Hartz-IV-Bezieher müssen sich die Zinsen bei einem Bausparvertrag als Einkommen anrechnen lassen, auch wenn die Zinsgutschrift allein nicht ausgezahlt werden kann. Um die Zinseinkünfte für den Lebensunterhalt nutzen zu können, ist Langzeitarbeitslosen die Kündigung des Bausparvertrages zuzumuten, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 02.04.2012 (AZ: L 1 AS 5113/11).
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Raum Mannheim sich dagegen gewehrt, dass das Jobcenter die Zinsen aus seinem Bausparvertrag in Höhe von jährlich knapp 70,00 € als Einkommen gewertet wurden. Der Vertrag sehe vor, dass die Zinsen nicht ausgezahlt werden können, sondern vielmehr sein für die Altersvorsorge gedachtes Vermögen erhöhen, so der Kläger.
Das Arbeitslosengeld II dürfe daher nicht gekürzt werden, da er die Zinsen nicht für seinen Lebensunterhalt verwenden könne. Außerdem habe er seinen Vermögensfreibetrag noch nicht ausgeschöpft, so der 1952 geborene Mann.
Das LSG wertete die Zinsgutschrift jedoch als Einkommen. Die Kürzung des Arbeitslosengeldes II sei daher nicht zu beanstanden. Nur Gelder, die vor der Hartz-IV-Antragstellung bereits vorhanden waren, gelten als Vermögen, für das Freibeträge geltend gemacht werden können. Nach der Antragstellung seien alle Einkünfte, die dem Hilfebedürftigen zugeflossen sind, als Einkommen anzusehen.
Anders als das Sparvermögen des Klägers seien die jährlichen Zinseinkünfte nicht geschützt. Damit die Zinsen für den Lebensunterhalt des Klägers verbraucht werden können, sei die Auflösung des Bausparvertrages zumutbar. Lediglich eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € könne von den Zinseinkünften noch abgezogen werden.
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