Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitszeugnis nicht zufrieden sind, müssen dies „zeitnah“ rügen. Nach über zwei Jahren jedenfalls kommt eine Beschwerde zu spät, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Frankfurt am Main vom 16.01.2013 (AZ: 18 Sa 602/12).
Der Kläger war Bezirksleiter im Vertrieb eines größeren Elektroherstellers. Dort schied er auf eigenen Wunsch aus. Sein Arbeitgeber hatte ihn aufgefordert, selbst eine Tätigkeitsbeschreibung zu verfassen, wich von dieser Beschreibung im Zeugnis dann aber deutlich ab. Dies rügte der Arbeitnehmer – allerdings erst zwei Jahre und acht Monate, nachdem er aus der Firma ausgeschieden war.
Reichlich spät, meint wie schon das Arbeitsgericht nun auch das LAG Frankfurt am Main. Ob die Änderungswünsche ursprünglich berechtigt gewesen wären, sei inzwischen egal. Jedenfalls sei ein solcher Anspruch längst „verwirkt“.
Zwei Jahre und acht Monate lang habe sich der Arbeitnehmer nicht beschwert. Auch gegen die deutlichen Abweichungen von seinen Formulierungsvorschlägen habe er sich nicht gewandt. Die Firma habe daher davon ausgehen dürfen, dass er mit seinem Arbeitszeugnis einverstanden war, so das LAG.
Eine genaue Zeitgrenze für die Rüge eines Arbeitszeugnisses setzte das LAG nicht fest. Es neige aber zu der Ansicht, dass dies „zeitnah“ geschehen muss, heißt es in dem Urteil.
Weitere “Zeugnis”-Entscheidungen finden Sie unter:
Arbeitszeugnis muss vom Arbeitnehmer abgeholt werden
Rechtsstreite, die die Welt nicht braucht – das “wohlwollende” Arbeitzeugnis
Dank, Bedauern und gute Wünsche gehören nicht unbedingt in das Arbeitszeugnis
Jemanden “kennengelernt haben” muss nicht negativ sein
Wenn Sie den Kurzfilm über die Kanzlei Blaufelder betrachten möchten, folgen Sie bitte diesem Link.
Bildnachweis: © FM2 – Fotolia.com