Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
17.04.2014

Zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses

Die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses in Betrieben mit über 20 Beschäftigten ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Der Arbeitgeber hat hier keinen Handlungsspielraum und der Betriebsrat daher auch kein Mitbestimmungsrecht, wie am Dienstag, 15.04.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (AZ: 1 ABR 82/12). Die Arbeitnehmervertreter können sich aber an die Arbeitsschutzbehörde wenden.

Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Kommt er dem nicht nach, hat die zuständige Arbeitsschutzbehörde dies anzuordnen. Weigert sich das Unternehmen immer noch, kann die Behörde eine Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000,00 € verhängen. Zuständige Arbeitsschutzbehörde ist je nach Bundesland die Gewerbeaufsicht oder ein eigenständiges Amt für Arbeitsschutz. Der Ausschuss soll die Unternehmen in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten.

Im nun vom BAG entschiedenen Fall geht es um ein bundesweites Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in Hamburg. Auf Unternehmensebene wurde ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet, in den der Gesamtbetriebsrat Mitglieder entsendet. Wegen ihrer großen Entfernung vom Hauptsitz gilt die Filiale in Stuttgart allerdings betriebsverfassungsrechtlich als eigener Betrieb. Daher hat der Betriebsrat dort ebenfalls die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses beantragt.

Doch damit hat sich der Betriebsrat den falschen Adressaten ausgesucht. Ein „Initiativrecht“ gegenüber dem Arbeitgeber zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses bestehe nicht. Denn die Unternehmen hätten bei der Bildung dieser Ausschüsse keinerlei Gestaltungsspielraum. Weil es nichts zu gestalten gibt, scheide aber „auch ein Mitbestimmungsrecht in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aus“, entschied das BAG.

Ob im konkreten Fall der Arbeitsschutzausschuss auf Unternehmensebene ausreicht, hatte das BAG daher nicht mehr zu entscheiden. Arbeitnehmervertreter, die die Bildung eines solchen Ausschusses anstoßen wollen, müssen sich als Konsequenz des Erfurter Urteils direkt an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.

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