Für Zollhündin Babs war es ein dringendes Bedürfnis: die Verrichtung ihrer kleinen Notdurft auf dem Teppich und dem Dielenboden in der Wohnung ihres Zollhundeführers. Auch wenn sich der Hund quasi im Bundeseigentum befindet, kann der Zollbeamte von seinem Dienstherrn keinen Ersatz für den Notdurft-Schaden verlangen, urteilte am Mittwoch, 02.04.2014, das Verwaltungsgericht Düsseldorf (AZ: 10 K 4033/13).
Trotz aller Tierliebe wollte der Zollbeamte von seinem Dienstherrn, der Bundesfinanzdirektion West, 3.300,00 € Schadenersatz haben. Der Hund habe auf seinen Teppich und den Dielenboden uriniert und diesen damit ruiniert, so der Zollhundeführer. Die Schadenersatzpflicht des Bundes ergebe sich aus dessen Fürsorgepflicht.
Doch die Düsseldorfer Verwaltungsrichter fanden dies nicht überzeugend. Eine Schadenersatzpflicht bestehe hier nicht. Indem der Zollbeamte Zollhündin Babs in seiner Wohnung gelassen habe, habe er gegen die geltende Dienstanweisung verstoßen. Diese lege fest, dass Zollhunde in einem Zwinger gehören und auch nicht vorübergehend in der Wohnung gehalten werden dürfen.
Fotomodel: Yuma