Gerade Führungsposten dürfen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild der Bewerber besetzt werden. Das jedenfalls meint das Arbeitsgericht Darmstadt. Am Donnerstag, 12.06.2014, wies es die Diskriminierungsklage einer Stellenbewerberin ab, die nach eigener Einschätzung wegen ihres Übergewichts nicht als Geschäftsführerin eingestellt worden war (AZ: 6 Ca 22/13).
Die Frau hatte sich beim „Borreliose und FSME Bund Deutschland“ als Geschäftsführerin beworben. Der Verband mit Sitz in Münster/Hessen bei Darmstadt vertritt Patienten, die an diesen durch Zeckenbisse ausgelösten Krankheiten erkrankt sind.
Nach einem ersten Vorstellungsgespräch hatte der Verband offenbar Interesse. Er lud die Frau zu einem weiteren Gespräch ein. Schon im Vorfeld fragte die stellvertretende Vereinsvorsitzende und kommissarische Geschäftsführerin jedoch nach, warum die Bewerberin kein Normalgewicht habe.
Zur Begründung hieß es, dass die von dem Verband vertretenen Patienten auch auf ihr Gewicht achten müssten. Eine übergewichtige Geschäftsführerin würde die Empfehlungen des Vereins für Ernährung und Sport unterlaufen.
Laut Spiegel Online trägt die Frau nach eigenen Angaben Kleidergröße 42. Mit 1,70 Metern wiegt sie allerdings – ebenfalls nach eigenen Angaben – 83 Kilogramm. Das entspricht einem sogenannten Bodymass-Index (BMI) von 28,7. Dieser gilt als deutlich übergewichtig, aber noch nicht als krankhaft (adipös).
Dem Ehemann der Bewerberin soll die stellvertretende Vereinsvorsitzende gesagt haben, ohne Informationen zu ihrem Übergewicht brauche sie zu dem zweiten Vorstellungsgespräch nicht zu erscheinen. Tatsächlich kam die Frau zu diesem Termin nicht.
Mit ihrer Klage verlangt sie eine Diskriminierungsentschädigung von 30.000,00 €.
Unter Vorsitz einer Richterin wies die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Darmstadt die Klage jedoch ab. Die Frau sei nicht so übergewichtig, dass dies als Behinderung gelte. Eine verbotene Diskriminierung wegen einer Behinderung scheide daher aus.
Auch eine unzulässige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Bewerberin liege nicht vor. Immerhin habe sie der Verein zu einem weiteren Gespräch eingeladen. Dabei habe der Verein jedenfalls auch die Bereitschaft der Bewerberin erwarten dürfen, sich über ihr äußeres Erscheinungsbild auszutauschen.
Der Verein sei nicht verpflichtet gewesen, „seine Entscheidung über die Einstellung gänzlich unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild der Klägerin zu treffen“, betonte das Arbeitsgericht. Vielmehr habe der Verband auch berücksichtigen dürfen „ob die Klägerin aufgrund ihrer Gesamtpersönlichkeit und Erscheinung bereit und in der Lage ist, die Anliegen des Vereins, namentlich dessen Empfehlungen für ein gesundheitsbewusstes Verhalten, überzeugend zu vertreten“.
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