 30,00 € pro Urlaubstag, ab 2018 stieg der Betrag entsprechend der Tariferhöhung.

Der Arbeitgeber des Klägers zahlte ihm zwar Urlaubsgeld, allerdings nur nach der Zahl der tariflichen Urlaubstage.

Der Beschäftigte verlangte dagegen auch für seinen gesetzlichen Zusatzurlaub für behinderte Menschen Urlaubsgeld. Das Sozialgesetzbuch IX sieht hier bei einer regelmäßigen Arbeitszeit fünf weitere Urlaubstage für schwerbehinderte Menschen vor.

Während die Klage vor dem Landesarbeitsgericht Hamm noch scheiterte, bekam der angestellte Fahrer vom BAG nun mit Urteil vom 10.03.2020 recht. Der Arbeitgeber durfte das Urlaubsgeld nicht auf die tariflichen Urlaubstage beschränken, so die obersten Arbeitsrichter. Laut Tarifvertrag müsse für „jeden Urlaubstag“ Urlaubsgeld gezahlt werden. Dass nur bestimmte Urlaubstage gemeint seien, sei nicht ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG müsse der gesetzliche Anspruch auf den Mindesturlaub und der Anspruch auf Zusatzurlaub auch gleich behandelt werden.

Im Streitfall stehe dem Kläger für seinen Zusatzurlaub daher noch eine Urlaubsgeldnachzahlung in Höhe von 154,50 € zu.

 

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